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Document 32005R1949
Commission Regulation (EC) No 1949/2005 of 28 November 2005 amending Regulation (EC) No 1917/2000 with regard to specific movements and the exclusion of trade relating to repair transactions
Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften
Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften
ABl. L 312 vom 29.11.2005, p. 10–17
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 127–134
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0113
29.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1949/2005 DER KOMMISSION
vom 28. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (2) bestimmt, welche Daten für die Außenhandelsstatistik zu erheben sind, und enthält eine Aufstellung der Waren und Warenbewegungen, die ausgeschlossen werden sollten oder für die aus Gründen der Methodik besondere Bestimmungen erforderlich sind. |
(2) |
Wo immer dies angezeigt erscheint, sollten für Daten über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten bzw. den Warenverkehr mit Drittländern gemeinsame Definitionen und Begriffe verwendet werden. Da der Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (3) erneuert wurde, ist es notwendig geworden, die Durchführungsbestimmungen zu den Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern entsprechend anzupassen. |
(3) |
Gemäß internationalen Empfehlungen und den geltenden Bestimmungen zu den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten sind Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, von den Statistiken über den Warenverkehr auszuschließen. Infolgedessen müssen Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, auch aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern ausgeschlossen werden. |
(4) |
Um die Vergleichbarkeit der Informationen über besondere Waren, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden, mit den mit Drittländern gehandelten Waren sicherzustellen, müssen die Bestimmungen über vollständige Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Teilsendungen, Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, Strom und Gas sowie Meeresprodukte angepasst werden. |
(5) |
Für Waren, die Gegenstand einer vorübergehenden Verwendung sind, sollten zusätzliche Spezifikationen festgelegt werden, damit der Ausschluss dieser Waren aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern auf harmonisierte Weise erfolgt. |
(6) |
Das Codierungssystem, das zur Beschreibung der Art des Geschäfts verwendet wird, sollte an die im Rahmen der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen angeglichen werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung werden folgende Waren, die Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind, nicht von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt:
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2. |
An Artikel 15 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe m angefügt:
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3. |
In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Für die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen können die Mitgliedstaaten eine Vereinfachung der Anmeldung anwenden. (3) Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 3 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Anlagen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien. Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits.“ |
4. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 (1) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallen, unter der entsprechenden Sammelposition von Kapitel 98 dieser Nomenklatur erfasst. (2) Lassen die Mitgliedstaaten keine vereinfachte Erfassung von Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen unter den in Kapitel 98 vorgesehenen Sammelpositionen zu, so werden die Waren den entsprechenden, in den übrigen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Sammelpositionen zugeordnet.“ |
5. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln:
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6. |
Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 (1) Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:
Wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt, wird für die Zwecke des Buchstabens b die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst. Für die Zwecke des Buchstabens c gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Schiffs oder Luftfahrzeugs abzielen. (2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken über die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
(3) Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung und im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung.“ |
9. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Die nationalen Behörden erhalten Zugang zu anderen als den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen, unter anderem zu Informationen der nationalen Schiffs- und Luftfahrzeugregister, wenn diese zur Ermittlung von Übertragungen des Eigentums an solchen Waren benötigt werden.“ |
10. |
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Für die Zwecke dieses Kapitels sind ‚Teilsendungen‘ Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.“ |
12. |
Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
Für die Zwecke des Buchstabens a sind für Waren, die für die Betreiber von Einrichtungen auf hoher See oder für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See bestimmt sind, von den Mitgliedstaaten folgende vereinfachte Codes zu verwenden:
Unbeschadet des Zollrechts gilt bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als ‚Partnerland‘ gemäß Buchstabe b das Land, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist.“ |
13. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 (1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind:
Die in Buchstabe b genannten Transaktionen werden in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Einfuhr verbucht. Die in Buchstabe c genannten Transaktionen werden im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Ausfuhr verbucht. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Raumflugkörpers abzielen. (2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
Für die Zwecke des Buchstabens b wird das ‚Partnerland‘ nach den folgenden Kriterien bestimmt:
(3) Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung und im Falle der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung.“ |
14. |
In Titel II werden an Artikel 31 die folgenden Kapitel 9 und 10 angefügt: „KAPITEL 9 Strom und Gas Artikel 31a Zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen können die nationalen Behörden verlangen, dass einschlägige Informationen für die Überwachung des Handels mit Strom und Gas zwischen dem Meldemitgliedstaat und Drittländern direkt von den im Mitgliedstaat niedergelassenen Betreibern geliefert werden, die Eigentümer oder Betreiber des nationalen Strom- oder Gasversorgungsnetzes sind. KAPITEL 10 Meeresprodukte Artikel 31b (1) Für die Zwecke dieses Artikels sind ‚Meeresprodukte‘ Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden. (2) Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:
(3) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
(4) Die nationalen Behörden erhalten zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen Zugang zu anderen Quellen, unter anderem zu Informationen über Meldungen der im nationalen Register eingetragenen Schiffe über in Drittländern angelandete Meeresprodukte.“ |
15. |
Die Anhänge I und II werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.
(3) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhalten folgende Fassung:
ANHANG I
Liste der Waren gemäß Artikel 2, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgenommen sind
Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgenommen:
a) |
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere; |
b) |
Währungsgold; |
c) |
Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen; |
d) |
sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind:
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e) |
sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:
|
f) |
Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden; |
g) |
Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse; |
h) |
sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat, Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln ein- oder ausgeführt werden, die jedoch keinem Veredelungsverfahren unterstellt werden, sowie im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauschte Teile; |
i) |
ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort erworben oder veräußert wurden; |
j) |
zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden; |
k) |
Trägerraketen für Raumflugkörper
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l) |
Waren zur oder nach der Reparatur und die eingebauten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert; |
m) |
Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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ANHANG II
Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2
Spalte A |
Spalte B |
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(1) Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren und Einfuhren zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen
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das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und |
— |
eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird. |
Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Falle wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).
(2) Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.
(3) Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.
(4) Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.
(5) Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.
Waren zur oder nach der Veredelung sind als Einfuhren und Ausfuhren zu erfassen.
Eine Reparatur ist jedoch nicht unter dieser Nummer zu erfassen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Waren zur oder nach der Reparatur sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen (siehe Anhang I Buchstabe l).
(6) Unter dieser Nummer könnten z. B. erfasst werden: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar Reparatur, Miete, Leihe, Operate-Leasing; sonstige vorübergehende Verwendungen, außer Lohnveredelungsvorgängen (Lieferung und Rücksendung). Über die unter diesem Code erfassten Geschäfte werden keine Angaben an die Kommission übermittelt.
(7) Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.
(8) Für nationale Zwecke können Codenummern in Spalte B ergänzt werden, sofern nur die Codenummern der Spalte A an die Kommission übermittelt werden.