Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0940

    2008/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6032) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 335 vom 13.12.2008, p. 61–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/2014; Aufgehoben durch 32014D0288

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/940/oj

    13.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/61


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Oktober 2008

    zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6032)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/940/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen.

    (3)

    Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) und zur weiteren Verbesserung des Antrags-, Genehmigungs- und Fortschrittsbewertungsverfahrens im Laufe der Programmdurchführung wurden mit der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (3) diese Standardanforderungen aktualisiert und mit den genannten Kriterien in Einklang gebracht.

    (4)

    In Nummer 7 Buchstabe e des Anhangs der Entscheidung 2008/341/EG ist vorgesehen, dass die Besitzer für Tiere, die im Rahmen des Programms geschlachtet oder gekeult werden müssen, bzw. für die Erzeugnisse, die vernichtet werden müssen, eine angemessene Entschädigung erhalten.

    (5)

    In Ermangelung derartiger Vorschriften sollte vorgesehen werden, Entschädigungen innerhalb von 90 Tagen zu zahlen, um eine Minderung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft zu vermeiden.

    (6)

    In der Entscheidung 90/424/EWG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission technische und finanzielle Zwischenberichte und — bis spätestens zum 30. April jedes Jahres — einen ausführlichen technischen Jahresbericht übermitteln, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

    (7)

    Zur Beurteilung des Stands der Durchführung der Tilgungs- und Überwachungsprogramme ist ein Bewertungsverfahren festgelegt, das eine Berichterstattung mit epidemiologischen Angaben über die einzelnen Programme in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2002/677/EG der Kommission vom 22. August 2002 zur Vereinheitlichung der Berichterstattung über gemeinschaftlich kofinanzierte Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/322/EG (4) umfasst.

    (8)

    Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/425/EG ist eine Harmonisierung des Berichtsystems wünschenswert, und die Entscheidung 2002/677/EG sollte aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten übermitteln im Sinne dieser Entscheidung Zwischenberichte und Schlussberichte für gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigte Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Zwischenberichte“: technische und finanzielle Zwischenberichte zur Bewertung der laufenden Programme, die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG zu übermitteln sind;

    b)

    „Schlussberichte“: ausführliche technische und finanzielle Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG bis spätestens zum 30. April jedes Jahres für das abgelaufene Jahr der Programmdurchführung zu übermitteln sind;

    c)

    „Erstattungsanträge“: Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat getätigten Ausgaben, die gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG bei der Kommission einzureichen sind.

    Artikel 3

    (1)   Für laufende Programme, für die gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft genehmigt wurde, ist der Kommission bis spätestens zum 31. Juli jedes Jahres ein Zwischenbericht zu übermitteln.

    (2)   Die Zwischenberichte umfassen:

    a)

    in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootische Rinderleukose (EBL), Aujeszky-Krankheit, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, afrikanische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I, II, III, IV und VII;

    b)

    in Bezug auf Tollwut alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I und VII;

    c)

    in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I, V.A und VII;

    d)

    in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang VIII;

    e)

    in Bezug auf aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang IX;

    f)

    in Bezug auf Aquakulturtierseuchen wie infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang X.

    Artikel 4

    (1)   Die Schlussberichte umfassen:

    a)

    in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootische Rinderleukose (EBL), Aujeszky-Krankheit, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, afrikanische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen II, III, IV V, VI, VII sowie gemäß den spezifischen Anhängen VII.A, VII.B, VII.C oder VII.D;

    b)

    in Bezug auf Tollwut den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen VII und VII.E;

    c)

    in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen V.A, VI, VII und VII.F;

    d)

    in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang VIII;

    e)

    in Bezug auf aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang IX;

    f)

    in Bezug auf Aquakulturtierseuchen wie infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang X.

