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Document 22007D0754

2007/754/EG: Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 9. November 2007 zur Einsetzung eines Unterausschusses Menschenrechte und Demokratie

ABl. L 305 vom 23.11.2007, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/754/oj

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/24


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 9. November 2007

zur Einsetzung eines Unterausschusses „Menschenrechte und Demokratie“

(2007/754/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sind wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Partnerländern im Mittelmeerraum.

(2)

Diese Fragen stellen ein wesentliches Element des Assoziierungsabkommens dar. Diese Themen werden in den verschiedenen in dem Abkommen vorgesehenen Gremien mit der gebührenden Aufmerksamkeit behandelt.

(3)

Die Nachbarschaftspolitik hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt, die auf dem beiderseitig anerkannten Engagement für gemeinsame Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung und Förderung der Menschenrechte insgesamt einschließlich des Rechts auf Entwicklung beruhen.

(4)

Durch die Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen, der Aktionspläne im Rahmen der Nachbarschaftspolitik und die Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft gestalten sich die Beziehungen der EU zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum immer intensiver. Die Verwirklichung der prioritären Ziele der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft mit jedem Land und die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften dieser Länder müssen regelmäßig überwacht werden.

(5)

Die Beziehungen zu und die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern können sich unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der EU, der Kohärenz und des Gesamtgleichgewichts des Barcelona-Prozesses sowie der besonderen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der einzelnen Mittelmeerländer entwickeln.

(6)

Damit eine geeignete institutionelle Struktur zur Umsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit zur Verfügung steht, hat der Assoziationsrat bereits die Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses EU-Tunesien beschlossen.

(7)

In Artikel 84 des Assoziierungsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien vorgesehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen des Assoziationsausschusses EU-Tunesien (nachstehend „Assoziationsausschuss“ genannt) wird der Unterausschuss „Menschenrechte und Demokratie“ eingesetzt.

Die Geschäftsordnung des Unterausschusses ist im Anhang enthalten.

(2)   Die unter das Mandat des Unterausschusses fallenden Themen können auch auf höherer Ebene im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Tunesien erörtert werden.

(3)   Der Assoziationsausschuss schlägt dem Assoziationsrat alle Maßnahmen vor, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Unterausschusses zu gewährleisten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2007.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Tunesien

L. AMADO


ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Menschenrechte und Demokratie“

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss „Menschenrechte und Demokratie“ (nachstehend „Unterausschuss“ genannt) setzt sich aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten und aus Vertretern der Regierung der Tunesischen Republik zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.

2.   Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss EU-Tunesien (nachstehend „Assoziationsausschuss“ genannt), dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

3.   Themen

Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziierungsabkommens EU-Tunesien in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Er ist auch das wichtigste Fachgremium für die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Demokratie, die im Aktionsplan EG-Tunesien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik vorgesehen sind. Er prüft die Fortschritte bei der Angleichung und Umsetzung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls könnte die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen gemäß dem Aktionsplan im Rahmen der Nachbarschaftspolitik geprüft werden. Der Unterausschuss prüft die in den nachstehend aufgeführten Bereichen erzielten Fortschritte und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor:

a)

Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, einschließlich der Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz, Zugang zu den Gerichten und Modernisierung der Justiz;

b)

Durchführung der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Prüfung der Möglichkeiten für den Beitritt zu den Fakultativprotokollen zu diesen Übereinkommen;

c)

Stärkung der Verwaltungskapazität und nationaler Einrichtungen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und sie kann vom Assoziationsausschuss mit Zustimmung beider Vertragsparteien um weitere Themen ergänzt werden.

In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder die Gesamtheit der oben genannten Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Tunesischen Republik fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses und werden mit der Vorbereitung seiner Sitzungen betraut.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden. Der ständige Sekretär der ersuchenden Vertragspartei übermittelt den Antrag der anderen Vertragspartei. Nach Eingang des Antrags antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die beiden ständigen Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die Zusammensetzung der Delegationen der Vertragsparteien informiert.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um spezifische Informationen zu zuvor vereinbarten Themen zu erlangen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses seitens der beiden Vertragsparteien werden an dessen ständige Sekretäre gerichtet.

Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist.

Die vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung wird spätestens zehn Tage vor der Sitzung vom Vorsitzenden im Benehmen mit der anderen Vertragspartei erstellt.

Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. Diese Fristen können mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Nach jeder Sitzung erstellen die beiden ständigen Sekretäre einvernehmlich ein Protokoll. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls.

8.   Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich, und seine Protokolle sind vertraulich.


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