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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32015R0968

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/968 der Kommission vom 22. Juni 2015 zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

    IO L 157, 23.6.2015, S. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/968/oj

    23.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 157/42


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/968 DER KOMMISSION

    vom 22. Juni 2015

    zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

    (3)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juni 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind

    (in kg Schalenei-Äquivalent)

    09.4275

    1 087 500

    09.4276

    2 250 000


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