    (2)   Zwecks Vervollständigung der Tabelle in den Anhängen VII.C, D und F sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (5) in der Spalte „Entschädigung“ den Betrag angeben, der innerhalb von 1 bis 90 Kalendertagen nach Tötung des betreffenden Tieres, nach Vernichtung der Produkte bzw. nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer gewährt wurde. Leisten die zuständigen Behörden außerhalb des 90-Tage-Zeitraums (zwischen 91 und 210 Kalendertagen) Erstattungszahlungen, so wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gekürzt.

    Artikel 5

    Die Entscheidung 2002/677/EG wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung gilt für Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme, die ab dem 1. Januar 2009 anlaufen.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

    (3)  ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 24.

    (5)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.


    ANHANG I

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZWISCHENBEWERTUNG

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Seuche/Zoonose (1):

     

    Tierart:

    Mindestangaben:

    1.

    Technische und finanzielle Bewertung:

    1.1.

    Bestätigung, dass alle Durchführungsvorschriften zum Programm zu Programmbeginn in Kraft waren (wenn nicht, Beurteilung der Lage)

    1.2.

    Bewertung der budgetären Voraussetzungen für die Durchführung des Programms

    1.3.

    Schätzung der für die kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen des Programms bereits getätigten Ausgaben

    1.4.

    Vorausschätzung der im gesamten Berichtsjahr für die kofinanzierten Maßnahmen zu tätigenden Ausgaben


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche oder Zoonose und Tierart angeben.


    ANHANG II

    BESTANDSDATEN (1)

    (eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche (2):

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Region (3)

    Gesamtzahl der Bestände (4)

    Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

    Zahl der kontrollierten Bestände (5)

    Zahl der Bestände mit Positivbefund (6)

    Zahl der neuen Bestände mit Positivbefund (7)

    Zahl der geräumten Bestände

    Geräumte Bestände mit Positivbefund in %

    Indikatoren

    Erfasste Bestände in %

    Bestände mit Positivbefund in %

    Periodenprävalenz

    Neue Bestände mit Positivbefund in %

    Bestandsinzidenz

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9 = (4/3) × 100

    10 = (5/4) × 100

    11 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt — 1 (8)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Bestände = Herden bzw. Betriebe.

    (2)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (3)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (4)  Gesamtzahl der Bestände in der Region: sowohl für das Programm in Frage kommende als auch nicht in Frage kommende Bestände.

    (5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand sollte nicht in dieser Spalte doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

    (6)  Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem Tier mit positivem Befund während des Berichtszeitraums.

    (7)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

    (8)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


    ANHANG III

    TIERDATEN

    (eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche (1):

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Region (2)

    Gesamtzahl Tiere (3)

    Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere (4)

    Zahl der getesteten Tiere (4)

    Zahl einzeln getesteter Tiere (5)

    Zahl der Tiere mit Positivbefund

    Schlachtung

    Indicatoren

    Zahl der Tiere mit Positivbefund, die geschlachtet oder gekeult wurden

    Gesamtzahl geschlachteter Tiere (6)

    Erfasste Tiere in %

    Bestände mit Positivbefund in % Tierprävalenz

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9 = (4/3) × 100

    10 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt — 1 (7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (3)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

    (4)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

    (5)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h. im Rahmen von Sammelproben (z. B. Milchsammeltankproben) getestete Tiere fallen nicht darunter).

    (6)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie der im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

    (7)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


    ANHANG IV

    DATEN ÜBER IMPFPROGRAMME

    (eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche (1):

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Region (2)

    Gesamtzahl der Bestände (3)

    Gesamtzahl Tiere

    Informationen über Jungtier-Impfprogramme

    Informationen über Massenimpfprogramme

    Zahl der Bestände im Impfprogramm

    Zahl der geimpften Bestände

    Zahl der geimpften Tiere

    Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

    Zahl der Bestände im Impfprogramm

    Zahl der geimpften Bestände

    Zahl der geimpften adulten Tiere (4)

    Zahl der geimpften Jungtiere (4)

    Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt — 1 (5)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (3)  Bestände = Herden bzw. Betriebe.

    (4)  Wie im Programm definiert.

