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Document 32010R0865

    Verordnung (EU) Nr. 865/2010 der Kommission vom 29. September 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

    ABl. L 256 vom 30.9.2010, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/865/oj

    30.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/19


    VERORDNUNG (EU) Nr. 865/2010 DER KOMMISSION

    vom 29. September 2010

    zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Butter im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

    (2)

    Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

    (3)

    Unter Berücksichtigung der für die siebte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte für in Frankreich eingelagerte Butter aufgrund der sehr geringen in diesem Mitgliedstaat eingelagerten Menge ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. Für in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich eingelagerte Butter sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 durchgeführte siebte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter, für die die Angebotsfrist am 21. September 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für in Frankreich eingelagerte Butter auf 356,00 EUR/100 kg festgesetzt.

    Im Rahmen dieser Einzelausschreibung wird kein Mindestverkaufspreis für in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich eingelagerte Butter festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 30. September 2010 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. September 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17.

    (3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


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