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Document 32010D0582

2010/582/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

ABl. L 256 vom 30.9.2010, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2010/582/oj

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/582/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien und Frankreich beantragten mit Schreiben, die am 19. Juni 2009 bzw. am 19. November 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im bestehenden Col-de-Tende-Straßentunnel sowie in Bezug auf den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit in einem neuen Tunnel, der parallel zum bisherigen Tunnel verlaufen soll, eine steuerliche Sonderregelung („die Regelung“) einzuführen.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über die Anträge Frankreichs und Italiens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission Frankreich und Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Der Col-de-Tende-Straßentunnel ist eine dauerhafte Straßenverbindung zwischen Frankreich und Italien. Mit einer Vereinbarung vom 12. März 2007 zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten wurde Italien die Verantwortung für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im bestehenden Tunnel sowie für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im neuen Tunnel, durch den nach seiner Fertigstellung der Verkehr in die Gegenrichtung zum bisherigen Tunnel fließen soll, übertragen.

(4)

Aufgrund der Regelung wird das gesamte Gelände des bestehenden Tunnels sowie das Gelände und die Baustelle des neuen Tunnels für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit der beiden Tunnel bestimmt sind, als auf dem Hoheitsgebiet Italiens gelegen angesehen. Ohne eine solche Maßnahme müsste nach dem Territorialitätsprinzip bei jeder Lieferung oder Leistung festgestellt werden, ob der Ort der Besteuerung in Frankreich oder in Italien liegt.

(5)

Zweck der Regelung ist daher die Vereinfachung des Verfahrens der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des bestehenden Tunnels sowie auf den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des neuen Tunnels.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Französische Republik und die Italienische Republik ermächtigt, das gesamte Gelände des bestehenden Col-de-Tende-Straßentunnels sowie die Baustelle des neuen Col-de-Tende-Straßentunnels, der parallel zum bisherigen Tunnel verlaufen wird, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau und anschließend für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des neuen Tunnels sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des bestehenden Tunnels bestimmt sind, als auf dem Hoheitsgebiet Italiens gelegen anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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