    (5)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


    ANHANG V

    DATEN ZUM GESUNDHEITSSTATUS VON BESTÄNDEN AM ENDE DES ZEITRAUMS

    (eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

     

    Mitgliedstaat:

     

    Seuche (1):

     

    Datum:

     

    Tierart:

     

    Jahr:


    Region (2)

    Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere(c) (3)

    Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tier

    Unbekannt (4)

    Weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei

    Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt (7)

    Seuchenfrei (8)

    Amtlich anerkannt seuchenfrei (9)

    Letzte Kontrolle positiv (5)

    Letzte Kontrolle negativ (6)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    Bestände

    Tiere (10)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt — 1 (11)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (3)  Am Ende des Berichtszeitraums.

    (4)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

    (5)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

    (6)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

    (7)  Status ausgesetzt im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichtszeitraums.

    (8)  Bestand seuchenfrei im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche.

    (9)  Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche.

    (10)  Einschließlich unter das Programm fallende Tiere in Beständen mit angegebenem Status (linke Spalte).

    (11)  Gesamtzahl im entsprechenden Berichtszeitraum des Vorjahres.

    ANHANG V.A

    DATEN ZUR ZOONOTISCHEN SALMONELLOSE

    Technischer Zwischenbericht

    Technischer Schlussbericht

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Salmonella-Serotypen (1):

     

    Tierart:

     

    Region (8):

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Herdentyp (2)

    Gesamtzahl Herden (3)

    Gesamtzahl Tiere

    Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

    Gesamtzahl Tiere im Programm

    Zahl kontrollierter Herden (4)

    Gesamtzahl positiver Herden (5)

    Zahl der geräumten Herden

    Gesamtzahl getöteter oder beseitigter Tiere

    Menge vernichteter Eier (Anzahl oder kg)

    Menge Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Anzahl oder kg)

    Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

    Andere Serotypen (7)

    Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

    Andere Serotypen (7)

    Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

    Andere Serotypen (7)

    Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

    Andere Serotypen (7)

    Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

    Andere Serotypen (7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben, also beispielsweise: S. Enteritidis, S. Typhimurium, andere Serotypen — präzisieren).

    (2)  Z. B. Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Masthähnchenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. Herden ggf. gleichbedeutend mit Beständen.

    (3)  Gesamtzahl Herden in der Region: sowohl für das Programm in Frage kommende als auch nicht in Frage kommende Herden.

    (4)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen zoonotischer Salmonellen. In dieser Spalte sollte eine Herde nicht doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

    (5)  Wurde eine Herde gemäß Fußnote d mehr als einmal kontrolliert, so sollte eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

    (6)  Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, Salmonella Hadar, Salmonella Virchow, Salmonella Infantis oder sonstige für das Bekämpfungsprogramm maßgebliche Serovare.

    (7)  Salmonella-Serovare außer den im Bekämpfungsprogramm spezifizierten bzw. für dieses maßgeblichen.

    (8)  Region bzw. Land.


    ANHANG VI

    ANFORDERUNGEN AN SCHLUSSBERICHTE

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Seuche/Zoonose (1):

     

    Tierart:

    Mindestangaben (2):

    1.

    Vorlage von Daten (Anhang II, III, I, V bzw. Va)

    2.

    Technische Bewertung der Lage:

    2.1.

    Epidemiologische Kartografie zu den einzelnen Seuchen/Infektionskrankheiten

    2.2.

    Informationen über die angewandte Diagnosemethode (Tabelle A):

    Tabelle A

    Seuche/Tierart

    Test (3)

    Art der Probe (4)

    Art des Tests (5)

    Anzahl Tests

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.3.

    Angaben zur Infektion:

    Seuche/Tierart

    Anzahl infizierter Bestände

    Anzahl infizierter Tiere

     

     

     

     

     

     

    2.4.

    Gründe für die Aussetzung des Status der Seuchenfreiheit bzw. der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit in Bezug auf die einzelnen Krankheiten (Tabelle B):

    Tabelle B

    Seuche/Tierart

    Grund (6)

    Anzahl betroffener Bestände

     

     

     

    2.5.

