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Documento 32004E0847

Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP des Rates vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

ABl. L 367 vom 14/12/2004, p. 30/34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 07/06/2006, p. 256/260 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 30/06/2007: Este acto se ha modificado. Versión consolidada actual: 21/04/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/847/oj

14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/30


GEMEINSAME AKTION 2004/847/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2004

zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/85/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika (1) angenommen.

(2)

Mit der Operation Artemis, die nach Maßgabe der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (2) im Jahr 2003 in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt wurde, hat die Europäische Union bereits einen konkreten Beitrag zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo geleistet.

(3)

Der Rat hat am 14. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/792/GASP (3) zur Ernennung von Aldo Ajello zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (4) verlängert.

(4)

Der Rat hat am 29. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (5) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(5)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Übereinkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und das Memorandum zur Sicherheit und zur Armee vom 29. Juni 2003 sehen den Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit (IPU) vor.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2003 die Resolution 1493 (2003) verabschiedet, in der er seine Befriedigung über die Verkündung der Übergangsverfassung in der Demokratischen Republik Kongo am 4. April 2003 und die am 30. Juni 2003 bekannt gegebene Bildung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs zum Ausdruck bringt. Die Resolution ersucht ferner die Geber, die Einrichtung einer integrierten kongolesischen Polizeieinheit zu unterstützen, und billigt die Bereitstellung der zusätzlichen, für ihre Ausbildung möglicherweise benötigten Hilfe durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC).

(7)

In der Gemeinsamen Erklärung über die VN-EU-Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung vom 29. September 2003 haben der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Union im Bereich der zivilen und militärischen Krisenbewältigung begrüßt und Möglichkeiten zur Unterstützung bei der Einrichtung einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa zum Schutz der Übergangsregierung und der Übergangsinstitutionen in Aussicht genommen.

(8)

Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo hat am 20. Oktober 2003 ein offizielles Ersuchen an den Hohen Vertreter für die GASP um Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau der IPU, die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung des internen Sicherheitsapparates beitragen soll, gerichtet.

(9)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat sich am 15. Dezember 2003 darauf verständigt, dass die Europäische Union die Einrichtung der IPU nach einem Dreistufenkonzept unterstützen sollte: Instandsetzung und Renovierung eines Ausbildungszentrums und Bereitstellung der Grundausrüstung; Schulung der IPU; Folgemaßnahmen, Beobachtung und Anleitung bei der konkreten Umsetzung des Mandats der IPU im Anschluss an die erste Schulungsphase.

(10)

Die Kommission hat einen Finanzierungsbeschluss über einen Beitrag aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein Projekt angenommen, das technische Hilfe, die Instandsetzung des Ausbildungszentrums und die Bereitstellung bestimmter Ausrüstungsgegenstände für die IPU sowie eine angemessene Schulung vorsieht.

(11)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/494/GASP (6) angenommen, mit der sich die Europäische Union verpflichtet, „den Prozess der Konsolidierung der inneren Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, der einen wesentlichen Faktor für den Friedensprozess und die Entwicklung des Landes darstellt, zu unterstützen, indem sie Hilfestellung beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa leistet“. Dementsprechend haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen mit finanziellen Mitteln und/oder Sachleistungen dazu beigetragen, dass der Regierung der Demokratischen Republik Kongo die für die Einrichtung der IPU als erforderlich erachteten Polizeiausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition zur Verfügung gestellt wurden.

(12)

Am 1. Oktober 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1565 (2004) verabschiedet, in der er beschloss, den Einsatz der MONUC bis zum 31. März 2005 zu verlängern. Nach dem Beschluss des VN-Sicherheitsrats sollte die MONUC unter anderem auch folgenden Auftrag zur Unterstützung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs haben: „… zu den Vorkehrungen für die Sicherheit der Institutionen und den Schutz der Amtsträger des Übergangs in Kinshasa beizutragen, bis die integrierte Polizeieinheit zur Übernahme dieser Verantwortung bereit ist, und den kongolesischen Behörden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in anderen strategischen Gebieten behilflich zu sein.“

(13)

Die derzeitige Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der EU und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(14)

Erwägungsgrund 12 der Gemeinsamen Aktion 2004/494/GASP lautet: „Der Rat kann beschließen, dass sich an das EEF-Projekt und die Bereitstellung von Polizeiausrüstung und von Waffen und Munition an die Integrierte Polizeieinheit gegebenenfalls eine Komponente der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zur Beobachtung, Anleitung und Beratung anschließt.“

(15)

Das PSK hat sich am 16. November 2004 auf das Konzept einer an das EEF-Projekt anschließenden ESVP-Mission geeinigt.

(16)

Am 22. November 2004 hat der Rat seine Zusage bekräftigt, sehr eng mit der MONUC zusammenzuarbeiten und sie bei der Erfüllung ihres Mandats, das auch die Polizeiausbildung umfasst, wirksam zu unterstützen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet eine Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Kinshasa“) ein, um sicherzustellen, dass die in der Gemeinsamen Aktion 2004/494/GASP genannten, an das EEF-Projekt anschließenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Integrierten Polizeieinheit (IPU) in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) ab Anfang Januar 2005 getroffen werden können. Zur Vorbereitung der Polizeimission wird vor diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember 2004 ein Planungsteam eingesetzt, das bis zum Beginn der Mission einsatzfähig ist.

