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Document 52011HB0024

    Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/24)

    ABl. C 64 vom 3.3.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/1


    EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 9. Dezember 2011

    über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

    (EZB/2011/24)

    2012/C 64/01

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige außenwirtschaftliche Statistiken bestehend aus Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie das Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, die die monetäre Lage und die Devisenmärkte im Euro-Währungsgebiet beeinflussen, und Statistiken zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten. Die statistischen Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) in diesem Bereich sind in der Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (Neufassung) (2) festgelegt.

    (2)

    Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) verpflichtet die EZB dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck wird sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

    (3)

    Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der ESZB-Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

    (4)

    In den Fällen, in denen die Berichtspflichtigen gemäß nationalen Vorschriften und bewährter Berichtspraxis an andere zuständige Behörden melden, die keine NZBen sind, müssen diese Behörden und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die statistischen Anforderungen der EZB erfüllt werden. In Irland erfolgt die Erhebung und Erstellung der erforderlichen Daten im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken durch das Central Statistics Office und in Malta durch das National Statistics Office. Zur Erfüllung der genannten statistischen Anforderungen sollten die Central Bank of Ireland und das Central Statistics Office sowie die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta und das National Statistics Office zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern nicht das gleiche Ergebnis bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird.

    (5)

    Die Beurteilung der Qualität der Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Euro-Währungsgebiets sollte in Übereinstimmung mit dem „ECB Statistics Quality Framework“ erfolgen. Sofern angemessen, sollten die NZBen in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden die Qualität der Daten beurteilen, die die zuständigen Behörden liefern.

    (6)

    Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Öffentlichen Erklärung hinsichtlich der europäischen Statistiken des Europäischen Systems der Zentralbanken unterliegt die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwands und hohen Qualität des Endprodukts.

    (7)

    Angesichts der Aufhebung der Leitlinie EZB/2004/15 durch die Leitlinie EZB/2011/23 ist es daher erforderlich, die Empfehlung EZB/2004/16 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (3) zu ersetzen —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    ABSCHNITT I

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne der vorliegenden Empfehlung haben die Begriffe „außenwirtschaftliche Statistiken“, „Zahlungsbilanz“, „Auslandsvermögensstatus“ und „Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Leitlinie EZB/2011/23.

    ABSCHNITT II

    Lieferung statistischer Daten an die NZBen

    (1)

    Soweit die Adressaten der vorliegenden Empfehlung mit der Erhebung außenwirtschaftlicher Statistiken beauftragt sind, sollten sie sicherstellen, dass die maßgeblichen außenwirtschaftlichen Statistiken der jeweiligen NZB rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihren Berichtspflichten nach den Artikeln 2, 3, 5 und 6 der Leitlinie EZB/2011/23 nachkommen kann.

    (2)

    Die Daten sollten gemäß den statistischen Standards und Anforderungen der EZB in Bezug auf außenwirtschaftliche Statistiken, die in den Anhängen I, II, III, IV und VI der Leitlinie EZB/2011/23 festgelegt sind, zur Verfügung gestellt werden. Unbeschadet der in Anhang V der Leitlinie EZB/2011/23 aufgeführten Überwachungsaufgaben der EZB sollten die Adressaten der vorliegenden Empfehlung die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten überwachen, die der jeweiligen NZB zur Verfügung gestellt werden.

    ABSCHNITT III

    Ständige Zusammenarbeit mit den jeweiligen NZBen

    Die Adressaten der vorliegenden Empfehlung sollten mit ihrer jeweiligen NZB schriftlich die geeigneten Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die statistischen Standards und Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

    ABSCHNITT IV

    Schlussbestimmungen

    (1)

    Die vorliegende Empfehlung ersetzt ab dem 1. Juni 2014 die Empfehlung EZB/2004/16.

    (2)

    Bezugnahmen auf die Empfehlung EZB/2004/16 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Empfehlung.

    (3)

    Die vorliegende Empfehlung ist an das Central Statistics Office in Irland und das National Statistics Office in Malta gerichtet.

    (4)

    Die vorliegende Empfehlung gilt ab dem 1. Juni 2014.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Dezember 2011.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

    (2)  ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1.

    (3)  ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 21.


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