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Document 32013D0780

    2013/780/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

    ABl. L 346 vom 20.12.2013, p. 61–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/11/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/780/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/61


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2013

    über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

    (2013/780/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern festgelegt.

    (2)

    Rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der genannten Richtlinie beigefügt ist.

    (3)

    Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii im Fall von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.

    (4)

    Die Kommission hat anhand der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen festgestellt, dass die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums ein amtliches Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (das „Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program“) genehmigt hat, das von dem amerikanischen Verband „US National Hardwood Lumber Association“ (NHLA) durchgeführt wird.

    (5)

    Durch das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes wird sichergestellt, dass zugelassene Laubholzbetriebe in den Vereinigten Staaten gemäß der Norm für künstlich getrocknetes Laubschnittholz arbeiten. Mit dieser Norm wird gewährleistet, dass alle Laubschnittholzstücke, die im Rahmen dieses Programms ausgeführt werden, rindenfrei und gemäß den Plänen für die künstliche Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ihres Gewichts künstlich getrocknet sind.

    (6)

    Darüber hinaus wird durch diese Norm gewährleistet, dass an allen künstlich getrockneten Laubholzbündeln eine Identifizierungsstahlklemme der NHLA angebracht wird, auf die „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt ist. Sämtliche Nummern sind auf dem entsprechenden Zertifikat für künstlich getrocknetes Laubschnittholz („Certificate of Kiln Drying“) aufgeführt.

    (7)

    Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, wenn diesem als Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis ein Certificate of Kiln Drying beigefügt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (8)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche zur Bewertung der Funktionsfähigkeit des Programms erforderlichen technischen Informationen vorlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Verwendung der Identifizierungsklemmen der NHLA und des zugehörigen Certificate of Kiln Drying bewerten.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehene Ausnahmeregelung sollte aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, dass die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern, oder dass diese nicht erfüllt wurden oder Nachweise darüber vorliegen, dass das Programm nicht wirksam funktioniert.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten schriftlich darüber in Kenntnis, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Gebrauch gemacht haben.

    Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli jedes Jahres Informationen zur Anzahl der im Vorjahr gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor.

    (2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens zwei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung von jeder gemäß Artikel 1 auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt, in Kenntnis.

    (3)   Die Kommission fordert die Vereinigten Staaten von Amerika auf, ihr die erforderlichen technischen Informationen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Funktionsfähigkeit des Programms zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes zu bewerten.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2016.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


    ANHANG

    TEIL I

    Bedingungen gemäß Artikel 1

    Die Bedingungen gemäß Artikel 1, unter denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, lauten wie folgt:

    1.

    Das Holz muss in Sägewerken hergestellt oder in geeigneten Betrieben verarbeitet worden sein, die von der National Hardwood Lumber Association (NHLA) der Vereinigten Staaten zur Teilnahme am Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes („das Programm“) zugelassen und geprüft wurden.

    2.

    Das Holz muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein.

    3.

    Sobald die Bedingung gemäß Ziffer 2 erfüllt ist, wird durch den oder unter Aufsicht des zuständigen Mitarbeiters des Werks gemäß Nummer 1 eine Standard-Identifizierungsstahlklemme an jedem Bündel angebracht. Auf jede Identifizierungsklemme muss „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt sein.

    4.

    Um zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden, muss das Holz ein Kontrollsystem durchlaufen, das im Rahmen des Programms festgelegt ist und eine Überprüfung vor dem Versand sowie ein Monitoring in den zugelassenen Sägewerken umfasst, die von unabhängigen, externen und für diesen Zweck qualifizierten und zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums führt gelegentliche Überprüfungen vor dem Versand und halbjährliche Audits der Unterlagen und Verfahren der NHLA im Zusammenhang mit diesem Programm, der unabhängigen externen Auditoren und der Sägewerke und anderen geeigneten Betriebe, die an dem Programm teilnehmen, durch.

    5.

    Dem Holz wird ein standardmäßiges „Certificate of Kiln Drying“ beigefügt, das dem Muster in Teil II dieses Anhangs entspricht und von einem oder mehreren zur Teilnahme am Programm befugten Personen ausgestellt sowie von einem Kontrolleur der NHLA validiert wurde. Das Certificate of Kiln Drying muss ausgefüllt sein und Angaben zur Menge an rindenfreiem Schnittholz in „board feet“ und Kubikmetern enthalten. Auf dem Zertifikat müssen außerdem die Gesamtzahl der Bündel und sämtliche Nummern der Identifizierungsklemmen, die diesen Bündeln zugeteilt wurden, angegeben sein.

    TEIL II

    Muster des „Certificate of Kiln Drying“

    Agreement No 07-8100-1173-MU

    Cert #. xxxxx-xxxxx

    CERTIFICATE OF KILN DRYING

    Sawn Hardwood Lumber

    Lumber Kiln Dried by

    Consignee

    Name of Company:

    Name:

    Address:

    Address:

    City/State/Zip:

    City/State/Zip:

    Phone:

    Country:

    Order #:

    Port:

    Invoice #:

    Container #:

    Customer PO#:

     

    Certificate Standard: This certifies that the lumber described below is of the allowed genera Quercus sp. and/or Platanus sp. and/or the species Acer saccharum and/or Acer macrophyllum; and has met the treatment requirements of the Dry Kiln Operators Manual and is bark free.

    Description of Consignment:

    Botanical Name of wood:

    List species, thickness, grade of various items contained in shipment:

    Bundle Numbers

    Clip ID Numbers

    Board Footage

    Cubic Meters

     

     

     

     

    Totals:

    # Bundles

    BdFt

    Cubic Meters:

    (This document is issued under a program officially approved by the Animal, Plant, Health, and Inspection Service of the U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to pre-shipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or any representatives of the Department with respect to this certificate.)

    AUTHORIZED PERSON RESPONSIBLE FOR CERTIFICATION

    Name (print) _

    Title _

    I certify that the products described above satisfy the Kiln Drying requirements listed under Certificate Standard and is bark free.

    Signature _

    Date _

    NATIONAL HARDWOOD LUMBER ASSOCIATION VALIDATION

    Name (print)

    Authorized signature

    Title

    Date

    National Hardwood Lumber Association PO Box 34518 | Memphis, TN 38184-0518 | Ph. 901-377-1818 | Fax 901-347-0034 | www.nhla.com

    PLEASE SIGN THIS FORM IN BLUE INK


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