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Document 62016TN0784

Rechtssache T-784/16: Klage, eingereicht am 1. November 2016 — Pilla/Kommission und EACEA

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/52


Klage, eingereicht am 1. November 2016 — Pilla/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-784/16)

(2017/C 006/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Rinaldo Pilla (Venafro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Silvestri)

Beklagte: Europäische Kommission, Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

nach vorheriger Aussetzung der laufenden Auswahl die Maßnahme der Europäischen Kommission — Directorate General for Education and Culture, Ref. Ares(2016)4930111 vom 2. September 2016, Herrn Rinaldo Pilla von der Beteiligung an dem Finanzierungsprojekt auszuschließen, wegen eines schwerwiegenden Gesetzesverstoßes in seinem Interesse für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die Auswahl in seinem Interesse wegen Gesetzesverstoßes für nichtig zu erklären, da sie rechtswidrig ist;

für den abzulehnenden Fall, dass dem Bewerber Rinaldo Pilla die Eignung abgesprochen werden sollte, die Beklagten zu seinen Gunsten zum Ersatz der Schäden in Form des Verlusts der Chance durch den ungerechtfertigten und unbegründeten Ausschluss von dem betreffenden europäischen Finanzierungsprojekt in Höhe von 1 050 000,00 Euro und, hilfsweise, in Höhe von 400 000,00 Euro zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Ausschluss des Klägers von der Auswahl für die Beteiligung an einer europäischen Finanzierung [Call for proposals EAC/S05/2016, Support for a preparatory action to create en EU Festival Award and an EU Festival Label in the field of Culture: EFFE (Europe for Festivals — Festivals for Europe)].

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Schwerwiegender Gesetzesverstoß in Bezug auf den Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2013, gegen Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013 L 347, S. 320) gegen die Vorausschätzungen des Rates vom 17. Dezember 2013 und gegen Art. 1 Abs. 821 des Stabilitätsgesetzes 2016

Zur Stützung des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, eine freiberuflich tätige Person sei, auch wenn sie bei keinem Berufsverband eingetragen sei, in Bezug auf den Zugang zu den Strukturfonds einem Unternehmen — unabhängig von seiner Rechtsform — gleichgestellt. Freiberuflich tätige Personen hätten Zugang zu den Fonds für die wissenschaftliche Forschung, die kulturelle und die industrielle Innovation. Die angefochtene Maßnahme habe nicht berücksichtigt, dass das Stabilitätsgesetz 2016, mit dem eine europäische Empfehlung von 2013 umgesetzt worden sei, abschließend geklärt habe, dass Berufstätige Unternehmen gleichgestellt seien. Als Inhaber einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe der freiberuflich tätige Kläger als geeigneter Bewerber angesehen werden müssen.

2.

Antrag auf Schadensersatz

Insoweit wird geltend gemacht, dass der Ausschluss des Klägers von der Auswahl bei ihm einen schweren Schaden verursacht habe, da nicht angezweifelt werden könne, dass die unterlassene Einbeziehung in die Auswahl für das Projekt „VENAFRO EUROPEAN FESTIVAL OF LITERATURE“ einen offenkundigen Verlust einer Chance mit sich bringe, deren Bewertung entsprechend der Billigkeit vorzunehmen sei, wobei die Art und der Umfang des Projekts zu berücksichtigen seien, dessen Bewertung nur mit dem Wert der Finanzierung gleichgesetzt werden könne.


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