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Document 32010R1036

    Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 298 vom 16.11.2010, p. 27–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1036/oj

    16.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 298/27


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1036/2010 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2010

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung

    (1)

    Am 17. Februar 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina („BiH“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde am 4. Januar 2010 von Industrias Quimicas del Ebro SA, MAL Magyar Aluminium, PQ Silicas BV, Silkem d.o.o. und Zeolite Mira Srl Unipersonale („Antragsteller“) eingebracht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Zeolith-A-Pulver in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

    1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die Gruppe ausführender Hersteller in BiH, Einführer, Verwender und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter von BiH offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Stellungnahmen gingen von den Antragstellern, Unionsherstellern, der Gruppe ausführender Hersteller in BiH, Einführern und Verwendern ein. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der betroffenen Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware gemäß der Definition in Abschnitt 2.1 zu übermitteln.

    (6)

    Wie unter der Randnummer (16) erläutert, übermittelten acht Unionshersteller die angeforderten Angaben und stimmten ihrer Aufnahme in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unionsherstellern, die die größte Produktions-/Verkaufsmenge aufwiesen.

    (7)

    Wie unter der Randnummer (20) erläutert, übermittelten nur drei unabhängige Einführer die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in eine Stichprobe zu. Einer von ihnen war jedoch kein Einführer/Bezieher der betroffenen Ware. Angesichts der begrenzten Zahl der Einführer wurde daher die Bildung einer Stichprobe nicht mehr für notwendig erachtet.

    (8)

    Die Kommission versandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen Frist meldeten, insbesondere an die Gruppe ausführender Hersteller in BiH, die vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller und die drei unabhängigen Einführer/Verwender.

    (9)

    Antworten gingen von der Gruppe ausführender Hersteller in BiH einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, von den vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern/Verwendern in der Union ein.

    (10)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

     

    Hersteller in der Union

    Industrias Quimicas del Ebro SA, Zaragoza, Spanien,

    MAL Magyar Aluminium, Ajke, Ungarn,

    PQ Silicas BV, Eijsden, Niederlande,

    Zeolite Mira Srl Unipersonale, Mira, Italien.

     

    Einführer/Verwender in der Union

    Reckitt Benckiser Group, Slough, Vereinigtes Königreich und Mira, Italien,

    Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland,

    Chemiewerk Bad Kostritz GmbH, Bad Kostritz, Deutschland.

     

    Ausführende Hersteller in BiH

    Fabrika Glinice Birac AD, Zvornik,

    Alumina d.o.o., Zvornik (verbunden mit dem vorstehend genannten ausführenden Hersteller).

     

    Einführer/Verwender in der Union

    Kauno Tiekimas AB, Kaunas, Litauen.

    1.3.   Untersuchungszeitraum

    (11)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Betroffene Ware

    (12)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA-Pulver oder Zeolith-A4-Pulver genannt („betroffene Ware“), das gegenwärtig unter den KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird.

    (13)

    Die betroffene Ware ist zur Endverwendung als wasserenthärtender Stoff bestimmt und kommt in der Herstellung von Trockenwaschmitteln und Wasserenthärtern zum Einsatz.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (14)

    Bei der betroffenen, der auf dem Inlandsmarkt in BiH verkauften sowie der in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Ware wurden dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen festgestellt, weshalb sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

    (15)

    Die bosnische Gruppe ausführender Hersteller machte geltend, die vom Unternehmen Fabrika Glinice Birac AD und seinem verbundenen Unternehmen Alumina d.o.o. („Birac-Gruppe“) ausgeführte betroffene Ware unterscheide sich im Hinblick auf Herstellungskosten, Herstellungsverfahren und Qualität von der von einigen Unionsherstellern hergestellten gleichartigen Ware. Zudem sei Aluminiumoxidflüssigkeit aus der Aluminiumoxidherstellung anstatt Aluminiumtrihydrat Grundlage des Herstellungsverfahrens der Birac-Gruppe, während die Herstellung in der Union typischerweise auf Grundlage von Hydratkristallen erfolge, welche zur Herstellung des Zeolithschlamms durch Erhitzen und Zugabe von Natronlauge wieder in den flüssigen Zustand versetzt würden. Hierzu wird angemerkt, dass durch die von der Birac-Gruppe übermittelten Informationen die festgestellten Tatsachen, nämlich dass die betroffene Ware unabhängig von angeblichen Unterschieden bei Herstellungsverfahren, Kosten oder Qualität dieselben materiellen und technischen Eigenschaften wie die gleichartige Ware aufweist und demselben Zweck dient, nicht in Frage gestellt werden.

    3.   STICHPROBENVERFAHREN

    3.1.   Auswahl einer Stichprobe unter den Unionsherstellern

    (16)

    Acht Unionshersteller, auf die rund 50 % des Verkaufsvolumens aller Unionshersteller auf dem Markt entfallen, antworteten auf die Anforderung von Stichprobendaten in der Einleitungsbekanntmachung. Zunächst wurden die fünf größten Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Ein Unternehmen entschloss sich jedoch zur Einstellung der Zusammenarbeit. Die Stichprobe besteht in dieser Untersuchung daher aus den verbleibenden vier Unionsherstellern.

    (17)

    Auf diese vier Hersteller entfielen im UZ etwa 37 % des gesamten Verkaufsvolumens der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und mehr als 75 % des Verkaufsvolumens der acht Hersteller, die Daten für das Stichprobenverfahren zur Verfügung stellten. Die vier für die Stichprobe ausgewählten Hersteller wurden als repräsentativ für die Gesamtheit der Hersteller in der Union angesehen.

