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Document 32006D0027

2006/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch- und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 16) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 19 vom 24.1.2006, p. 30–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 86–87 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/27(1)/oj

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2006

über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch- und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 16)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/27/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen können oder die Möglichkeit der Ausbreitung einer solchen Gefährdung besteht.

(2)

Gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (3) dürfen Tiere sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, denen diese Stoffe verabreicht wurden, außer bei Verabreichung zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung, nicht aus Drittländern eingeführt werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (4) enthält ein Verzeichnis der Stoffe, die in der Fleischerzeugung nicht verwendet werden dürfen, und ein Verzeichnis der Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen gelten. Die Verordnung enthält außerdem ein Verzeichnis der Veterinärarzneimittel, für die vorläufige Rückstandshöchstmengen festgesetzt wurden. Diese Stoffe könnten in Fleisch von Equiden vorhanden sein.

(4)

Beim jüngsten Kontrollbesuch der Gemeinschaft in Mexiko wurde festgestellt, dass die mexikanischen Behörden kaum in der Lage sind, zuverlässige Kontrollen an Fleisch von Equiden, insbesondere in Bezug auf den Nachweis der gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffe, durchzuführen.

(5)

Bei dem Kontrollbesuch wurden außerdem schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle des Tierarzneimittelmarktes festgestellt und nicht zugelassene Arzneimittel vorgefunden. Aufgrund dieser Mängel besteht die Möglichkeit, dass in der Pferdefleischerzeugung verbotene Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe könnten dann in Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden enthalten sein, die für den Verzehr bestimmt sind, und möglicherweise eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(6)

Um zu verhindern, dass nicht zum Verzehr geeignetes Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden auf den Markt kommen, sollten die Mitgliedstaaten an der Grenze der Gemeinschaft die erforderlichen Kontrollen an aus Mexiko eingeführtem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden durchführen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem eingeführt, auf das zurückgegriffen werden sollte, um dem Erfordernis der gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Mexiko vorgenommen werden.

(8)

Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von den zuständigen mexikanischen Behörden abgegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung gilt für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden, die aus Mexiko eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind („Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden“).

Artikel 2

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden sicher, dass gemäß der Richtlinie 96/22/EG alle Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, insbesondere auf bestimmte Stoffe mit hormonalen Wirkungen und auf ß-Agonisten, die als Wachstumsförderer verwendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen an Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 3

Kostenübernahme

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 4

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Überprüfung

Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der von den zuständigen mexikanischen Behörden abgegebenen Garantien und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 überprüft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11).


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