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Document 32005R1949

Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften

ABl. L 312 vom 29.11.2005, p. 10–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 127–134 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0113

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1949/oj

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1949/2005 DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (2) bestimmt, welche Daten für die Außenhandelsstatistik zu erheben sind, und enthält eine Aufstellung der Waren und Warenbewegungen, die ausgeschlossen werden sollten oder für die aus Gründen der Methodik besondere Bestimmungen erforderlich sind.

(2)

Wo immer dies angezeigt erscheint, sollten für Daten über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten bzw. den Warenverkehr mit Drittländern gemeinsame Definitionen und Begriffe verwendet werden. Da der Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (3) erneuert wurde, ist es notwendig geworden, die Durchführungsbestimmungen zu den Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern entsprechend anzupassen.

(3)

Gemäß internationalen Empfehlungen und den geltenden Bestimmungen zu den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten sind Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, von den Statistiken über den Warenverkehr auszuschließen. Infolgedessen müssen Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, auch aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern ausgeschlossen werden.

(4)

Um die Vergleichbarkeit der Informationen über besondere Waren, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden, mit den mit Drittländern gehandelten Waren sicherzustellen, müssen die Bestimmungen über vollständige Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Teilsendungen, Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, Strom und Gas sowie Meeresprodukte angepasst werden.

(5)

Für Waren, die Gegenstand einer vorübergehenden Verwendung sind, sollten zusätzliche Spezifikationen festgelegt werden, damit der Ausschluss dieser Waren aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern auf harmonisierte Weise erfolgt.

(6)

Das Codierungssystem, das zur Beschreibung der Art des Geschäfts verwendet wird, sollte an die im Rahmen der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen angeglichen werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung werden folgende Waren, die Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind, nicht von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt:

in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die zuvor dem Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

die in der Befreiungsliste in Anhang I aufgeführten Waren.“

2.

An Artikel 15 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe m angefügt:

„m)

Strom und Gas.“

3.

In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Für die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen können die Mitgliedstaaten eine Vereinfachung der Anmeldung anwenden.

(3)   Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 3 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Anlagen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien.

Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits.“

4.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallen, unter der entsprechenden Sammelposition von Kapitel 98 dieser Nomenklatur erfasst.

(2)   Lassen die Mitgliedstaaten keine vereinfachte Erfassung von Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen unter den in Kapitel 98 vorgesehenen Sammelpositionen zu, so werden die Waren den entsprechenden, in den übrigen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Sammelpositionen zugeordnet.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln:

a)

Der Code besteht aus acht Ziffern.

b)

Die ersten vier Ziffern sind 9880.

c)

Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen dem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.

d)

Die siebte und die achte Ziffer sind jeweils 0.“

6.

Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug‘ ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.“

b)

Buchstabe d wird gestrichen.

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)

die im nationalen Seeschiffs- oder Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

b)

die im nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;

c)

das Verbringen eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder im Anschluss an eine Lohnveredelung.

Wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt, wird für die Zwecke des Buchstabens b die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens c gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Schiffs oder Luftfahrzeugs abzielen.

(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken über die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

das statistische Verfahren;

c)

das Partnerland, und zwar:

bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen das Herstellungsdrittland, wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen das Ursprungsdrittland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

d)

bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Kombinierten Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

e)

den statistischen Wert, das heißt den Gesamtbetrag — ohne Transport- und Versicherungskosten —, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs des vollständigen Schiffs oder Luftfahrzeugs in Rechnung gestellt würde.

(3)   Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung und im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung.“

9.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Die nationalen Behörden erhalten Zugang zu anderen als den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen, unter anderem zu Informationen der nationalen Schiffs- und Luftfahrzeugregister, wenn diese zur Ermittlung von Übertragungen des Eigentums an solchen Waren benötigt werden.“

10.

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QS;“.

11.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Für die Zwecke dieses Kapitels sind ‚Teilsendungen‘ Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.“

12.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QW;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse;

e)

den statistischen Wert.

Für die Zwecke des Buchstabens a sind für Waren, die für die Betreiber von Einrichtungen auf hoher See oder für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See bestimmt sind, von den Mitgliedstaaten folgende vereinfachte Codes zu verwenden:

9931 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

9931 27 00: Waren des Kapitels 27 der KN;

9931 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

Unbeschadet des Zollrechts gilt bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als ‚Partnerland‘ gemäß Buchstabe b das Land, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist.“

13.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

(1)   Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind:

a)

der Eingang eines Raumflugkörpers in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder der Ausgang aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder nach einer Lohnveredelung;

b)

die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person und einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person war;

c)

die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person war.

Die in Buchstabe b genannten Transaktionen werden in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Einfuhr verbucht.

Die in Buchstabe c genannten Transaktionen werden im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Ausfuhr verbucht.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Raumflugkörpers abzielen.