    (18)

    Die bosnische Gruppe ausführender Hersteller argumentierte, dass drei Unionshersteller (MAL Magyar Aluminium, Silkem d.o.o. und Industrias Quimicas del Ebro SA) als bei der Untersuchung nicht mitarbeitend anzusehen seien. Ihr zufolge hatten diese Unternehmen einige Tage nach Ablauf der festgelegten Frist nicht vertrauliche Antworten auf Schreiben zur Anforderung der noch fehlenden Informationen vorgelegt. Hierzu wird angemerkt, dass die von den genannten Parteien bereitgestellten Informationen rechtzeitig vorgelegt wurden und das Untersuchungsverfahren oder die Verteidigungsrechte der Parteien in keiner Weise behindert wurden.

    (19)

    Es wurde auch argumentiert, ein Unionshersteller (MAL Magyar Aluminium) habe in seiner Antwort auf die Stichprobenfragen nicht darauf hingewiesen, dass er mit einem anderen Unionshersteller (Silkem d.o.o.) verbunden ist. Letzteres Unternehmen wurde nicht in die Stichprobe aufgenommen und wurde in der Fragebogenantwort von MAL Magyar Aluminium nicht erwähnt. Es wurde daher argumentiert, dass diese beiden Unionshersteller in der gegenwärtigen Untersuchung als nicht kooperierend betrachtet werden sollten. Hierzu wird angemerkt, dass die Verbindung zwischen diesen beiden Parteien den Kommissionsdienststellen im Antragsstadium bekannt war und in der Antwort auf die Stichprobenfragen von einer der beiden Parteien angegeben wurde. Überdies wurde die Verbindung in der Fragebogenantwort von MAL Magyar Aluminium offengelegt. Schließlich sollte klargestellt werden, dass Silkem d.o.o. und MAL Magyar Aluminium bei der Untersuchung voll kooperierten. Was Silmen d.o.o. betrifft, so übermittelte das Unternehmen im Stadium der Stichprobenbildung Daten, wurde aber nicht in die Stichprobe aufgenommen und daher nicht zur Vervollständigung einer Fragebogenantwort aufgefordert. Was MAL Magyar Aluminium betrifft, so war die Vorlage einer Silkem d.o.o. einschließenden ergänzten Antwort nicht notwendig, da Silkem d.o.o. eine getrennte juristische Person ist.

    3.2.   Aufnahme von unabhängigen Einführern in die Stichprobe

    (20)

    Nur drei unabhängige Einführer antworteten auf die Informationsanforderung zur Stichprobenbildung in der Einleitungsbekanntmachung. Anschließend wurde entdeckt, dass eines dieser Unternehmen die betroffene Ware nicht einführte oder bezog. Später wurde entschieden, dass bei unabhängigen Einführern die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

    4.   DUMPING

    4.1.   Normalwert

    (21)

    Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch jeden der beiden ausführenden Hersteller der Birac-Gruppe an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge ausmachte. Es wurde festgestellt, dass die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ waren.

    (22)

    Die Kommission prüfte anschließend, ob die Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer ermittelt.

    (23)

    Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Es wurden daher die Produktionskosten auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

    (24)

    Die genannte Analyse ergab, dass alle Inlandsverkäufe der beiden ausführenden Hersteller gewinnbringend waren, da der Nettoverkaufspreis je Einheit über den ermittelten Produktionskosten je Einheit lag.

    (25)

    Da die Inlandsverkäufe nicht in repräsentativen Mengen erfolgten, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

    (26)

    Zur Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von jedem der kooperierenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Geschäftsverkehr erzielten Gewinns zu seinen durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum addiert. Wenn nötig wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie in der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der Berechnung des Normalwertes verwendet wurden.

    4.2.   Ausfuhrpreis

    (27)

    Da alle Ausfuhren in die Union über einen verbundenen Einführer erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Käufer errechnet. Beim Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller Kosten einschließlich Zölle und Abgaben zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf sowie einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinn vorgenommen. Die herangezogenen VVG-Kosten waren die des verbundenen Einführers. Da keine unabhängigen Einführer bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde auf der Grundlage der Angaben von Verwendern, die die betroffene Ware im UZ ebenfalls einführten, eine angemessene Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt.

    (28)

    Die Birac-Gruppe machte geltend, die Funktionen ihres verbundenen Einführers ähnelten eher denen einer Ausfuhrabteilung als eines Einführers, der Ausfuhrpreis sollte daher nicht nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sondern nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden. Hierzu wird angemerkt, dass nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Abnehmer ermittelt wird, wenn die betroffene Ware von Unternehmen, die im Ausfuhrland mit dem Ausführer verbunden sind, an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wird. Die Untersuchung ergab, dass das verbundene Unternehmen in der Union angesiedelt ist. Es erledigt unter anderem die Kundenaufträge und die Rechnungsstellung für die von der Birac-Gruppe hergestellte betroffene Ware. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Birac-Gruppe die betroffene Ware an das verbundene Unternehmen in der EU zum Weiterverkauf an dortige unabhängige Abnehmer vertreibt. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrpreis auch dann unter Vornahme der notwendigen Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer rekonstruiert werden kann, wenn bestimmte Tätigkeiten vor der Einfuhr durch das verbundene Unternehmen ausgeführt werden.

    4.3.   Vergleich

    (29)

    Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. In allen Fällen, in denen dies als angemessen und korrekt betrachtet wurde und stichhaltig belegt war, wurden geeignete Berichtigungen für Transport-, Fracht- und Versicherungskosten sowie für Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

    4.4.   Dumpingspanne

    (30)

    Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für beide ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

    (31)

    Die individuellen Dumpingspannen der beiden ausführenden Hersteller wurden aufgrund der in die Union ausgeführten Mengen gewichtet, hieraus ergab sich für die Birac-Gruppe eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt von 28,1 %.

