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Document 62010CN0442

Rechtssache C-442/10: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 13. September 2010 — Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans/Benjamin Wilkinson (vertreten durch seinen Vater Steven Wilkinson als litigation friend), Equity Claims Limited

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/29


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 13. September 2010 — Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans/Benjamin Wilkinson (vertreten durch seinen Vater Steven Wilkinson als litigation friend), Equity Claims Limited

(Rechtssache C-442/10)

()

2010/C 346/47

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans

Beklagter: Benjamin Wilkinson (vertreten durch seinen Vater Steven Wilkinson als litigation friend), Equity Claims Limited

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009 (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, deren Wirkung nach dem einschlägigen nationalem Recht darin besteht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der Versicherungsleistung ausgeschlossen ist, wenn

a)

dieser Unfall durch einen nicht versicherten Fahrer verursacht wurde,

b)

dem nicht versicherten Fahrer vom Geschädigten gestattet worden war, das Fahrzeug zu führen,

c)

der Geschädigte zur Zeit des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war und

d)

der Geschädigte für das Führen des fraglichen Fahrzeugs versichert war?

Insbesondere:

i)

Ist eine solche nationale Vorschrift eine Vorschrift, durch die Personen „von der Versicherung ausgeschlossen werden“, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009?

ii)

Ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine von der Versicherung dem Nichtversicherten erteilte Erlaubnis eine ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009?

iii)

Ist es für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass gemäß Art. 10 der Richtlinie 2009 nationale Stellen, die für Entschädigungen für durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden zuständig sind, Personen von einer Entschädigung ausschließen können, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war?

2.

Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab, ob die fragliche Erlaubnis (a) auf der tatsächlichen Kenntnis davon, dass der betreffende Fahrer nicht versichert war, beruhte, oder (b) auf die Annahme gegründet war, dass der Fahrer versichert sei, oder (c) von der versicherten Person erteilt wurde, die sich über die Frage keine Gedanken gemacht hatte?


(1)  Richtlinie 2009/103/EG des europäischen parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 263, S. 11).


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