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Document 62008CA0482

Rechtssache C-482/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2010 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Beschluss 2008/633/JI — Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten — Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands — Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom Verfahren zum Erlass dieses Beschlusses — Gültigkeit)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2010 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-482/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten - Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom Verfahren zum Erlass dieses Beschlusses - Gültigkeit)

2010/C 346/09

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson und I. Rao im Beistand von T. Ward, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Schutte und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin und B. D. Simon)

Gegenstand

Art. 35 Abs. 6 EU — Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218, S. 129) — Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom Verfahren zum Erlass dieses Beschlusses — Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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