    (32)

    Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben der kooperierenden Gruppe ausführender Hersteller aus BiH sind in BiH keine anderen Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für BiH zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für die einzige kooperierende Gruppe ausführender Hersteller in BiH ermittelt wurde.

    5.   SCHÄDIGUNG

    5.1.   Einführende Bemerkungen

    (33)

    Es wird daran erinnert, dass es in diesem Fall nur einen bosnischen ausführenden Hersteller (die Birac-Gruppe) gibt. Zum Schutz von Geschäftsinformationen können daher keine genauen Zahlen zu Einfuhrmengen, Einfuhrpreisen, Marktanteilen und Unionsproduktion sowie zu den Verkaufsmengen angegeben werden. Es werden daher Indikatoren in Form von Indizes oder Spannen verwendet.

    (34)

    Entsprechend dem Abschnitt 3.1 werden die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

    5.2.   Unionsverbrauch

    (35)

    In der vorläufigen Untersuchung gründete sich die Berechnung des Unionsverbrauchs auf die Angaben im Antrag und auf überprüfte Zahlen der von der Untersuchung betroffenen Hersteller und Einführer/Verwender. Diese Daten wurden allen interessierten Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, in denen die Daten zum Unionsverbrauch angefochten wurden.

    (36)

    Der Unionsverbrauch wurde somit auf Grundlage der Menge der gleichartigen Ware, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union und den anderen bekannten Unionsherstellern abgesetzt wurde, sowie der Menge der aus Drittländern eingeführten betroffenen Ware ermittelt.

    (37)

    Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Tonnen

    324 395

    347 183

    371 567

    315 642

    300 491

    Quelle: Antrag und Fragebogenantworten

    (38)

    Der Verbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Union sank im Bezugszeitraum um 7 %. Dies ist Ausdruck des Rückgangs der Menge der betroffenen Ware, die von den Verwendern in Schlüsselwaren wie Waschmitteln verarbeitet wird. Zudem schlägt sich darin die steigende Zahl der zeolithfreien Erzeugnisse der Verwender nieder.

    5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    5.3.1.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (39)

    Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um 359 % zu.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Einfuhrmenge

    100

    73

    68

    252

    459

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

    (40)

    Der durchschnittliche Einfuhrpreis blieb von 2005 bis 2008 stabil und stieg im UZ um etwa 10 %. Dies ging hauptsächlich auf die verbesserte Lage auf dem EU-Markt zurück, die höhere Preise für alle Hersteller der betroffenen Ware ermöglichte.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Durchschnittlicher Einfuhrpreis (cif)

    100

    100

    102

    99

    109

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

    (41)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land vervierfachte sich im Bezugszeitraum nahezu und lag im UZ zwischen 10 % und 15 %.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Marktanteil BiH

    0-5 %

    0-5 %

    0-5 %

    5-10 %

    10-15 %

    Index: 2005 = 100

    100

    68

    59

    259

    495

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

    5.3.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise

    (42)

    Zur Analyse der Preisunterbietung wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise des bosnischen ausführenden Herstellers mit den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZ verglichen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auf die Stufe ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen verglichen. Da für den bosnischen ausführenden Hersteller im UZ ein Vorzugszollsatz von 0 % galt, wurden Zölle nicht berücksichtigt.

    (43)

    Dabei wurde eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne festgestellt, die zwischen 20 % und 25 % der Preise des Wirtschaftszweigs der Union betrug.

    5.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    5.4.1.   Vorbemerkungen

    (44)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.

    (45)

    Die Indikatoren zu makroökonomischen Faktoren wie Produktion, Kapazitäten, Verkaufsvolumen und Marktanteil beruhen auf Daten, die von den Kommissionsdienststellen erstellt und, wie unter der Randnummer (35) erwähnt, zur Stellungnahme an die interessierten Parteien übermittelt wurden. Die Daten für diese Indikatoren spiegeln alle Unionshersteller wider. Werden Daten zur Gesamtheit der Unionshersteller verwendet, sind in den untenstehenden Tabellen als Quelle Makrodaten ausgewiesen. Weitere Indikatoren beruhen auf geprüften Daten der in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller. Diese Indikatoren werden als Mikrodaten bezeichnet. Im Hinblick auf die Makrodaten argumentierte der bosnische ausführende Hersteller, es sei aufgrund der Kontroverse um den geeigneten KN-Code zur Einordnung der Ware unwahrscheinlich, dass die Daten verlässlich seien. Hierzu wird angemerkt, dass die Schadensindikatoren von der angeblichen Kontroverse um die KN-Codes in keiner Weise betroffen sind. Es wird daran erinnert, dass die veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung die Definition der betroffenen Ware enthielt. Diese Definition ist klar und lässt keinerlei Fehldeutungen zu. Die Informationen wurden von den interessierten Parteien auf Grundlage der Warendefinition, unabhängig von den KN-Codes, angefordert, denn in der Einleitungsbekanntmachung findet sich der Hinweis, dass der KN-Code nur informationshalber angegeben wird. Zudem wird daran erinnert, dass der bosnische ausführende Hersteller die Angaben zum Unionsverbrauch nicht beanstandet hat. Die meisten Angaben zu Einfuhren wurden direkt aus den Daten des bosnischen ausführenden Herstellers abgeleitet; die übrigen bezogen sich auf eine geringe Einfuhrmenge aus anderen Ländern. Aus den vorstehend genannten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass das Vorbringen zu unzuverlässigen Daten durch keine konkreten Belege gestützt wurde, musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

