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Document 32016R2293
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/2293 of 16 December 2016 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2293 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2293 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
C/2016/8439
ABl. L 344 vom 17.12.2016, pp. 79–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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17.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/79 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2293 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „KN“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht. |
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(2) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 (2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen sieht eine Ermäßigung des Zolls für zwei Kategorien von Erzeugnissen vor. Die Europäische Union und China haben einander den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mitgeteilt, und das Abkommen soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. |
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(3) |
Die im Beschluss (EU) 2016/1885 vorgesehenen Maßnahmen müssen im Gemeinsamen Zolltarif umgesetzt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die Änderungen der Zollsätze gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. Diese Verordnung sollte daher so rasch wie möglich in Kraft treten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).
ANHANG
Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt XII Kapitel 64 erhält die den KN-Code 6404 19 90 betreffende Zeile folgende Fassung:
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2. |
in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhält die den KN-Code 8415 10 90 betreffende Zeile folgende Fassung:
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