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Document 62009CB0386

Rechtssache C-386/09: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du Travail de Bruxelles — Belgien) — Jhonny Briot/Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Union (Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung — Richtlinie 2001/23/CE — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/22


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du Travail de Bruxelles — Belgien) — Jhonny Briot/Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-386/09) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/CE - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers)

2010/C 346/36

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du Travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jhonny Briot

Beklagte: Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Union

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour du travail de Bruxelles — Auslegung der Art. 1 (Abs. 1), 2 (Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. c), 3 (Abs. 1) und 4 (Abs. 1) der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers aufgrund eines Unternehmensübergangs — Möglichkeit, eine Leiharbeitsfirma oder in Ermangelung einer solchen ein Gemeinschaftsorgan, die bzw. das die Dienste von Leiharbeitnehmern in Anspruch nimmt, einem „veräußernden Arbeitgeber“ gleichzustellen — Möglicher Ausschluss von Leiharbeitnehmern von den Garantien dieser Richtlinie — Verpflichtung oder Befugnis des Erwerbers, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten

Tenor

Endete der befristete Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers aufgrund des Ablaufs einer vereinbarten Frist zu einem Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt des Übergangs der Tätigkeit liegt, der der Leiharbeitnehmer zugewiesen war, verstößt die Nichterneuerung dieses Vertrags aufgrund des Übergangs unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht gegen das Verbot nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Daher ist dieser Leiharbeitnehmer nicht so anzusehen, als stünde er dem entleihenden Unternehmern zum Zeitpunkt des Übergangs weiter zur Verfügung.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


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