    5.4.2.   Schadensindikatoren

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Produktion

    100

    108

    114

    90

    86

    Kapazität

    100

    99

    104

    100

    100

    Kapazitätsauslastung

    72 %

    79 %

    78 %

    65 %

    62 %

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Makrodaten

    (46)

    Im Bezugszeitraum sank das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 14 %. Im Zeitraum 2008-2009 stellte ein Unionshersteller (Sasol Italy SpA) seine gesamte Produktion ein. Zusätzlich stellte die Henkel AG ihre Produktion von Zeolithschlamm ein (es handelt sich zwar nicht um die betroffene Ware, aber um eine flüssige Variante davon, die ersatzweise verwendet wird). In einem gewissen Maß kamen diese Entwicklungen der Lage der verbleibenden Hersteller zugute.

    (47)

    Trotz der erwähnten Entwicklungen blieb die Kapazität bei Anwendung der vom Wirtschaftszweig normalerweise verwendeten Berechnungsmethode im Laufe des Bezugszeitraums relativ stabil. Die Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zeigte jedoch, dass die Kapazitätsberechnung für diesen Wirtschaftszweig in Abhängigkeit von der relativen Konjunktur des Marktes für die betroffene Ware und der Märkte für andere Waren, die mit denselben Produktionsanlagen hergestellt werden können, Schwankungen unterliegen kann.

    (48)

    Die vorstehenden Zahlen zur Kapazitätsauslastung weisen einen Rückgang um 14 % aus. Die Kapazitätsauslastung lag zudem stets unter 80 %, was eine gewisse Überkapazität beweist. Dieses Thema wird im Zusammenhang mit den Schadensursachen weiter behandelt.

    Lagerbestände

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Lagerbestand zum Jahresende

    Weniger als 2 %

    Weniger als 2 %

    Weniger als 2 %

    Weniger als 2 %

    Weniger als 2 %

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Makrodaten

    (49)

    Der Lagerbestand des Wirtschaftszweigs der Union verharrte im ganzen Bezugszeitraum stabil auf niedrigem Niveau. Die Produktion der gleichartigen Ware wurde entsprechend der Auftragslage geplant, und die Lagerbestände wurden immer so niedrig wie möglich gehalten. Dies war daher bei dieser Untersuchung kein wichtiger Faktor.

    Verkäufe und Marktanteil

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union

    100

    108

    116

    93

    82

    Marktanteil

    95-100 %

    95-100 %

    95-100 %

    90-95 %

    85-90 %

    Marktanteilindex

    100

    101

    101

    96

    89

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Makrodaten

    (50)

    Das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 18 % ab.

    (51)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 11 %.

    Verkaufspreise

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Durchschnittsverkaufspreise in EUR/Tonne

    292

    306

    315

    332

    354

    Quelle: Mikrodaten

    (52)

    Die Durchschnittspreise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU stiegen im Bezugszeitraum um 21 %. Dies war im Großen und Ganzen Ausdruck höherer Rohstoff- und Energiepreise und wird daher für sich genommen nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen.

    Rentabilität

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Gewinn vor Steuern

    3,2 %

    0,8 %

    1,4 %

    –1,8 %

    4,3 %

    Quelle: Mikrodaten

    (53)

    Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum gering. Dies lag daran, dass er aus den im Abschnitt „Schadensursachen“ erörterten Gründen und insbesondere aufgrund gedumpter Einfuhren in steigenden Mengen nicht in der Lage war, seine Preise zu erhöhen. Ein weiterer Grund war die unter der Randnummer (47) erläuterte geringe Kapazitätsauslastung.

    (54)

    Zwischen 2005 und 2008 nahm die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich ab; im Jahr 2008 begann er, Verluste zu machen. Die Rentabilität erholte sich im UZ und erreichte ihren höchsten Stand des ganzen Bezugszeitraums, blieb aber weiterhin unter der Gewinnspanne von 5,9 %, die der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielen können (siehe Randnummer (67)).

    (55)

    Der ausführende Hersteller machte geltend, die Unionshersteller hätten 2009 eine gesunde Rentabilität aufgewiesen. Diese Behauptung wurde durch keinerlei positive Belege gestützt, stattdessen wurde auf nicht näher bezeichnete „öffentlich zugängliche Informationen“ verwiesen. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller machten geltend, die 2009 erreichte Gewinnspanne sei einmalig gewesen und angesichts des mit großen Mengen und gedumpten Niedrigpreisen auf den Markt drängenden bosnischen ausführenden Herstellers nicht dauerhaft erzielbar. Sie machten weiter geltend, dass die Rentabilität im Jahr 2010 wieder auf das Niveau von 2008 zurückfallen dürfte.

    (56)

    Die genannten Vorbringen wurden von den Kommissionsdienststellen geprüft. Die Prüfung betraf insbesondere die Entwicklung der Rohstoff- und Vertriebskosten, wie sie sich in den einschlägigen Verträgen niederschlugen. Sie ergab, dass dem Wirtschaftszweig der Union 2009 einige zeitlich begrenzt wirksame Faktoren zugute kamen, die seine Rentabilität trotz erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren steigerten.

    i)

    Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller profitierten in gewissem Maße von einem erhöhten Produktions- und Verkaufsvolumen infolge der Einstellung der Produktion bei zwei Unionsherstellern (siehe Randnummer (46)).

    ii)

    Obwohl die Rohstoffpreise ab 2008 allgemein stiegen, profitierten einige in die Stichprobe einbezogene Hersteller von Jahresverträgen über Rohstofflieferungen, die die Auswirkungen des Anstiegs begrenzten.

    iii)

    Ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller profitierte 2009 von erheblich niedrigeren Finanzierungskosten aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb seiner Gruppe.

