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Document 62014TB0850

    Rechtssache T-850/14: Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2015 — CompuGroup Medical/HABM — Schatteiner (SAM) (Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftsmarke — Klagefrist — Beginn — Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer auf das elektronische Benutzerkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim HABM — Verspätung — Kein Zufall oder Fall höherer Gewalt — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 68 vom 22.2.2016, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/28


    Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2015 — CompuGroup Medical/HABM — Schatteiner (SAM)

    (Rechtssache T-850/14)

    ((Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsmarke - Klagefrist - Beginn - Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer auf das elektronische Benutzerkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim HABM - Verspätung - Kein Zufall oder Fall höherer Gewalt - Offensichtliche Unzulässigkeit))

    (2016/C 068/36)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: CompuGroup Medical AG (Koblenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Dix)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

    Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Simon Schatteiner (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt F. Schulz, dann Rechtsanwältin H. Pernez)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2014 (Sache R 818/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Simon Schatteiner und der CompuGroup Medical AG

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die CompuGroup Medical AG trägt die Kosten.


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