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Document 62010TN0509

Rechtssache T-509/10: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2010 — Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/57


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2010 — Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat

(Rechtssache T-509/10)

()

2010/C 346/111

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Esclatine und S. Perrotet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

gleichzeitig die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine in der Erdölindustrie tätige Handelsgesellschaft, beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) über restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation, soweit ihr Name in die Liste der Personen, Institutionen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

eine Verletzung der Begründungspflicht, da der Rat sich auf vage, ungenaue und nicht nachprüfbare Angaben gestützt habe;

einen Verstoß gegen ihre grundlegenden Rechte, da sie, i) um sich zu verteidigen, gezwungen sei, den Negativbeweis zu erbringen, dass sie nicht zum iranischen Nuklearprogramm beigetragen habe, ii) nur über eine sehr kurze Frist verfügt habe, um ihren Überprüfungsantrag zu stellen, und iii) ihr das Recht auf effektiven Rechtsschutz und ihr Eigentumsrecht genommen worden seien, da ihr kein Zugang zu den in ihrer Akte enthaltenen Informationen gewährt worden sei;

Unzuständigkeit, da der Rat lediglich zum Erlass von Begleitmaßnahmen zur Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen befugt sei; diese Resolution sehe jedoch keine Maßnahmen in Bezug auf die Erdölindustrie vor;

einen Ermessensmissbrauch, da der angefochtene Beschluss alle von der Klägerin im Gebiet der Europäischen Union getätigten Geschäfte einschließlich des Erwerbs von nicht wesentlichen Ausrüstungen blockiere und somit über das hinausgehe, was in Art. 4 des angefochtenen Beschlusses vorgesehen sei;

einen Rechtsfehler, da der Vertrieb von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck keine Maßnahme des Einfrierens von Geldern gegenüber einer Einrichtung rechtfertigen könne, wenn diese nicht tatsächlich zum iranischen Nuklearprogramm beitrage;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Beschränkungen des Eigentumsrechts der Klägerin und ihres Rechts zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig seien;

das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung infolge der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).


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