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Document 32010R1240
Council Regulation (EU) No 1240/2010 of 20 December 2010 adjusting, from 1 July 2010 , the rate of contribution to the pension scheme of officials and other servants of the European Union
Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2010
Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2010
ABl. L 338 vom 22.12.2010, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2010 DES RATES
vom 20. Dezember 2010
zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2010
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII des Statuts,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2010 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2010 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,6 % des Grundgehalts. |
(2) |
Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sollte der Beitragssatz daher auf 11,6 % des Grundgehalts angepasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 11,6 %.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.