    (57)

    Angesichts dessen deutete die Entwicklung der Gewinnspanne immer noch auf eine Schädigung hin, da der Gewinn ohne die gedumpten Einfuhren beträchtlich höher ausgefallen wäre.

    Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Investitionen (in EUR)

    577 448

    337 865

    324 636

    1 012 717

    366 235

    Nettokapital-rendite

    17 %

    6 %

    11 %

    –10 %

    26 %

    Cashflow (in EUR)

    1 013 223

    744 905

    905 792

    – 930 920

    1 638 112

    Quelle: Mikrodaten

    (58)

    Der bosnische ausführende Hersteller machte geltend, die Investitionen seien im Bezugszeitraum niedrig gewesen, während der Wirtschaftszweig der Union erklärte, die Kapitalrendite sei zu gering gewesen, um bedeutende Investitionen in die betroffene Ware zu rechtfertigen.

    (59)

    Die in Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Union und dem Nettobuchwert seiner Investitionen ausgedrückte Kapitalrendite folgt der erwähnten Entwicklung der Rentabilität. Zu beachten ist, dass auf das darin einfließende Nettokapital schon erhebliche Abschreibungen getätigt wurden.

    (60)

    Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union folgt ebenfalls der vorstehend aufgezeigten Tendenz bei der Rentabilität. Die Cashflowsituation war im Jahr 2008 ernst, da nicht nur die Verkaufsmenge abnahm, sondern die Hersteller aufgrund vertraglicher Verpflichtungen auch weiterhin Rohstoffe abnehmen mussten.

    (61)

    Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung wurde vom Wirtschaftszweig der Union nicht thematisiert.

    Beschäftigung, Produktivität und Löhne

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Beschäftigung (Vollzeit-äquivalente)

    241

    241

    253

    244

    221

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    36 574

    39 644

    40 207

    39 130

    40 225

    Produktivität je Beschäftigten

    1 423

    1 529

    1 535

    1 296

    1 223

    Quelle: Mikrodaten außer bei der Beschäftigung (Makrodaten)

    (62)

    Die Zahl der Beschäftigten aller Unionshersteller, die an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren, ging während des Bezugszeitraums entsprechend der Abnahme der Produktion und des Verkaufsvolumens zurück. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen infolge der wachsenden Inflation.

    (63)

    Die Produktivität, ausgedrückt als Produktion pro Beschäftigten, nahm im Laufe des Bezugszeitraums um 14 % ab, da das Verkaufsvolumen stärker sank als die Beschäftigung. Diese negative Entwicklung dürfte in Zukunft zu weiteren Arbeitsplatzverlusten führen.

    5.4.3.   Höhe des Dumpings

    (64)

    Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den EU-Markt nicht als unerheblich betrachtet werden.

    5.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (65)

    Die Unionshersteller erlitten im Bezugszeitraum eine erhebliche Schädigung hinsichtlich ihrer Volumina, die aus der vorstehenden Analyse ihrer Produktion, ihrer Kapazitätsauslastung, ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils sowie der Beschäftigung und der Produktivitätsentwicklung klar hervorgeht.

    (66)

    Auch bei den Preisen und der Rentabilität ergab sich eine Schädigung. Allerdings wird diese Analyse durch den Anstieg der Rohstoff- und Energiepreise verkompliziert, welche die Preise der betroffenen Ware beeinflusst haben. Sowohl die Rentabilität als auch der Cashflow und die Kapitalrendite entwickelten sich im Zeitraum 2005-2008 negativ. 2008 war für den Wirtschaftszweig ein besonders schwieriges Jahr, weil die Unternehmen durch Rohstofflieferverträge gebunden waren, aber Einbußen von mehr als 20 % bei ihrer Verkaufsmenge erlitten.

    (67)

    Im Jahr 2009 verbesserte sich die Marktlage, und Preissteigerungen ermöglichten eine Erhöhung der Rentabilität, aber wie unter der Randnummer (56) erläutert, war klar, dass dies eine zeitlich begrenzte Erholung war und dass die Marktlage von 2009 sich kaum wiederholen dürfte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass selbst im Jahr 2009 die Rentabilität nicht die 5,9 % erreichte, die in diesem Wirtschaftszweig als normale Gewinnspanne angesehen werden.

    (68)

    Die Bewertung der Schädigung erfolgte für den gesamten Wirtschaftszweig der Union (makroökonomische Indikatoren), obwohl einige Indikatoren nur bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern bewertet wurden (mikroökonomische Indikatoren). Zwischen den mikro- und den makroökonomischen Indikatoren wurden keine bedeutenden Unterschiede festgestellt.

    (69)

    In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ein großer Teil des Wirtschaftszweigs der Union eine Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    6.   SCHADENSURSACHE

    6.1.   Einleitung

    (70)

    Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (71)

    Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land um nahezu 400 % und erlangten einen erheblichen Marktanteil, d. h. er stieg von weniger als 5 % auf Werte zwischen 10 % und 15 %. Parallel dazu kam es zu einer direkten und vergleichbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, des einzigen anderen nennenswerten Akteurs auf dem EU-Markt, da die Einfuhren aus anderen Quellen unerheblich sind.

    (72)

    Die Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren geschahen vor dem Hintergrund einer Abnahme des EU-Verbrauchs um 7 % im Bezugszeitraum.

