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Document 32010R1032
Council Regulation (EU) No 1032/2010 of 15 November 2010 amending Regulation (EC) No 174/2005 imposing restrictions on the supply of assistance related to military activities to Côte-d’Ivoire
Verordnung (EU) Nr. 1032/2010 des Rates vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
Verordnung (EU) Nr. 1032/2010 des Rates vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
ABl. L 298 vom 16.11.2010, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0907
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R0174 | Ersetzung | Anhang 2 | 16/11/2010 | |
Modifies | 32005R0174 | Ersetzung | Anhang 1 | 16/11/2010 | |
Modifies | 32005R0174 | Ersetzung | Artikel 4 1 | 16/11/2010 | |
Modifies | 32005R0174 | Zusatz | Anhang 4 BIS | 16/11/2010 | |
Modifies | 32005R0174 | Ersetzung | Artikel 9 | 16/11/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32010R1032R(01) | (HU) | |||
Implicitly repealed by | 32016R0907 | 11/06/2016 |
16.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1032/2010 DES RATES
vom 15. November 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d′Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (2) werden die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen und die Bereitstellung bestimmter technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe untersagt. Diese Beschränkungen wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (3) erlassen. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2010 und des Beschlusses 2010/656/GASP ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 zu ändern, um die Ausfuhr von nichtletaler Ausrüstung sowie zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe zu gestatten. |
(3) |
Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sollte anhand der Empfehlungen von Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (4), aktualisiert werden. |
(4) |
Der Artikel über die Zuständigkeit der Union sollte angesichts der jüngsten Formulierungspraxis aktualisiert werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solchem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung. (3) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“ |
3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Diese Verordnung gilt
|
4. |
Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt. |
5. |
Die Überschrift von Anhang II erhält folgende Fassung: |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Oktober 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. November 2010
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.
(2) ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.
(3) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.
(4) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 3 und 4a
1. |
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
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2. |
Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind. |
3. |
Fahrzeuge wie folgt:
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4. |
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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5. |
Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist, wie folgt:
|
6. |
Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. |
7. |
Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren. |
8. |
Bandstacheldraht. |
9. |
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm. |
10. |
Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde. |
11. |
Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“ |