(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Code des Partnerlandes;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

e)

den statistischen Wert als Wert des Raumflugkörpers ‚ab Werk‘ gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Lieferbedingungen.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das ‚Partnerland‘ nach den folgenden Kriterien bestimmt:

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Ursprungsdrittland im Falle von Raumflugkörpern, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Raumflugkörpern, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Herstellungsland des fertigen Raumflugkörpers;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Land, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.

(3)   Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung und im Falle der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung.“

14.

In Titel II werden an Artikel 31 die folgenden Kapitel 9 und 10 angefügt:

„KAPITEL 9

Strom und Gas

Artikel 31a

Zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen können die nationalen Behörden verlangen, dass einschlägige Informationen für die Überwachung des Handels mit Strom und Gas zwischen dem Meldemitgliedstaat und Drittländern direkt von den im Mitgliedstaat niedergelassenen Betreibern geliefert werden, die Eigentümer oder Betreiber des nationalen Strom- oder Gasversorgungsnetzes sind.

KAPITEL 10

Meeresprodukte

Artikel 31b

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels sind ‚Meeresprodukte‘ Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

(2)   Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)

die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen des Meldemitgliedstaats oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Drittland registrierten Schiffen durch in einem Mitgliedstaat registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Einfuhren verbucht werden;

b)

die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen eines Drittlands durch ein im Meldemitgliedstaat registriertes Schiff oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Mitgliedstaat registrierten Schiffen durch in einem Drittland registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Ausfuhren verbucht werden.

(3)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Code des Partnerlandes, und zwar:

bei der Einfuhr den Code des Drittlands, in dem das Schiff, das die Meeresprodukte erstmals an Bord nimmt, registriert ist;

bei der Ausfuhr den Code des Drittlands, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem das die Meeresprodukte erwerbende Schiff registriert ist;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse;

e)

den statistischen Wert.

(4)   Die nationalen Behörden erhalten zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen Zugang zu anderen Quellen, unter anderem zu Informationen über Meldungen der im nationalen Register eingetragenen Schiffe über in Drittländern angelandete Meeresprodukte.“

15.

Die Anhänge I und II werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(3)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Waren gemäß Artikel 2, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgenommen sind

Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgenommen:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b)

Währungsgold;

c)

Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d)

sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1.

Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2.

Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3.

Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e)

sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1.

Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2.

Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,

3.

Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4.

Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5.

Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6.

unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7.

Ballast,

8.

Briefmarken,

9.

pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f)

Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;

g)

Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;

h)

sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat, Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln ein- oder ausgeführt werden, die jedoch keinem Veredelungsverfahren unterstellt werden, sowie im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauschte Teile;

i)

ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort erworben oder veräußert wurden;

j)

zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;

k)

Trägerraketen für Raumflugkörper

bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum,

zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum;

l)

Waren zur oder nach der Reparatur und die eingebauten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert;

m)

Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Eine Veredelung ist nicht geplant und erfolgt nicht,

2.

die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate.

ANHANG II

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2

Spalte A

Spalte B

1.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte) (1)  (2)  (3)

1.

Endgültiger Kauf/Verkauf (2)

2.

Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3.

Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4.

Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf

5.

Finanzierungsleasing (Mietkauf) (3)

2.

Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (4)

1.

Rücksendung von Waren

2.

Ersatz für zurückgesandte Waren

3.

Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3.

Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig)

1.

Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2.

Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3.

Sonstige Hilfslieferungen (von privaten oder von nicht öffentlichen Stellen)

4.

Sonstige Geschäfte

4.

Warensendungen zur Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 (8)

5.

Warensendungen nach Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 (8)

6.

Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte (6)

 (8)

7.

Warensendungen im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (z. B. Airbus)

 (8)

8.

Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags (7)

 (8)

9.

Andere Geschäfte

 (8)


(1)  Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren und Einfuhren zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen

das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Falle wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).

(2)  Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(3)  Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.

(4)  Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.

(5)  Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.

Waren zur oder nach der Veredelung sind als Einfuhren und Ausfuhren zu erfassen.

Eine Reparatur ist jedoch nicht unter dieser Nummer zu erfassen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Waren zur oder nach der Reparatur sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen (siehe Anhang I Buchstabe l).

(6)  Unter dieser Nummer könnten z. B. erfasst werden: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar Reparatur, Miete, Leihe, Operate-Leasing; sonstige vorübergehende Verwendungen, außer Lohnveredelungsvorgängen (Lieferung und Rücksendung). Über die unter diesem Code erfassten Geschäfte werden keine Angaben an die Kommission übermittelt.

(7)  Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.

(8)  Für nationale Zwecke können Codenummern in Spalte B ergänzt werden, sofern nur die Codenummern der Spalte A an die Kommission übermittelt werden.


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