    (73)

    Die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 20 % bis 25 %. Daraus kann geschlossen werden, dass die wachsenden Einfuhren in einen rückläufigen Markt für den Preisverfall in den Jahren 2008 und 2009 verantwortlich waren. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise wurden dadurch verstärkt, dass die meisten Verkäufe im Rahmen von Jahresverträgen erfolgten. Auf diese Weise konnten mithilfe der gedumpten bosnischen Einfuhren Preiserhöhungen trotz gestiegener Rohstoffpreise für große Verkaufsmengen verhindert werden. Im Jahr 2009 milderten sich diese Auswirkungen ab, doch nicht so stark, dass der gesamte Wirtschaftszweig die normale Gewinnspanne von 5,9 % erzielen konnte.

    (74)

    Angesichts des klar festgestellten zeitlichen Zusammenfallens zwischen dem Auftauchen gedumpter Einfuhren zu Preisen, die die des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufs- und Produktionsmengen sowie der Abnahme seines Marktanteils und dem Preisrückgang andererseits wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass die gedumpten Einfuhren bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Rolle spielten.

    6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

    6.3.1.   Ausfuhrleistung der Unionshersteller

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    Ausfuhrverkäufe aus der Unionschafts-produktion

    100

    108

    90

    57

    121

    Index: 2005 = 100

    Quelle: Makrodaten

    (75)

    Die Ausfuhrmenge aller Unionshersteller nahm während des Bezugszeitraums zu, machte im Durchschnitt aber nur etwa 10 % ihrer Produktion aus. Die Ausfuhren der in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller nahmen zu und glichen die Einbußen bei den Verkaufsmengen in der EU zum Teil aus.

    (76)

    Die Ausfuhrleistung der Unionshersteller trug somit dazu bei, dass sie ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen konnten und hatte keinen Anteil an der erlittenen bedeutenden Schädigung.

    6.3.2.   Einfuhren aus Drittländern

    (77)

    Die Einfuhren aus Drittländern waren im Bezugszeitraum zu vernachlässigen und können nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Der bosnische ausführende Hersteller argumentierte, dass Marktanteile der Unionshersteller an Einfuhren aus China und Korea verloren gegangen seien, doch wird dieses Vorbringen durch die Fakten nicht gestützt, da die Einfuhren aus diesen Ländern marginal waren.

    6.3.3.   Auswirkungen eines Rückgangs beim Verbrauch

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009 (UZ)

    EU-Verbrauch in Tonnen

    324 395

    347 183

    371 567

    315 642

    300 491

    Quelle: Makrodaten

    (78)

    Im Bezugszeitraum sank der Verbrauch um etwa 24 000 Tonnen (7 %); hierin schlug sich die Tatsache nieder, dass die Waschmittelindustrie in steigendem Maße auf Alternativprodukte zum Ersatz der betroffenen Ware zurückgriff. Der ausführende Hersteller machte geltend, dies habe zu „Lagerüberbeständen, Auftragsstornierungen und geringeren Gewinnen“ geführt.

    (79)

    Hierzu sei angemerkt, dass zwei Hersteller auf dem EU-Markt gegen Ende des Bezugszeitraums ihre Produktion einstellten, so dass es zu einer Anpassung der Kapazität an den gesunkenen Verbrauch kam. Überdies blieben die Lagerbestände wie unter der Randnummer (49) ausgeführt niedrig und stabil; die Produktion hatte sich somit auf den geringeren Verbrauch eingestellt.

    (80)

    Es kann daher zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang zur Schädigung der Unionshersteller beigetragen hat, doch scheint sein Beitrag nicht bedeutend.

    6.3.4.   Auswirkungen der Investitionen

    (81)

    Vom ausführenden Hersteller wurde geltend gemacht, die Schädigung sei durch die Einhaltung der REACH-Anforderungen verursacht worden. Wie unter der Randnummer (58) erläutert, kann dies jedoch angesichts der Höhe der Investitionen in die betroffene Ware im Bezugszeitraum nicht nennenswert zur Schädigung beigetragen haben. Überdies wurden durch REACH nur mäßige Kosten verursacht.

    6.3.5.   Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoff- und Energiekosten

    (82)

    Einige Parteien machten geltend, gestiegene Rohstoff- und Energiekosten hätten zu der Schädigung beigetragen. Der Anstieg dieser Kosten war in der Tat beträchtlich und fand hauptsächlich im Jahr 2008 statt. Dies hatte zweifellos einigen Einfluss auf die Rentabilität in diesem Jahr, da die Kostensteigerung in einer Zeit sinkender Verkaufsmengen erfolgte. Allerdings schlugen sich die gestiegenen Energiekosten wie unter der Randnummer (52) dargelegt bis zu einem gewissen Grad in höheren Verkaufspreisen nieder, obwohl der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren eine angemessene Preiserhöhung verhinderte.

    (83)

    Es wird daher die Ansicht vertreten, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten nicht zur Schädigung beigetragen hat.

    6.3.6.   Auswirkungen der Probleme im Zusammenhang mit den Kapazitäten

    (84)

    Die Probleme der Überkapazitäten und der geringen Kapazitätsauslastung wurden unter der Randnummer (46) erörtert. Die Auswirkungen der Probleme im Zusammenhang mit den Kapazitäten müssen sowohl mit Blick auf die strukturellen Eigenschaften dieses Wirtschaftszweigs als auch mit Blick auf die gedumpten Einfuhren betrachtet werden. Die Auswirkungen auf die Rentabilität beruhen auf den erheblichen Fixkosten, die bei einer höheren Auslastung wieder erwirtschaftet würden.

