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Document 62012CA0327

    Rechtssache C-327/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Italien) — Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture/SOA Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione SpA (Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV — Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren — Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind — Begriffe — Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Beschränkung — Rechtfertigung — Schutz der Dienstleistungsempfänger — Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen)

    ABl. C 52 vom 22.2.2014, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/15


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Italien) — Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture/SOA Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione SpA

    (Rechtssache C-327/12) (1)

    (Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind - Begriffe - Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Schutz der Dienstleistungsempfänger - Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen)

    2014/C 52/24

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Stato

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Ministero dello Sviluppo Economico, Autorita per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

    Beklagte: Soa Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione Spa

    Beteiligte: Associazione nazionale Società Organismi di Attestazione (Unionsoa),SOA CQOP SpA

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Artikel 101, 102 und 106 AEUV — Begriffe der „öffentlichen Unternehmen“ und der „Unternehmen, denen [die Mitgliedstaaten] besondere oder ausschließliche Rechte gewähren“ und der „Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“ — Einrichtungen, die damit betraut sind, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen seitens der Unternehmen, die öffentliche Arbeiten durchführen, zu prüfen und zu bescheinigen — Nationale Regelung, die diesen Einrichtungen Mindesttarife vorschreibt

    Tenor

    Die Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die für die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen (Società Organismi di Attestazione) sind, eine Regelung über die Erhebung von Mindestgebühren für die Zertifizierungsdienste vorschreibt, die sie Unternehmen erbringen, die an Ausschreibungen über öffentliche Bauaufträge teilnehmen wollen.

    Eine solche nationale Regelung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar, ist jedoch geeignet, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Empfänger dieser Dienste sicherzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese nationale Regelung unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Berechnung der Mindestgebühren, u. a. in Abhängigkeit von der Anzahl der Kategorien von Arbeiten, für die die Bescheinigung erteilt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.


    (1)  ABl. C 295 vom 29.09.2012.


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