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Document 32013R0058

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 21 vom 24.1.2013, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/58/oj

24.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 58/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) führte das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ein. Wirtschaftsbeteiligte, die die Bedingungen für das Erlangen des vollen Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder des Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter „Sicherheit“ erfüllen, sollten als zuverlässige Partner in der Lieferkette angesehen werden und daher Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen können.

(2)

Die Union anerkennt die Handelspartnerschaftsprogramme bestimmter Drittländer, die im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade — SAFE) entwickelt wurden. Demnach gewährt die Union denjenigen Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern Erleichterungen, die an dem Programm der Zollbehörde des jeweiligen Drittlandes beteiligt sind. Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die gemäß den Handelspartnerschaftsprogrammen der Drittländer den Status eines Teilnehmers haben, in den summarischen Eingangsanmeldungen identifiziert werden können. Die entsprechenden Erleichterungen werden erst nach einer ordnungsgemäßen Identifizierung dieser Wirtschaftsbeteiligten in den summarischen Eingangsmeldungen gewährt.

(3)

Es ist daher angezeigt, Anhang 30a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) dahingehend anzupassen, dass die einzige Kennnummer der Wirtschaftsbeteiligten angeben werden kann.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 30a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

In Anhang 30a Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält unter „Versender“ der dritte Absatz „Summarische Eingangsmeldungen“ die folgende Fassung:

Summarische Eingangsanmeldungen:

Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms eines Drittlandes, das von der Union anerkannt wird, gewährt, kann diese Information in Form der einzigen Kennnummer in dem Drittland angegeben werden, die das jeweilige Drittland der Europäischen Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

2

Einzige Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: ‚US1234567890ABCDE‘ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen einzige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. ‚JPAbCd9875F‘ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen einzige Kennnummer AbCd9875F ist. ‚USpt20130101aa‘ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen einzige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennnummer des Drittlandes: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.“


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