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Document 32015R0960

Verordnung (EU) 2015/960 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

ABl. L 157 vom 23.6.2015, pp. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/06/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/960/oj

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EU) 2015/960 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet, inwieweit Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen geschützt wird, und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine Art, die spät geschlechtsreif wird und langsam wächst. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield — höchstmöglicher Dauerertrag).

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (1), die auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beruht, hat die Kommission Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Diese Durchführungsverordnung trat am 30. April 2015 außer Kraft.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (3) wurde durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates (4) geändert, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern.

(4)

Eine weitere Reduzierung der Fänge ist erforderlich, weshalb Fänge aus gezielter gewerblicher Fischerei durch die Einführung monatlicher Fangbeschränkungen in den ICES-Divisionen IVb und IVc sowie VIId, VIIe, VIIf und VIIh verringert werden sollten. In den ICES-Divisionen VIIa und VIIg sollten nur in den britischen Hoheitsgewässern monatliche Fangbeschränkungen gelten. Durch diese Reduzierung der Fänge sollte Fischern die Möglichkeit gegeben werden, ihr derzeitiges Fangverhalten so anzupassen, dass sie keinen Wolfsbarsch mehr fangen, wobei ungewollte Beifänge in einem gewissen Umfang an Bord behalten werden dürfen.

(5)

Darüber hinaus sollten die von Irland ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen, nämlich das Verbot, Wolfsbarsch zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden, beibehalten und auf alle in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk tätigen Unionsschiffe ausgeweitet werden. Diese Maßnahmen sollten auch in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg gelten, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, wo monatliche Fangbeschränkungen gelten.

(6)

Die Wolfsbarschfänge sollten monatlich durch die Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten überwacht werden.

(7)

Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (5) sowie dem zugehörigen Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß jenem Abkommen (6) erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 wurde die Quote der Union für Lodde in diesen grönländischen Gewässern für 2015 auf 0 Tonnen festgesetzt.

(9)

Am 13. Mai 2015 haben die grönländischen Behörden der Union mitgeteilt, dass die TAC für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) für den Zeitraum vom 20. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 festgesetzt wurde, und dass der Union eine Quote von 23 100 Tonnen angeboten wird. Die Quote der Union für diesen Zeitraum sollte daher entsprechend festgesetzt und zugewiesen werden.

(10)

Im Rahmen der jährlichen Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen hat sich die Union verpflichtet, Norwegen für 2015 eine zusätzliche Menge von 20 000 Tonnen Lodde über die normale Menge hinaus im ICES-Gebiet XIV (grönländische Gewässer) zur Verfügung zu stellen. Diese Menge sollte aus der für diese Gewässer verfügbaren Quote der Union zugewiesen werden. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Fangbeschränkungen für Lodde sollten mit Wirkung vom 20. Juni 2015 gelten.

(11)

Norwegen hat sich bereit erklärt, die Quoten der Union für die folgenden Bestände zu erhöhen: für Kabeljau in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) um 1 512 Tonnen, für Schellfisch in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) um 88 Tonnen, für Leng im Gebiet IV (norwegische Gewässer) um 150 Tonnen und für Schellfisch im Gebiet IV und im Gebiet IIa (Unionsgewässer) um 250 Tonnen. Die zugehörigen TAC-Tabellen sollten daher entsprechend aktualisiert werden.

(12)

Es muss klargestellt werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität von 5 % (Sonderbedingung) für Perlrochen nur für die Beifangquote von Perlrochen gilt.

(13)

Bestimmte Fänge von Hundshai können erlaubt sein, während zugleich das Fangverbot für Hundshai mit Langleinen beibehalten werden sollte.

