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Document 62005FA0085

Rechtssache F-85/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Sørensen/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen — Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden — Übergangsregelung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften — Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/59


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Sørensen/Kommission

(Rechtssache F-85/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen - Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsregelung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

2010/C 346/117

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Susanne Sørensen (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstufung der vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste für die Laufbahngruppe B aufgenommenen Klägerin nach den ungünstigeren Bestimmungen des neuen Statuts (Artikel 12 des Anhangs XIII der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten) und Aufhebung der Entscheidung, die Beförderungspunkte, die die Klägerin als Beamtin der Laufbahngruppe C erhalten hat, zu streichen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Frau Sørensen wird abgewiesen.

2.

Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005, S. 26 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-335/05 im Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingetragene und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union neu verwiesene Rechtssache).


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