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Document 62019CN0750
Case C-750/19: Request for a preliminary ruling from the Sąd Okręgowy w Warszawie (Poland) lodged on 15 October 2019 — Prokuratura Rejonowa Warszawa — Wola w Warszawie v DT
Rechtssache C-750/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/DT
Rechtssache C-750/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/DT
ABl. C 54 vom 17.2.2020, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/DT
(Rechtssache C-750/19)
(2020/C 54/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie
Beklagte: DT
Vorlagefragen
1) |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 62 § 2 ff. des Steuerstrafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
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2) |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
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3) |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4) |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).