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Document 62012CA0495

Rechtssache C-495/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Bridport and West Dorset Golf Club Limited (Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen — Zutritt zu einem Golfplatz — Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt ( „Greenfee“ ) — Ausschluss von der Befreiung — Art. 133 Abs. 1 Buchst. d — Art. 134 Buchst. b — Zusätzliche Einnahmen)

ABl. C 52 vom 22.2.2014, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/20


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Bridport and West Dorset Golf Club Limited

(Rechtssache C-495/12) (1)

(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt („Greenfee“) - Ausschluss von der Befreiung - Art. 133 Abs. 1 Buchst. d - Art. 134 Buchst. b - Zusätzliche Einnahmen)

2014/C 52/34

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Beklagte: Bridport and West Dorset Golf Club Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Auslegung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, 133 Buchst. d und 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiungen — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Verkauf von Rechten auf Nutzung eines Golfplatzes während eines bestimmten Zeitraums, um dort Golf zu spielen, durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben

Tenor

1.

Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.

2.

Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


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