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Document 22012D0198
2012/198/EU: Decision No 1/2012 of the EU-Tunisia Association Council of 20 February 2012 amending Article 15(7) of Protocol 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Tunisia, of the other part, concerning the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation
2012/198/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 20. Februar 2012 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
2012/198/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 20. Februar 2012 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 106 vom 18.4.2012, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/28 |
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN
vom 20. Februar 2012
zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(2012/198/EU)
DER ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 (1) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“) ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. |
(2) |
Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung der Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern. |
(3) |
Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Tunesien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen. |
(4) |
Das Protokoll Nr. 4 des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endete, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:
„7) Abweichend von Absatz 1 kann Tunesien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) |
Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben; |
b) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben. |
Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2012.
Im Namen des Assoziationsrates EU-Tunesien
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 3.
(2) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.