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Document 62009CA0242

Rechtssache C-242/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Albron Catering BV/FNV Bondgenoten, John Roest (Sozialpolitik — Übergang von Unternehmen — Richtlinie 2001/23/EG — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Konzern, in dem die Arbeitnehmer bei einer Anstellungsgesellschaft beschäftigt sind und ständig zu einer Betriebsgesellschaft abgestellt werden — Übergang einer Betriebsgesellschaft)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Albron Catering BV/FNV Bondgenoten, John Roest

(Rechtssache C-242/09) (1)

(Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Konzern, in dem die Arbeitnehmer bei einer „Anstellungsgesellschaft“ beschäftigt sind und ständig zu einer „Betriebsgesellschaft“ abgestellt werden - Übergang einer Betriebsgesellschaft)

2010/C 346/25

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Albron Catering BV

Beklagter: FNV Bondgenoten, John Roest

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Gesellschaft, die das gesamte Personal eines Konzerns zusammenfasst, und es Betriebsgesellschaften dieses Konzerns nach Bedarf zur Verfügung stellt — Ausgliederung der Tätigkeit einer Betriebsgesellschaft außerhalb des Konzerns — Einstufung

Tenor

Bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann als „Veräußerer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitgeber ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, betrachtet werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009, S. 21.


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