EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013TN0663

Rechtssache T-663/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 vom Rechnungshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-69/11, BF/Rechnungshof

ABl. C 52 vom 22.2.2014, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/39


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 vom Rechnungshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-69/11, BF/Rechnungshof

(Rechtssache T-663/13 P)

2014/C 52/75

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J. Verner)

Anderer Verfahrensbeteiligter: BF (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-69/11 aufzuheben;

den vom Rechnungshof im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, nämlich die Klage als unbegründet abzuweisen;

BF die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) durch irrige Auslegung und Anwendung von Art. 6 der Entscheidung Nr. 45-2010 vom 17. Juni 2010 betreffend die Verfahren zur Auswahl der Referatsleiter und der Direktoren.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung eines Beweismittels durch das GöD, als dieses angenommen habe, dass die den Bewerbern vom Vorauswahlausschuss erteilten Noten einen Informationsbestandteil darstellten, der im Bericht, den dieser Ausschuss der Anstellungsbehörde übermittelt habe, habe enthalten sein müssen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen, indem das GöD seine Pflicht zur Prüfung der Tatsachen verletzt habe, auf die es seine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens gestützt habe.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Mangelnde Begründung und Rechtsirrtum, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigt, indem das GöD entschieden habe, dass die Unregelmäßigkeit aufgrund des Fehlens der von Art.6 Abs.1 der Entscheidung Nr. 45-2010 verlangten Begründung in Bezug auf den Bericht des Vorauswahlausschusses geeignet sei, zur Nichtigerklärung der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidungen zu führen.


Top