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Document 62020CN0024

    Rechtssache C-24/20: Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 77 vom 9.3.2020, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 77/35


    Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-24/20)

    (2020/C 77/47)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Norris und I. Naglis)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1) für nichtig zu erklären;

    Art. 4 des Beschlusses 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt, oder, hilfsweise, Art. 4 zur Gänze für nichtig zu erklären, falls die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten nicht vom übrigen Artikel getrennt werden können;

    die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754, insbesondere soweit die Mitgliedstaaten, die derzeit Parteien des Lissabonner Abkommens von 1958 sind, vor Verkündung des Urteils von der Ermächtigung nach Art. 3 Gebrauch gemacht haben, solange aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten sollte, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 und Art. 293 Abs. 1 AEUV, gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 13 Abs. 2 EUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen das Initiativrecht der Kommission, da der angefochtene Beschluss ohne Vorschlag der Kommission erlassen worden sei.

    Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 207 AEUV sowie Begründungsmangel, da der Rat seine Befugnisse durch die Erteilung einer allgemeinen, dauerhaften und nicht ordnungsgemäß begründeten Ermächtigung überschritten habe.


    (1)  ABl. 2019, L 271, S. 12.


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