    Erreichen der Ziele und technische Schwierigkeiten

    2.6.

    Zusätzliche Informationen zur Epizootiologie: Angaben über epidemiologische Untersuchungen, Aborte, im Schlachthof oder bei der Obduktion festgestellte pathologische Veränderungen, Humanerkrankungen, usw.

    3.

    Finanzielle Aspekte:

    3.1.

    Ausgefüllte Tabellen gemäß Anhang VII

    3.2.

    Übersicht über die Ausgaben im Rahmen des Programms

    3.3.

    Detaillierte Aufschlüsselung der zuschussfähigen Kosten


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche oder Zoonose und Tierart angeben.

    (2)  Bei Programmen in Bezug auf zoonotische Salmonellen sollten nur die Nummern 1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 3 berücksichtigt werden.

    (3)  Angeben, ob Hauttest, RB, FC, iELISA, cELISA, Isolationstest, PCR, bakteriologische Analysemethode, andere (erläutern).

    (4)  Gegebenenfalls angeben, ob Blutserum, Blut, Plasma, Milch, Milchsammeltank, verdächtige Läsion, Fötus, Kot, Eier, tote Hühner, Mekonium, andere (erläutern).

    (5)  Angeben, ob Screening-Test, Bestätigungstest, Ergänzungstest, Routinetest, andere (erläutern).

    (6)  Begründen:

    nicht negativer Befund beim Diagnosetest,

    Anforderung hinsichtlich der Häufigkeit der Routinetests nicht erfüllt,

    Einstellung von Tieren mit unzulänglichem Gesundheitsstatus,

    Seuchenverdacht,

    Sonstiges (erläutern).


    ANHANG VII

    FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRAG

    (eine Tabelle pro Seuche/Zoonose/Tierart)

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche/Zoonose:

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Region (1)

    Zuschussfähige Maßnahmen (2)

    Entschädigung

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode für amtliche Proben

    Impfstoffe

    Sonstige (erläutern)

    Sonstige (erläutern)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

    Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

    diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr …/… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

    alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

    für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

    das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

    Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

     

    Datum: ...

     

    Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: ...


    (1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.A

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHWEINEKRANKHEITEN

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Aujeszky-Krankheit — Klassische Schweinepest — Afrikanische Schweinepest — Vesikuläre Schweinekrankheit (1)

    Region (2)

    Zuschussfähige Maßnahmen (3)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Impfung

    Zahl der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Kosten der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Zahl der Impfstoffdosen und Köder

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen und Köder

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Verteilung

    (Verteilungsmethode angeben)

    ELISA

    Sonstige

    (genaue Angaben)

    Sonstige

    (genaue Angaben)

    ELISA

    Sonstige

    (genaue Angaben)

    Sonstige

    (genaue Angaben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00


    (1)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

    (2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (3)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.B

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR BLAUZUNGEN-PROGRAMME

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Blauzungenkrankheit

    Region (1)

    Zuschussfähige Maßnahmen (2)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Impfung

    Sonstige Maßnahmen

    Zahl der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Kosten der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Zahl der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Art der Maßnahmen

    (bitte erläutern)

    Kosten der Maßnahmen

    (bitte erläutern)

    ELISA

    Sonstige (genaue Angaben)

    Sonstige (genaue Angaben)

    ELISA

    Sonstige (genaue Angaben)

    Sonstige (genaue Angaben)

     

     

     

     

     

     

    Fallen

    Sonstige

    Fallen

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00


    (1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.C

    TEIL 1

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON RINDERKRANKHEITEN

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Rinderbrucellose — Rindertuberkulose — Enzootische Rinderleukose (1)

    Region (2)

    Zuschussfähige Maßnahmen (3)

    Entschädigung

    Zahl der Tiere, für die Erstattung gezahlt wurde

    Gesamterstattungskosten für den Verlust von Tieren

    Erstattungskosten innerhalb von 90 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 91 und 120 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 121 und 150 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 151 und 180 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 181 und 210 Kalendertagen

