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Document 32007D0757

2007/757/EG: Beschluss der Kommission vom 14. November 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie bestimmte technische und wissenschaftliche Maßnahmen

ABl. L 305 vom 23.11.2007, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/757/oj

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie bestimmte technische und wissenschaftliche Maßnahmen

(2007/757/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, darunter Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie technische und wissenschaftliche Maßnahmen, festgelegt.

(2)

Im Besonderen soll die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes leisten; dazu zählt auch die Durchführung der für die Erarbeitung von Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz notwendigen Studien. Die Gemeinschaft kann außerdem die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen durchführen, die zur Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen dabei unterstützen.

(3)

Zu Forschungszwecken werden neue Tierzuchtmethoden, wie etwa das Klonen von Tieren durch Kerntransfer somatischer Zellen (SCNT), eingesetzt. Die SCNT-Methode, die voraussichtlich künftig in der Tierzucht und Lebensmittelerzeugung eingesetzt wird, kann sich auf die Tiergesundheit und den Tierschutz auswirken, hat jedoch auch eine ethische und gesellschaftliche Dimension. Daher muss zusätzlich zu der laufenden Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien eine Eurobarometer-Erhebung durchgeführt werden, um die Einstellung der Verbraucher gegenüber der möglichen Verwendung der SCNT in der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu ermitteln und insbesondere die Notwendigkeit von Informationen über die Verwendung der Technologie in der Lebensmittelherstellungskette und die Art, wie die Verbraucher informiert werden möchten. Die Ergebnisse der Eurobarometer-Erhebung werden die Daten liefern, die zur Bewertung der Notwendigkeit von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich erforderlich sind. Daher sollte für die Finanzierung dieser Erhebung eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (2) schreibt vor, dass die Kommission einen neuen Bereich an Höchst- und Mindesttemperaturen für den Transport von Tieren festlegt.

(5)

Darüber hinaus nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2004 ein Gutachten über Standards für das Mikroklima in Fahrzeugen für den Transport von Tieren auf der Straße (3) an. Daher müssen die Temperaturbedingungen, unter denen Tiere über lange Strecken in der Gemeinschaft transportiert werden, festgestellt werden; dazu ist eine Studie durchzuführen, die die zur Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Rechtsvorschriften im Bereich des Tierschutzes erforderlichen Informationen liefern soll. Daher sollte für die Finanzierung dieser Studie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(6)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (4) fordert zur umfassenden Unterstützung der Tierschutzaktivitäten internationaler Organisationen, wie etwa des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), auf.

(7)

Das OIE nahm im Jahr 2005 Leitlinien zum Schutz von Tieren beim Transport auf dem Land- und Seeweg, zur Schlachtung von Tieren zum menschlichen Verzehr und zur tierschutzgerechten Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung an. Das OIE will diese Leitlinien weiterentwickeln und Maßnahmen treffen, damit sie von den OIE-Mitgliedstaaten angewandt werden, indem es vor allem Schulungen und Anleitungen anbietet.

(8)

Die geplanten Schulungs- und Kommunikationsveranstaltungen des OIE sind notwendig für die Weiterentwicklung der geltenden Veterinärvorschriften wie auch die Weiterentwicklung der Veterinäraus- und -weiterbildung in den teilnehmenden Ländern. Solche Verbesserungen in Drittländern entsprechen dem Wunsch der Mehrheit der Unionsbürger (5), dass die Tierschutzbedingungen in Ländern, die in die Gemeinschaft ausführen, den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sein sollen. Daher sollte die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Finanzierung dieser Veranstaltungen gewähren.

(9)

Die Einschleppung der Blauzungenkrankheit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden ist beispiellos. Zur Eindämmung der negativen Auswirkungen dieser Einschleppung müssen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse den Veterinären vermittelt werden, damit die passive klinische Überwachung auf der Grundlage der frühzeitigen Erkennung und Meldung von Verdachtsfällen, die einen wesentlichen Bestandteil der Notfallpläne für die Blauzungenkrankheit bilden, verbessert werden.

(10)

Darüber hinaus beabsichtigen OIE und Gemeinschaft, eine Broschüre über die Epidemie der Blauzungenkrankheit in diesen Mitgliedstaaten zu verfassen, die aktuelle Informationen enthält und die Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit beschreibt. Daher sollte für die OIE-Aktivitäten und die Finanzierung der Abfassung und Veröffentlichung dieser Broschüre eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(11)

Die Veröffentlichung dieser Broschüre wird einen großen Beitrag zur Weiterentwicklung der erforderlichen Veterinäraus- und Weiterbildung liefern und ein wichtiges Mittel für die Ausarbeitung von nationalen und gemeinschaftsweiten Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit sein, die einen wesentlichen Bestandteil der Veterinärvorschriften über die Blauzungenkrankheit darstellen.

(12)

Die Auszahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Bedingung erfolgen, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass alle erforderlichen Informationen geliefert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG für eine Eurobaromter-Erhebung über die mögliche Anwendung der Tierklonung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR genehmigt.

Artikel 2

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG für eine Studie über die Temperaturen, unter denen Tiere über lange Strecken transportiert werden, bis zu einem Höchstbetrag von 300 000 EUR genehmigt.

Artikel 3

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG für die Finanzierung von Schulungsveranstaltungen zur Durchführung der OIE-Leitlinien zum Tierschutz, die vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) organisiert werden, bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR an den Weltfonds für Tiergesundheit und Tierschutz genehmigt.

Artikel 4

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG für die Abfassung einer Broschüre mit einer Auflage von etwa 1 800 Exemplaren über die Blauzungenkrankheit bis zu einem Höchstsatz von 50 % der zuschussfähigen Kosten und bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR an das Internationale Tierseuchenamt (OIE) genehmigt.

Brüssel, den 14. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(3)  The EFSA Journal (2004), 122, 1-25, Standards for microclimate inside animal road transport vehicles.

(4)  KOM(2006) 13 endg.

(5)  Special Eurobarometer 270: Attitudes of EU citizens towards Animal Welfare, http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/survey/sp_barometer_aw_en.pdf, S. 32.


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