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Document 62019CN0897

Rechtssache C-897/19: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud (Kroatien), eingereicht am 5. Dezember 2019 – Russische Föderation

ABl. C 45 vom 10.2.2020, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/33


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud (Kroatien), eingereicht am 5. Dezember 2019 – Russische Föderation

(Rechtssache C-897/19)

(2020/C 45/31)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovni sud

Parteien des Ausgangsverfahrens

I. N.

Russische Föderation

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staats, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber ein zum Schengen-Raum gehörender Staat ist, an einen Drittstaat zu entscheiden hat, verpflichtet ist, diesen Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist diese Person gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen an den Schengen-Staat zu übergeben, wenn dieser um ihre Übergabe zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens ersucht hat?


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