    Erstattung für die Beseitigung toter Tiere (nur für BB und BT)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    TEIL 2

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON RINDERKRANKHEITEN

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Rinderbrucellose — Rindertuberkulose — Enzootische Rinderleukose (4)

    Region (5)

    Zuschussfähige Maßnahmen (6)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Impfung

    Zahl der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Kosten der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Zahl der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    ELISA

    Bengalrosa

    Komplementbindungsreaktion

    Tuberkulinprobe

    A.G.I.D.

    Sonstige (angeben)

    ELISA

    Bengalrosa

    Komplementbindungsreaktio

    Tuberkulinprob

    A.G.I.D.

    Sonstige (angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00


    (1)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

    (2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (3)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    (4)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

    (5)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (6)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.D

    TEIL 1

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR B.-MELITENSIS-PROGRAMME

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Schaf- und Ziegenbrucellose

    Region (1)

    Zuschussfähige Maßnahmen (2)

    Entschädigung

    Zahl der Tiere (aufgeschlüsselt nach Arten)

    Kosten der Tiere (aufgeschlüsselt nach Arten)

    Gesamterstattungskosten für den Verlust von Tieren

    Erstattungskosten innerhalb von 90 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 91 und 120 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 121 und 150 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 151 und 180 Kalendertagen

    Erstattungskosten zwischen 181 und 210 Kalendertagen

    Schafe

    Ziegen

    Schafe

    Ziegen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    TEIL 2

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR MELITENSIS-PROGRAMME

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Schaf- und Ziegenbrucellose

    Region (3)

    Zuschussfähige Maßnahmen (4)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Impfung

    Zahl der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Kosten der Tests oder Laboranalysen

    (Test- oder Analyseart angeben)

    Zahl der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Bengalrosa

    Komplementbindungsreaktion

    Sonstige

    (angeben)

    Sonstige

    (angeben)

    Bengalrosa

    Komplementbindungsreaktion

    Sonstige

    (angeben)

    Sonstige

    (angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00


    (1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    (3)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (4)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.E

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR TOLLWUT-PROGRAMME

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Tollwut

    Region (1)

    Zuschussfähige Maßnahmen (2)

    Impfung

    Zahl der Impfstoffdosen und Köder

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen und Köder

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Verteilung

    (Verteilungsmethode angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00


    (1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    ANHANG VII.F

    TEIL I

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR SALMONELLA-PROGRAMME

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Salmonella

    Region (1)

    Zuschussfähige Maßnahmen (2)

    Entschädigung

    Zahl der Tiere und Eier nach Erstattungsart

    Kosten der Tiere und Eier nach Erstattungsart

    Erstattung innerhalb von 90 Kalendertagen

    Erstattung innerhalb von 91 bis 120 Kalendertagen

    Erstattung innerhalb von 121 bis 150 Kalendertagen

    Erstattung innerhalb von 151 bis 180 Kalendertagen

    Erstattung innerhalb von 181 bis 210 Kalendertagen

    Erstattung insgesamt

    Beseitigte Tiere (3)

    Wärmebehandelte Tiere (3)

    Bebrütete Bruteier

    Beseitigte nicht bebrütete Bruteier

    Wärmebehandelte nicht bebrütete Bruteier

    Beseitigte Tiere (3)

    Wärmebehandelte Tiere (3)

    Bebrütete Bruteier

    Beseitigte nicht bebrütete Bruteier

    Wärmebehandelte nicht bebrütete Bruteier

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00

    TEIL 2

    ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR SALMONELLA

     

    Mitgliedstaat:

     

    Bezugszeitraum:

     

    Jahr:

     

    Tierart:

    Salmonella

    Region (4)

    Zuschussfähige Maßnahmen (5)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Impfung

    Anzahl bakteriologischer Tests

    (Testmethode angeben)

    Kosten bakteriologischer Tests

    (Testmethode angeben)

    Zahl der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

    Kosten der Impfstoffdosen

    (Art des Impfstoffs angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0

    0

    0,00

    0,00


    (1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

    (3)  Gegebenenfalls Tierart und Kategorie wie Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen, Zuchtputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. angeben.

