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Document 32007R0759

Verordnung (EG) Nr. 759/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Würste mit Ursprung in Island

ABl. L 172 vom 30.6.2007, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2018; Aufgehoben durch 32018R0567

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/759/oj

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Würste mit Ursprung in Island

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (3), sieht die Eröffnung eines jährlichen Einfuhrzollkontingents von 100 Tonnen Würsten mit Ursprung in Island vor.

(2)

In dem Abkommen wird präzisiert, dass das Zollkontingent jährlich gilt und die Einfuhren daher auf der Basis eines Kalenderjahres verwaltet werden sollten. Da das Abkommen jedoch am 1. März 2007 in Kraft tritt, sollte die jährliche Menge für 2007 entsprechend berechnet werden.

(3)

Gemäß dem Abkommen soll das Zollkontingent ab dem 1. Juli auf der Grundlage von neun Monaten eröffnet werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Juli 2007 gelten.

(4)

Dass Zollkontingent wird nach dem Windhundverfahren verwaltet. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4).

(5)

Da das mit dieser Verordnung eröffnete Zollkontingent keine Gefahr für das Marktgleichgewicht darstellt, sollte es zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingestuft werden. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung sollten keine Anwendung finden.

(6)

Es ist festzulegen, welcher Ursprungsnachweis von den Marktteilnehmern für Waren vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Hiermit wird wie im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG, vorgesehen, ein Einfuhrzollkontingent für Würste (KN-Code 1601) mit Ursprung in Island (nachstehend „das Zollkontingent“) eröffnet.

Das Zollkontingent wird jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.0809.

(2)   Die jährliche Gesamtmenge der im Rahmen des Kontingents eingeführten Würste, ausgedrückt als Nettogewicht, sowie der geltende Zollsatz sind im Anhang aufgeführt.

Für das Jahr 2007 beträgt die verfügbare Menge 75 Tonnen.

Artikel 2

Das Zollkontingent wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung gelten nicht.

Artikel 3

Damit die in Artikel 1 genannten und gemäß Artikel 2 verwalteten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, muss den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

WÜRSTE

Einfuhrzollkontingent für Island

KN-Code

Warenbezeichnung

Laufende Nr.

Jährliche Menge

(Nettogewicht)

Zollsatz

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

09.0809

100 Tonnen

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