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Document 62008CA0499(01)

Rechtssache C-499/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen/Region Syddanmark (Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Keine Zahlung einer Entlassungsabfindung an Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Bezug einer Altersrente haben)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen/Region Syddanmark

(Rechtssache C-499/08) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Keine Zahlung einer Entlassungsabfindung an Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Bezug einer Altersrente haben)

2010/C 346/10

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen

Beklagter: Region Syddanmark

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung der Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, die die Zahlung von Entlassungsabfindungen für entlassene Arbeitnehmer vorsieht, die eine gewisse Anzahl von Jahren ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, sofern diese Arbeitnehmer nicht das Alter erreicht haben, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente haben, zu der der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat — Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters

Tenor

Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen können, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Jahren zu fördern.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


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