    (4)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

    (5)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.


    ANHANG VIII

    TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRÄGE

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche (1):

    Berichtszeitraum:

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht


    Tabelle A

    TSE-Überwachung

    Mitgliedstaat:

    Jahr:

    Tests an Rindern

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

     

     

     

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

    Tests an Schafen

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Gemäß den unterschiedlichen Anforderungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführte Tests

     

     

     

    Sonstige (erläutern)

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

    Tests an Ziegen

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Gemäß den unterschiedlichen Anforderungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführte Tests

     

     

     

    Sonstige (erläutern)

     

     

     

    Tests an Tieren anderer Arten

    Tests an Tieren anderer Arten (jede Tierart getrennt angeben)

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

    Genotypisierung

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Genotypisierung von Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Genotypisierung von Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     

    Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

     

     

     


    Tabelle B

    TSE-Tilgung

    Mitgliedstaat:

    Monat:

    Jahr:


    BSE-Keulung

     

    Zahl der Tiere

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötete Tiere

     

     

     

    Scrapie

    Keulung

     

     

    Zahl der Tiere

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötete Tiere

     

     

     

    Genotypisierung

     

     

    Anzahl Tests

    Einheitskosten

    Gesamtkosten

    Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Tiere

     

     

     

    Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Mutterschafe

     

     

     

    Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Schafböcke

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

    Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

    diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr. …(spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

    alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

    für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

    das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

    Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

     

    Datum: …

     

    Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: …


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


    ANHANG IX

    TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRÄGE

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche:

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht

    TEIL A:   BERICHT ÜBER DIE TECHNISCHE DURCHFÜHRUNG

    Tabelle 1

    Beprobte Geflügelhaltungsbetriebe (2) (außer Enten und Gänse)

    Serologische Untersuchung gemäß Anhang I Teil B der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (1) in Haltungsbetrieben für Masthähnchen (nur Risikotiere)/Mastputen/Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/freilaufende Legehennen/Laufvögel/Zuchtfederwild (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/sonstige (Unzutreffendes streichen)

    BITTE EIN FORMULAR PRO GEFLÜGELKATEGORIE VERWENDEN

    NUTS-2-Code (3)

    Gesamtzahl Haltungsbetriebe (4)

    Gesamtzahl beprobte Haltungsbetriebe

    Anzahl Proben pro Haltungsbetrieb

    Gesamtzahl der pro Verfahren durchgeführten Tests

    Laboranalyseverfahren

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     


    Tabelle 2

    Beprobte Haltungsbetriebe für Enten und Gänse (5) gemäß Anhang I Teil C der Entscheidung 2007/268/EG

    Serologische Untersuchung

    NUTS-2-Code (6)

    Gesamtzahl der Haltungsbetriebe für Enten und Gänse (7)

    Gesamtzahl der beprobten Haltungsbetriebe für Enten und Gänse

    Anzahl Proben pro Haltungsbetrieb

    Gesamtzahl der pro Verfahren durchgeführten Tests

    Laboranalyseverfahren

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     


    Tabelle 3

    Wildvögel — Untersuchung gemäß dem Programm für die Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza im Sinne von Anhang II der Entscheidung 2007/268/EG

    NUTS-2-Code (8)

    Gesamtzahl der beprobten Vögel

    Gesamtzahl der zur aktiven Überwachung genommenen Proben

    Gesamtzahl der zur passiven Überwachung genommenen Proben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

    TEIL B:   FINANZBERICHT

     

    Mitgliedstaat: …

     

    Bezugszeitraum: …

     

    Jahr: …

     

    Tierart: …

    Aviäre Influenza

    Region (9)

    Zuschussfähige Maßnahmen (10)

    Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

    Probenahme

    Anzahl Labortests

    Kosten der Labortests

    Zahl der Proben von Wildvögeln

    ELISA

    AGID

    HI für H5/H7

    Virusisolation

    PCR

    Sonstige

    (angeben)

    ELISA

    AGID

    HI für H5/H7

    Virusisolation

    PCR

    Sonstige

    (angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

    diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr.… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

    alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

    für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

    das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

    Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

     

    Datum: …

     

    Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: …


    (1)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

    (2)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

    (3)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) oder die Region anzugeben.

