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Document 62022TN0500

    Rechtssache T-500/22: Klage, eingereicht am 16. August 2022 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission

    ABl. C 424 vom 7.11.2022, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 424/37


    Klage, eingereicht am 16. August 2022 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission

    (Rechtssache T-500/22)

    (2022/C 424/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Vleuten Insects vof (Hoogeloon, Niederlande), New Generation Nutrition BV (Helvoirt, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Carbonelle)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Beendigung des Verfahrens zur Genehmigung des Inverkehrbringens des neuartigen Lebensmittels Larven von Alphitobius diaperinus ohne Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (1) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2017/2469 (2) der Kommission insoweit als der Beschluss ergangen sei, ohne dass den in dieser Bestimmungen festgelegten Verfahrensvorschriften und -garantien entsprochen worden sei, was den Beschluss rechtswidrig mache.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verstoß gegen Art. 41 der Europäischen Grundrechtecharta und zwar insbesondere:

    Verletzung der Pflicht zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (erster Teil des zweiten Klagegrundes);

    Verstoß gegen geltende Verfahrensvorschriften und Verletzung der Pflicht, eine stichhaltige und rechtlich zulässige Begründung zu liefern (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes); und

    Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dritter Teil des zweiten Klagegrundes).

    3.

    Dritter Klagegrund, der hilfsweise für den Fall vorgebracht wird, dass weder dem ersten noch dem zweiten Klagegrund stattgegeben werden sollte: Die Klägerinnen machen eine auf Art. 277 AEUV gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 10 Abs. 6 der Verordnung 2015/2283 (3) sowie gegen Art. 6 der Durchführungsverordnung 2017/2469 geltend und tragen vor, dass diese Bestimmungen nichtig seien, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen.


    (1)  Referenznummer des Dokuments: C(2022)3478.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. 2017, L 351, S. 64).

    (3)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. 2015, L 327, S. 1).


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