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Document 62020CN0024
Case C-24/20: Action brought on 17 January 2020 – European Commission v Council of the European Union
Rechtssache C-24/20: Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-24/20: Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
ABl. C 77 vom 9.3.2020, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/35 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-24/20)
(2020/C 77/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Norris und I. Naglis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1) für nichtig zu erklären; |
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Art. 4 des Beschlusses 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt, oder, hilfsweise, Art. 4 zur Gänze für nichtig zu erklären, falls die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten nicht vom übrigen Artikel getrennt werden können; |
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die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754, insbesondere soweit die Mitgliedstaaten, die derzeit Parteien des Lissabonner Abkommens von 1958 sind, vor Verkündung des Urteils von der Ermächtigung nach Art. 3 Gebrauch gemacht haben, solange aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten sollte, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 und Art. 293 Abs. 1 AEUV, gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 13 Abs. 2 EUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen das Initiativrecht der Kommission, da der angefochtene Beschluss ohne Vorschlag der Kommission erlassen worden sei.
Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 207 AEUV sowie Begründungsmangel, da der Rat seine Befugnisse durch die Erteilung einer allgemeinen, dauerhaften und nicht ordnungsgemäß begründeten Ermächtigung überschritten habe.