    (85)

    Die Probleme der Überkapazitäten und der geringen Kapazitätsauslastung können zwar eine Teilerklärung für einige negative Entwicklungen der Schadensindikatoren bei den Unionsherstellern liefern, nicht aber für den starken Einbruch bei Produktion, Verkaufsvolumina und Marktanteilen im Jahr 2009. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller wird davon eindeutig nicht widerlegt.

    6.3.7.   Auswirkungen der globalen Kreditkrise/der allgemeinen Wirtschaftskrise

    (86)

    Einige interessierte Parteien machten geltend, die globale Kreditkrise und die allgemeine Wirtschaftskrise hätten zu der Schädigung beigetragen. Der Verbrauch der betroffenen Ware fiel in den Jahren 2008/2009, als diese Krisen auftraten, tatsächlich.

    (87)

    Diese Probleme können indessen nicht erklären, warum der Marktanteil der Unionshersteller im Jahr 2009 erheblich abnahm, während der Marktanteil der bosnischen Einfuhren, welche die EU-Preise um mehr als 20 % unterboten, anstieg. Der beträchtliche Zuwachs bei den Einfuhren aus BiH hatte daher weit stärkere Auswirkungen auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und, angesichts der Unterbietung, auf seine Preise, obwohl der Verbrauchsrückgang in den Jahren 2008 und 2009 allein schon ausgereicht hätte, um den Wirtschaftszweig der Union in Mitleidenschaft zu ziehen. Die Krise widerlegt daher nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller.

    6.3.8.   Einfluss der konsolidierten Verwenderbranche

    (88)

    Obwohl die betroffene Ware im UZ von mehr als 10 Unternehmen hergestellt wurde, bestand die wichtigste Verwenderbranche (Hersteller von Waschmitteln und Wasserenthärtern) im Wesentlichen aus 4 großen Gruppen: Reckitt Benckiser, Henkel, Proctor & Gamble and Unilever. Auf die beiden wichtigsten kooperierenden Verwender entfielen dabei fast 40 % der Käufe der betroffenen Ware in der EU. Diese 4 Gruppen sind durch zentralisierte Beschaffung in der Lage, die Preise für die betroffene Ware niedrig zu halten.

    (89)

    Dies ist jedoch kein neues Phänomen, sondern besteht schon seit vielen Jahren. Somit können dadurch die erheblichen Rückgänge bei Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteilen im Jahr 2009 ebenfalls nicht erklärt werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller wird somit eindeutig nicht widerlegt.

    6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (90)

    Aus den oben dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.

    (91)

    Es wurde neben den gedumpten Einfuhren eine Reihe anderer Faktoren geprüft, doch konnte keiner von ihnen die erheblichen Einbußen bei Marktanteil, Produktion und Verkaufsmenge erklären, die in den Jahren 2008 und 2009 eintraten und mit der Mengenzunahme der gedumpten Einfuhren zusammenfielen.

    (92)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus BiH eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    7.   UNIONSINTERESSE

    7.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (93)

    Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen von schädigendem Dumping zwingende Gründe für die Schlussfolgerung bestanden, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Unionsinteresse liegt. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Einführung möglicher Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen hätte.

    7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (94)

    Aus der Schadensanalyse ging eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Die verstärkte Präsenz gedumpter Einfuhren in den letzten Jahren bedeutete für den Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang der Verkäufe und einen Verlust von Marktanteilen auf dem Unionsmarkt. Er konnte daher nicht wie bei anderen Waren ein gewinnbringendes Niveau erreichen.

    (95)

    Die Untersuchung zeigte, dass jeder Marktanteilgewinn der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land direkt auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union erzielt wurde. Trotz der Umstrukturierung bei den Unionsherstellern (zwei Unternehmen stellten die Produktion ein) verbesserte sich die Lage nicht. Hierzu wird angemerkt, dass Zeolith-A-Pulver für den Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, von dem es bis zu 30 % ausmacht, bedeutend ist. Ohne die Einführung von Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eindeutig weiter verschlechtern. Durch die Einführung von Maßnahmen wird der Einfuhrpreis wieder auf ein nicht schädigendes Niveau gebracht, sodass für den Wirtschaftszweig der Union wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen werden.

    (96)

    Es wird daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    7.3.   Interesse der Einführer

    (97)

    Die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer wurden nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft. Hierzu wird angemerkt, dass die unabhängigen Einführer, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, auch Verwender waren. Die sie betreffende Analyse wird daher im Abschnitt über die Interessen der Verwender vorgestellt.

    7.4.   Interesse der Verwender und Verbraucher

    (98)

    Nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gingen keine Stellungnahmen von Verbraucherorganisationen ein. Die Analyse wurde daher auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender beschränkt.

    (99)

    An 8 bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Es gingen jedoch nur von zweien aussagekräftige Stellungnahmen ein. Die Analyse des Unionsinteresses stützt sich daher auf die Antworten von zwei recht großen Verwendern, auf die insgesamt fast 40 % des Unionsverbrauchs entfallen.

    (100)

    Die beiden kooperierenden Unionsverwender sind zwei Hauptakteure in der Waschmittel- und Wasserenthärterindustrie der Union. Beide sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

    (101)

    Die Untersuchung ergab, dass die mitarbeitenden Unionsverwender weniger als ein Drittel ihres Verbrauchs von dem bosnischen ausführenden Hersteller beziehen. Der Rest wird bei den Unionsherstellern beschafft, welche für die mitarbeitenden Verwender die Hauptbezugsquelle bleiben. Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung der Unionshersteller (siehe die Randnummern (47) und (48)) ist klar, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zu Versorgungsengpässen und einem daraus resultierenden Preisanstieg führen dürfte.

