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Document 32015H0976

Empfehlung (EU) 2015/976 der Kommission vom 19. Juni 2015 zum Monitoring von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 157 vom 23.6.2015, p. 97–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2015/976/oj

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/97


EMPFEHLUNG (EU) 2015/976 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2015

zum Monitoring von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine Stellungnahme zu Tropanalkaloiden in Lebens- und Futtermitteln (1) abgegeben.

(2)

Die am gründlichsten erforschten Tropanalkaloide sind (-)-Hyoscyamin und (-)-Scopolamin. Atropin ist das racemische Gemisch aus (-)-Hyoscyamin und (+)-Hyoscyamin, wovon nur das (-)-Hyoscyamin-Enantiomer anticholinerge Tätigkeit aufweist.

(3)

Das Vorkommen von Tropanalkaloiden in der Gattung Datura ist allgemein bekannt. Datura stramonium ist in gemäßigten und tropischen Regionen weit verbreitet, daher wurden Samen von Datura stramonium als Verunreinigungen in Leinsamen, Soja, Sorghum, Hirse, Sonnenblumen und Buchweizen sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen gefunden. Samen von Datura stramonium lassen sich aus Sorghum, Hirse und Buchweizen durch Sortieren und Reinigen nur schwer entfernen.

(4)

Es werden weitere Daten zum Vorkommen von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln benötigt. Ferner ist es notwendig, die landwirtschaftlichen Bedingungen zu verstehen, unter denen Tropanalkaloide in Agrarerzeugnissen auftreten.

(5)

Es ist daher angebracht, ein Monitoring von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln zu empfehlen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer — ein Monitoring von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln durchführen, insbesondere bei:

Getreide und Getreideerzeugnissen, insbesondere (in der Reihenfolge ihrer Priorität)

Buchweizen, Sorghum, Hirse, Mais und Buchweizen, Sorghum-, Hirse- und Maismehl

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Frühstückscerealien

Mahlerzeugnissen

Körnern für den menschlichen Verzehr

glutenfreien Erzeugnissen

Nahrungsergänzungsmitteln, Tees und Kräutertees

Hülsengemüse (ohne Hülsen), Hülsenfrüchten und Ölsaaten sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen

2.

Die Analyse auf Tropanalkaloide muss mindestens Atropin und Scopolamin abdecken, nach Möglichkeit sollten die Hyoscyamin-Enantiomere einzeln sowie auch andere Tropanalkaloide erfasst werden.

3.

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (2) anwenden.

4.

Als Analysemethode für das Monitoring sollte vorzugsweise die Hochleistungsflüssigkeitschromatografie — Massenspektrometrie (Massenspektrometrie) (HPLC-MS/(MS)) oder, falls HPLC-MS/(MS) nicht möglich ist, die Gaschromatografie — Massenspektrometrie (GC-MS) angewendet werden.

Die Bestimmungsgrenze (LOQ) für Atropin (racemisches Gemisch aus Hyoscyamin-Enantiomeren) und Scopolamin sollte bei Agrarerzeugnissen, Zutaten, Nahrungsergänzungsmitteln und Kräutertees vorzugsweise unter 5 μg/kg und nicht über 10 μg/kg, bei fertigen Lebensmitteln (z. B. Frühstückscerealien) vorzugsweise unter 2 μg/kg und bei Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder unter 1 μg/kg liegen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer — Untersuchungen zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Bedingungen anstellen, die zum Vorkommen von Tropanalkaloiden in Lebensmitteln führen, sofern nennenswerte Tropanalkaloidgehalte festgestellt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen der EFSA regelmäßig und spätestens bis Oktober 2016 übermittelt werden und dass dies im Datenübermittlungsformat der EFSA gemäß ihrem Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel (3) und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Brüssel, den 19. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA CONTAM Panel (EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain), 2013. Scientific Opinion on Tropane alkaloids in food and feed. EFSA Journal 2013;11(10):3386, 113 S. doi:10.2903/j.efsa.2013.3386.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(3)  http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm


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