(14)

Die Vertragsparteien der Kommission über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) konnten sich nicht auf eine geeignete Bewirtschaftungsmaßnahme für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten I und II (internationale Gewässer) für 2015 einigen, und der ICES hat empfohlen, dass die Fangmenge aller Vertragsparteien nicht über 30 000 Tonnen hinausgehen sollte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Bestand sowohl in den Gewässern der Küstenstaaten als auch in internationalen Gewässern befischt wird, hatte die Union empfohlen, dass auf der Jahrestagung der NEAFC im November 2014 eine Maßnahme zur Beschränkung dieser Fischereien auf 19 500 Tonnen erlassen werden möge. Wenn wie 2014 keine NEAFC-Bewirtschaftungsmaßnahme erlassen wird, sollte die Fischerei in internationalen Gewässern für 2015 für Schiffe aller NEAFC-Vertragsparteien, die in dem Gebiet Fischfang betreiben, einschließlich der Unions-Schiffe, auf 19 500 Tonnen beschränkt werden.

(15)

Die Beratungen über Fangmöglichkeiten von Rotbarschbeständen in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) werden 2015 fortgesetzt. Fangbeschränkungen für diese Bestände werden 2015 unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Beratungen festgelegt.

(16)

Um die Aufteilung der Fanggeräte auf die spanische Flotte für die Fischerei auf Roten Thun 2015 korrekt wiederzugeben, muss Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104, in dem die Beschränkungen des Fangs, der Mast und der Aufzucht von Rotem Thun festgelegt sind, geändert werden.

(17)

Ein unter französischer Flagge fahrendes Schiff, das im Bereich des Übereinkommens der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) tropischen Thunfisch befischt, wurde kürzlich als italienisches Schiff umgeflaggt. Die entsprechende, in Anhang VI der Verordnung (EU) 2015/104 Frankreich zugewiesene Kapazität (BRZ) sollte daher auf Italien übertragen werden. Mit dieser Übertragung werden weder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Italien festgelegten Kapazitätsobergrenzen überschritten, noch beeinflusst sie die von der IOTC festgelegten Kapazitätsobergrenzen.

(18)

Es sollten einige Berichtigungen an der Verordnung (EU) 2015/104 vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtsumme der Quoten der Mitgliedstaaten nicht aufgrund von Aufrundungen die Quote überschreitet, die der Union zur Verfügung steht, sowie um Druckfehler zu beseitigen oder Meldecodes hinzuzufügen.

(19)

Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sollten so schnell wie möglich zu gelten beginnen. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) 2015/104 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

Maßnahmen für Wolfsbarsch

(1)   Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch in den nachstehend aufgeführten Gebieten in größeren als den in Absatz 2 festgelegten Mengen zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

a)

ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh;

b)

Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Fangbeschränkungen:

Fanggerätkategorien und Code (7)

Zulässige maximale Fangmenge von Wolfsbarsch pro Schiff und Monat (in kg)

Schwimmschleppnetze bzw. pelagische Schleppnetze, einschließlich OTM und PTM

1 500

Alle Arten von Grundschleppnetzen einschließlich Snurrewaden/schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS und TB

1 800

Alle GN, alle Fischereien mit Treibnetzen und Stellnetzen (Spiegelnetzen), einschließlich GTR, GNS, GND, FYK, FPN und FIX

1 000

Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS

1 300

Ringwaden, Fanggerätecodes PS und LA

3 000

(3)   Für Unionsschiffe, die in ein und demselben Kalendermonat mehr als ein Fanggerät einsetzen, gilt die niedrigste für eines der genutzten Fanggeräte in Absatz 2 festgesetzte Fangmenge.

(4)   Die zulässigen Fangmengen gemäß Absatz 2 sind weder von einem Monat auf den anderen noch von einem Schiff auf ein anderes übertragbar.

(5)   Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch, der in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gefangen wurde, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach Monatsende die Wolfsbarschfänge pro Fanggerät.“

Artikel 2

(1)   Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(3)   Anhang IC der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

(4)   Anhang ID der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

(5)   Anhang IF der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

(6)   Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

(7)   Anhang VI der Verordnung (EU) 2015/104 erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 1).

(5)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(6)   ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5.