    (102)

    Darüber hinaus hat die Verwenderindustrie der Union anscheinend schon begonnen, die Möglichkeit einer Einfuhr aus China zu erkunden. Dass eine solche Option besteht und als verlässlich angesehen wird, zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen keineswegs zu einer Knappheit der betroffenen Ware führen wird.

    (103)

    Auch der Umsatzanteil der Endprodukte, die die betroffene Ware enthalten, wurde in die Betrachtung einbezogen. Hierzu wird angemerkt, dass auf die entsprechenden Waren in beiden Fällen weniger als 10% des Umsatzes entfielen.

    (104)

    Es wurde auch untersucht, wie groß der Anteil der betroffenen Ware war, die in den Endprodukten verarbeitet wurde. Die Untersuchung ergab, dass dieser Anteil im Allgemeinen extrem gering ist (im Durchschnitt weniger als 5 % der Gesamtkosten) und die betroffene Ware daher für die betreffenden Endprodukte keinen sehr wichtigen Kostenfaktor darstellt.

    (105)

    Die Kommission untersuchte ferner, ob die Einführung von Maßnahmen finanziell irgendwelche nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage dieser beiden Verwender hätte. Die Kommission erstellte zwei Szenarien, d. h. eines für den ungünstigsten Fall und ein realistischeres.

    (106)

    Das Szenario für den ungünstigsten Fall beruht auf der Annahme, dass sowohl die Einfuhrpreise als auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um die Höhe des Zolls ansteigen. Dies würde für die Verwender eine durchschnittliche Kostenerhöhung von weniger als 2 % bedeuten.

    (107)

    Dies muss mit der Rentabilität der mitarbeitenden Unionsverwender verglichen werden. Sie beträgt für Produkten, die die betroffene Ware enthalten, etwa 11 % und für ihre gesamte Produktpalette über 20 %. Angesichts solcher Gewinnspannen hätte selbst die volle Weitergabe der Maßnahmen sowohl an die Einfuhrpreise als auch an die Preise des Wirtschaftszweigs der Union keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die finanzielle Lage dieser Parteien.

    (108)

    Ein realistischeres Szenario wäre, dass aufgrund der Einführung von Maßnahmen nur die Preise der Einfuhren aus BiH steigen würden, während der Wirtschaftszweig der Union in höherem Maße Größenvorteile nutzen könnte. Wie vorstehend ausgeführt ist die Versorgung mit der betroffenen Ware innerhalb der EU vollständig ausreichend, da die meisten Unionshersteller weit davon entfernt sind, ihre gesamte Kapazität einzusetzen.

    (109)

    Zu beachten ist auch, dass in der Untersuchung festgestellt wurde, dass Waren existieren, die die betroffene Ware ersetzen könnten. Sowohl die mitarbeitenden als auch die nicht mitarbeitenden Verwender stellen natürlich auch Waschmittel ohne die betroffene Ware her. In diesem realistischeren Szenario würden die Kosten der mitarbeitenden Verwender nur um Bruchteile von einem Prozent ansteigen. Mit anderen Worten hätte die Einführung von Maßnahmen für die Verwender angesichts der Rentabilitätszahlen nur geringfügige Auswirkungen.

    (110)

    Aus den vorstehenden Gründen hätte die Einführung von Maßnahmen offensichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt zu einer Preiserhöhung für die Verbraucher kommt.

    7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (111)

    Insgesamt wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Union eindeutig Nutznießer der Maßnahmen wäre. Er würde in erster Linie die Größenvorteile aufgrund höherer Kapazitätsauslastung infolge der Steigerung von Produktion und Verkäufen besser nutzen können.

    (112)

    Aus den angeführten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware aus Bosnien und Herzegowina die Unionsverwender nicht nennenswert in Mitleidenschaft ziehen würde und insgesamt im Interesse der Union liegt.

    8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (113)

    In Anbetracht der vorstehend getroffenen Schlussfolgerungen zum Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Bosnien und Herzegowina eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (114)

    Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu überschreiten.

    (115)

    Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Hierfür wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5,9 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Dies entspricht der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union im UZ mit seiner gesamten Warenpalette einschließlich der betroffenen Ware erzielte. Angesichts der Tatsache, dass die Rentabilität der betroffenen Ware durch die gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde, ist die Gewinnspanne eindeutig zurückhaltend und nicht zu hoch angesetzt. Es wurde auch in Erwägung gezogen, die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union aus den Jahren 2005 bis 2007 zugrunde zu legen, doch waren die Gewinnspannen, die die Unternehmen mit ähnlichen Waren erzielten, niedrig und wurden nicht als repräsentativ für einen lebensfähigen Wirtschaftszweig angesehen. Grund hierfür ist, dass die bosnischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in diesen 3 Jahren um 10 % bis 20 % unterboten und solche Unterschiede bei den jährlichen Vertragsverhandlungen eine Rolle gespielt hätten. Diese Gewinnspannen konnten daher nicht als repräsentativ für die normale Situation auf dem EU-Markt angesehen werden. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt.

    (116)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Waren ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswertes der Einfuhren ausgedrückt. Auf diese Weise wurde eine Preisunterbietungsspanne von 31,5 % ermittelt.

    8.2.   Vorläufige Maßnahmen

    (117)

    Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden.

    (118)

    Auf dieser Grundlage beträgt der vorläufige Antidumpingzollsatz für Bosnien und Herzegowina 28,1 %.

    9.   UNTERRICHTUNG

    (119)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird (TARIC-Code 2842100030), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.

    2.   Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.

    3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. November 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 40 vom 17.2.2010, S. 5.


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