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Document 42005D0446

2005/446/EG: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

ABl. L 156 vom 18.6.2005, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 186–187 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/11/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/446/oj

18.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/19


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 30. Mai 2005

zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

(2005/446/EG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou geschlossene Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (2), nachstehend „Internes Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I (Finanzprotokoll) Nummer 5 des Partnerschaftsabkommens sieht vor, dass der Gesamtbetrag des Finanzprotokolls, ergänzt durch die aus früheren EEF übertragenen Restbeträge, den Zeitraum 2000—2007 abdeckt.

(2)

Anhang I Nummer 7 des Partnerschaftsabkommens und Artikel 2 Absatz 3 der Internen Vereinbarung sehen eine Bewertung des Bedarfs an neuen Mitteln anhand einer Überprüfung des Stands der Mittelbindungen und der Ausgaben nach Ende der Laufzeit des geltenden Finanzprotokolls vor.

(3)

In der Erklärung der EU über das Finanzprotokoll im Anhang in Form der Erklärung XVIII zum Partnerschaftsabkommen ist festgelegt, dass bei der Bewertung des Bedarfs an neuen Mitteln die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF voll berücksichtigt werden muss.

(4)

Daher ist es gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Internen Vereinbarung erforderlich, vor Ende der Laufzeit des 9. EEF die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF festzusetzen; diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Frist für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel für Verpflichtungen wird auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.

Artikel 2

Der als revolvierender Fonds für die Finanzierung der von der EIB verwalteten Investitionsfazilität zugewiesene Betrag bleibt von diesem Beschluss unberührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

Im Namen der Regierungen der Mitgliedstaaten

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2004 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 18).

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.


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