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Document 62018TN0661

    Rechtssache T-661/18: Klage, eingereicht am 7. November 2018 — Securitec/Kommission

    ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/46


    Klage, eingereicht am 7. November 2018 — Securitec/Kommission

    (Rechtssache T-661/18)

    (2019/C 25/60)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Securitec (Livange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Peuvrel)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Nichtigkeitsklage rein formal für zulässig zu erklären;

    in der Sache die Nichtigkeitsklage für begründet zu erklären;

    daher die ablehnende Entscheidung vom 7. September 2018 für nichtig zu erklären;

    auch die Entscheidung der Kommission vom 17. September 2018 für nichtig zu erklären;

    alle anderen Rechtspflichten in der Sache anzuordnen;

    der Kommission die im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten und sonstigen Auslagen aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht zum einen hinsichtlich der Entscheidung der Kommission vom 7. September 2018, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Nr. HR/R1/PR/2017/059, „Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Europäischen Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäude in Belgien und in Luxemburg“ (ABl. 2018/S 209-476275), abzulehnen, und zum anderen der Entscheidung vom 17. September 2018, der Klägerin nicht die von ihr erbetenen Klarstellungen zu dieser Ausschreibung zur Verfügung zu stellen: In der Entscheidung über die Ablehnung des Angebots der Klägerin werde nämlich lediglich festgestellt, dass es nicht den niedrigsten Preis biete, obwohl das Kriterium des Preises nicht das einzige im Lastenheft vorgesehene Vergabekriterium sei. Die unzureichende Begründung, die einem Begründungsmangel gleichkomme, sei mit der Nichtigerklärung der Entscheidung zu ahnden.

    2.

    Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung: Das Kriterium des niedrigsten Preises sei nicht das einzige Kriterium, vielmehr müsse das angenommene Angebot auch ordnungsgemäß und angemessen sein. Der Zugschlagsempfänger besitze jedoch nicht das nach dem Lastenheft erforderliche NEDAP-Zertifikat. Die Vergabe des Auftrags an dieses Unternehmen sei daher nicht ordnungsgemäß, und die angefochtenen Entscheidungen seien folglich für nichtig zu erklären.

    3.

    Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie des Diskriminierungsverbots durch die angefochtenen Entscheidungen u. a. in Bezug auf die unverhältnismäßige Anforderung eines Mindestumsatzes von 900 000 Euro für die Bewerber auf das Los Nr. 4 in Luxemburg und das Fehlen einer Antwort der Kommission auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2018.


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