(2)   EUPOL „Kinshasa“ handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 3 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Planungsphase

(1)   Das Planungsteam umfasst in der Planungsphase einen Leiter der Polizeimission/Leiter des Planungsteams und genügend Personal, um die sich aus den Erfordernissen der Mission ergebenden Aufgaben bewältigen zu können.

(2)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt, die erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates erarbeitet das Einsatzkonzept (CONOPS). Das Planungsteam erarbeitet im Anschluss daran den Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt alle für die Durchführung der EUPOL „Kinshasa“ notwendigen technischen Instrumente. Bei der Erstellung von CONOPS und OPLAN wird der umfassenden Risikobewertung Rechnung getragen. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 3

Aufgabenbereich

Die Europäische Union führt in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) eine Polizeimission durch, um die Einrichtung und die Anlaufphase der IPU zu beobachten, anzuleiten und Rat dazu zu erteilen, damit sichergestellt ist, dass die IPU der im Ausbildungszentrum erhaltenen Schulung entsprechend handelt und sich nach bewährten internationalen Praktiken in diesem Bereich richtet. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Befehlskette der IPU, damit die Führungsfähigkeit der IPU gestärkt wird und die Einsatzeinheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben beobachtet, angeleitet und beraten werden.

Artikel 4

Struktur der Mission

Die Mission hat ein Hauptquartier (HQ), das bei der Einsatzzentrale der IPU untergebracht ist. Das Hauptquartier umfasst das Büro des Missionsleiters, eine für Beobachtung, Anleitung und Beratung zuständige Abteilung, eine Verwaltungsabteilung und Verbindungsbeamte für die wichtigsten Akteure in Bezug auf die IPU.

Artikel 5

Missionsleiter/Polizeichef

(1)   Das PSK ernennt auf Vorschlag des Generalsekretärs/ Hohen Vertreters einen Missionsleiter/Polizeichef. Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Einsatzkontrolle (OPCON) über die EUPOL „Kinshasa“ aus und führt die laufenden Geschäfte der EUPOL „Kinshasa“.

(2)   Der Missionsleiter/Polizeichef schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(3)   Alle Polizeikräfte unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde. Die nationalen Behörden übertragen dem Leiter der EUPOL „Kinshasa“ die Einsatzkontrolle.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUPOL „Kinshasa“ richten sich nach dem in Artikel 3 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 4 festgelegten Missionsstruktur.

(2)   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen, und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo.

(3)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird erforderlichenfalls von der EUPOL „Kinshasa“ vertraglich verpflichtet.

(4)   Bei Bedarf können die beitragenden Staaten oder Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal abordnen. Jeder beitragende Staat bzw. jedes beitragende Gemeinschaftsorgan trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen, und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo.

Artikel 7

Befehlskette

Die Struktur der EUPOL „Kinshasa“ weist als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Befehlskette auf.

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

Der Missionsleiter/Polizeichef leitet die EUPOL „Kinshasa“ und führt deren laufende Geschäfte.

Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter über den EUSR Bericht.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter/Polizeichef über den EUSR Vorgaben.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Einsatzplans und der Befehlskette ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des Einsatzes verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EUSR gibt dem Leiter der Polizeimission auf lokaler Ebene politische Leitlinien vor. Er sorgt für die Abstimmung mit den anderen Akteuren der EU sowie für die Beziehungen zu den Behörden des Gaststaats.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EUSR Rechnung.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Leiters der Polizeimission über deren Durchführung. Es kann den Leiter der Polizeimission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPOL „Kinshasa“ zu leisten, wobei sie die Kosten für die Entsendung der von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich der Gehälter, der Zulagen und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPOL „Kinshasa“ beitragen.

(2)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, auf Empfehlung des Leiters der Polizeimission und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Drittstaaten, die zur EUPOL „Kinshasa“ beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(4)   Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Bericht vor, der auch die Modalitäten einer etwaigen finanziellen Beteiligung von Drittstaaten an den Gemeinkosten umfasst.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften nach Artikel 24 des Vertrags geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diesen Einsatz.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die Kosten der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion belaufen sich auf höchstens 4 370 000 EUR für die Planungsphase und das Jahr 2005.

(2)   Für Ausgaben, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, gilt Folgendes:

a)

die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt; Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Leiter des Planungsteams/Leiter der Polizeimission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPOL „KINSHASA“, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen und andere relevante Maßnahmen

(1)   Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Kinshasa wie auch in Brüssel Vorkehrungen für die Koordinierung, u. a. auch im Hinblick auf mögliche künftige EEF-Projekte, getroffen werden müssen, wobei den bestehenden Koordinierungsmechanismen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die der Kooperationsstufe für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Europäischen Union entsprechen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dem Einsatz, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 13

Status des EUPOL „Kinshasa“-Personals

(1)   Der Status des EUPOL „Kinshasa“ -Personals in der Demokratischen Republik Kongo, einschließlich gegebenenfalls der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL „Kinshasa“ erforderlichen Garantien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln.

(2)   Für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

Artikel 14

Inkrafttreten, Laufzeit und Ausgaben

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Die Ausgaben können nach Annahme der Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(3)  ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13.

(5)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 41.


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