(7)  Gemäß FAO-Alpha-3-Fanggerätecodes.


ANHANG I

1.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Gebiet IV und im Gebiet IIa (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

254

 

 

Dänemark

1 745

 

 

Deutschland

1 111

 

 

Frankreich

1 936

 

 

Niederlande

190

 

 

Schweden

176

 

 

Vereinigtes Königreich

28 785

 

 

Union

34 197

 

 

Norwegen

6 514

 

 

TAC

40 711

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-)

Union

25 252

2.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng (Molva molva) im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

8

 

 

Dänemark

965

 

 

Deutschland

27

 

 

Frankreich

11

 

 

Niederlande

2

 

 

Vereinigtes Königreich

87

 

 

Union

1 100

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

725 (1)  (2)  (3)

 

 

Estland

4 (1)  (2)  (3)

 

 

Frankreich

3 255  (1)  (2)  (3)

 

 

Deutschland

10 (1)  (2)  (3)

 

 

Irland

1 048  (1)  (2)  (3)

 

 

Litauen

17 (1)  (2)  (3)

 

 

Niederlande

3 (1)  (2)  (3)

 

 

Portugal

18 (1)  (2)  (3)

 

 

Spanien

876 (1)  (2)  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 076  (1)  (2)  (3)

 

 

Union

8 032  (1)  (2)  (3)

 

 

TAC

8 032  (3)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

4.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) im Gebiet VIId (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIId (Unionsgewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72 (4)  (5)  (6)

 

 

Frankreich

602 (4)  (5)  (6)

 

 

Niederlande

4 (4)  (5)  (6)

 

 

Vereinigtes Königreich

120 (4)  (5)  (6)

 

 

Union

798 (4)  (5)  (6)

 

 

TAC

798 (6)

 

Vorsorgliche TAC

5.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIII und IX (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIII und IX (Unionsgewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

7 (7)  (8)

 

 

Frankreich

1 298  (7)  (8)

 

 

Portugal

1 051  (7)  (8)

 

 

Spanien

1 057  (7)  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 (7)  (8)

 

 

Union

3 420  (7)  (8)

 

 

TAC

3 420  (8)

 

Vorsorgliche TAC

6.   

Die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) und die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer) erhalten folgende Fassung:

„Dornhai darf in den Gebieten, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.“

7.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge (Trisopterus esmarki) im Gebiet IIIa sowie in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

127 882  (9)

 

 

Deutschland

24 (9)  (10)

 

 

Niederlande

94 (9)  (10)

 

 

Union

128 000  (9)  (11)

 

 

Norwegen

15 000

 

 

Färöer

7 000  (12)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

40

 

 

Dänemark

3 624

 

 

Deutschland

409

 

 

Frankreich

168

 

 

Niederlande

290

 

 

Schweden

Entfällt (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 719

 

 

Union

7 250  (14)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)  Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

(3)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIIe (Unionsgewässer)

(RJU/67AKXD)

Belgien

9

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

41

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

13

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

11

 

 

Vereinigtes Königreich

26

 

 

Union

100

 

 

TAC

100

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.

(4)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.

(5)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

(6)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIId (Unionsgewässer)

(RJU/07D.)

Belgien

1

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

2

 

 

Union

11

 

 

TAC

11

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIe (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.

(7)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(8)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIII nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/89-C.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIII (Unionsgewässer)

(RJU/89-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

9

 

 

Portugal

8

 

 

Spanien

8

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

25

 

 

TAC

25

 

Vorsorgliche TAC

(9)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Stintdorsch auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(10)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(11)  Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 befischt werden.

(12)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(13)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(14)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.


