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Document 32010R1032

Verordnung (EU) Nr. 1032/2010 des Rates vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

ABl. L 298 vom 16.11.2010, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0907

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1032/oj

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1032/2010 DES RATES

vom 15. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d′Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (2) werden die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen und die Bereitstellung bestimmter technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe untersagt. Diese Beschränkungen wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (3) erlassen.

(2)

Unter Berücksichtigung der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2010 und des Beschlusses 2010/656/GASP ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 zu ändern, um die Ausfuhr von nichtletaler Ausrüstung sowie zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe zu gestatten.

(3)

Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sollte anhand der Empfehlungen von Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (4), aktualisiert werden.

(4)

Der Artikel über die Zuständigkeit der Union sollte angesichts der jüngsten Formulierungspraxis aktualisiert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess;

f)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

g)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solchem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

(3)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

4.

Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

5.

Die Überschrift von Anhang II erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Oktober 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 3 und 4a

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste der EU‘) erfasst werden;

1.2

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind.

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff ‚Fahrzeuge‘ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist;

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a.

Amatol;

b.

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c.

Nitroglykol;

d.

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e.

Pikrylchlorid;

f.

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


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