    (4)  Gesamtzahl der Betriebe einer Geflügelkategorie in der betreffenden NUTS-2 oder Region.

    (5)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

    (6)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) oder die Region anzugeben.

    (7)  Gesamtzahl der Betriebe mit Enten und Gänsen in der betreffenden NUTS-2 oder Region.

    (8)  Bezieht sich auf den Abholungsort der Vögel/Proben. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) anzugeben.

    (9)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.

    (10)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.


    ANHANG X

    TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT

     

    Mitgliedstaat:

     

    Datum:

     

    Jahr:

     

    Seuche (1):

     

    Tierart:

    Berichtszeitraum

    :

     Zwischenbericht

     Schlussbericht

    TEIL A:   BERICHT ÜBER DIE TECHNISCHE DURCHFÜHRUNG

    1.   Seuchen

    1.1.

    Fisch

     VHS

     IHN

     ISA

     KHV

    1.2.

    Weichtiere

     Marteilia refringens

     Bonamia ostrae

    1.3.

    Krebstiere

     Weißpünktchenkrankheit


    2.   Allgemeine Angaben zu den Programmen

    2.1.

    Zuständige Behörde (2)

     

    2.2.

    Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (3)

     

    2.3.

    Laufzeit des Programms

     


    3.   Angaben zu getesteten Tieren

    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (4)

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

    Zahl der Probenahmen

    Zahl der klinischen Inspektionen

    Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

    Tierart bei der Probenahme

    Beprobte Tierart

    Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

    Anzahl Tests

    Positive Befunde der Laboruntersuchung

    Positive Befunde der klinischen Inspektionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    Insgesamt


    4.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (5)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete im Rahmen des Programms

    Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

    Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (8)

    Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (9)

    Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Geräumte Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Entfernte und beseitigte Tiere (10)

    ZIELINDIKATOREN

    Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

    Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9

    10 = (4/3) × 100

    11 = (5/4) × 100

    12 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TEIL B:   FINANZBERICHT

    Tabelle A

    Detaillierte Analyse der Programmkosten

    Kosten

    Spezifikation

    Zahl der Einheiten

    Einheitskosten in EUR

    Gesamtbetrag in EUR

    Finanzhilfe der Gemeinschaft (11) beantragt (ja/nein)

    1.   

    Tests

    1.1.

    Kosten der Analyse

    Test:

     

     

     

     

     

    Test:

     

     

     

     

     

    Test:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.2.

    Kosten der Probenahmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.3.

    Sonstige Kosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.   

    Impfung oder Behandlung

    2.1.

    Erwerb von Impfstoffen/therapeutischen Mitteln

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2.

    Kosten der Verteilung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.3.

    Kosten der Verabreichung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.4.

    Kontrollkosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.   

    Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

    3.1.

    Entschädigung für Tierverluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.2.

    Reisekosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.3.

    Beseitigungskosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.4.

    Verluste bei Beseitigung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.5.

    Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.   

    Reinigung und Desinfektion

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    5.   

    Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    6.   

    Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    7.   

    Sonstige Kosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

    Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

    diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr. …/… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

    alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

    für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

    das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

    Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

     

    Datum: …

     

    Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors:…


    (1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

    (2)  Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

    (3)  Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

    (4)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm.

    (5)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm.

    (6)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne des genehmigten Programms.

    (7)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

    (8)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

    (9)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG, Kategorie I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

    Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die betreffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

    (10)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

    (11)  In Bezug auf die Veterinärfonds oder den Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates).


    Top