ANHANG II

1.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering (Clupea harengus) in den Gebieten I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

6 (1)

 

 

Dänemark

6 314  (1)

 

 

Deutschland

1 105  (1)

 

 

Spanien

21 (1)

 

 

Frankreich

272 (1)

 

 

Irland

1 634  (1)

 

 

Niederlande

2 259  (1)

 

 

Polen

319 (1)

 

 

Portugal

21 (1)

 

 

Finnland

98 (1)

 

 

Schweden

2 339  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 036  (1)

 

 

Union

18 424  (1)

 

 

Färöer

9 000  (2)  (3)

 

 

TAC

Nicht festgelegt

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

0

 

II, Vb (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

3 084

Deutschland

540

Spanien

10

Frankreich

133

Irland

798

Niederlande

1 104

Polen

156

Portugal

10

Finnland

48

Schweden

1 143

Vereinigtes Königreich

1 971

2.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau (Gadus morhua) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 663

 

 

Griechenland

330

 

 

Spanien

2 970

 

 

Irland

330

 

 

Frankreich

2 444

 

 

Portugal

2 970

 

 

Vereinigtes Königreich

10 329

 

 

Union

22 036

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Art: Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

2 635

 

 

Deutschland

115

 

 

Schweden

189

 

 

Vereinigtes Königreich

25

 

 

Alle Mitgliedstaaten

136 (4)

 

 

Union

3 100  (5)

 

 

Norwegen

20 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

4.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

276

 

 

Frankreich

166

 

 

Vereinigtes Königreich

846

 

 

Union

1 288

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art

Rotbarsch

(Sebastes spp.)

Gebiet

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1/2AB.)

Union

Noch nicht festgelegt

 

 

TAC

Entfällt

 

 

6.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den Gebieten I und II (internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

Entfällt (6)  (7)

 

 

TAC

19 500

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)  Sie dürfen in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

(3)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)  Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % an der Quote der Union dürfen hingegen nicht auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zurückgreifen.

(5)  Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni bis 30. April des Folgejahres.

(6)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das NEAFC-Sekretariat die NEAFC-Vertragsparteien davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(7)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.


ANHANG III

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Kurzflossen-Kalmar (Illex illecebrosus) in den NAFO-Untergebieten 3 und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (1)

 

 

Lettland

128 (1)

 

 

Litauen

128 (1)

 

 

Polen

227 (1)

 

 

Union

Entfällt (1)  (2)

 

 

TAC

34 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 zu fischen.

(2)  Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29 458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.


ANHANG IV

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N, erhält folgende Fassung:

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(ALB/AN05N)

Irland

2 510,64  (2)

 

 

Spanien

17 690,59  (2)

 

 

Frankreich

4 421,71  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

195,89 (2)

 

 

Portugal

2 120,3  (2)

 

 

Union

26 939,13  (1)

 

 

TAC

28 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 [1] wie folgt festgesetzt: 1 253

[1]

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(2)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310


ANHANG V

1.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schleimköpfe (Beryx spp.) im SEAFO-Gebiet erhält folgende Fassung:

Art:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200 (1)

 

Vorsorgliche TAC

2.   

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in der SEAFO-Unterdivision B1 erhält folgende Fassung:

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO Unterdivision B1 (2)

(ORY/F47NAM)

TAC

0 (3)

 

Vorsorgliche TAC

(1)  In Division B1 (ALF/*F47NA) dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0°E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28°S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(3)  Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).


ANHANG VI

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Frankreich

37

Union

37

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

84

Frankreich

94

Italien

30

Zypern

6 (2)

Malta

28 (3)

Union

242

3.   Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

11

Italien

12

Union

23

4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden ‚BRZ‘) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (4)

 

Zypern (5)

Griechenland (6)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (7)

Ringwadenfänger

1

1

11

12

17

6

1

Langleinenfänger

6 (8)

0

0

30

8

59

28

Köderschiffe

0

0

0

0

8

15

0

Handleinen

0

0

12

0

29 (9)

1

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (10)

0

21

0

0

94

273

0


Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Langleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Köderschiffe

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Handleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Trawler

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Anzahl Tonnaren (11)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

8

12 300


Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(3)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(4)  Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(9)  Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.

(10)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(11)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.“


ANHANG VII

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

87

27 797

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.“

(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


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