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Document 32020R0595

Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

C/2020/2882

ABl. L 140 vom 4.5.2020, p. 21–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2020; Aufgehoben durch 32020R1029

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/595/oj

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/595 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie wurden die Verkäufe bestimmter Kategorien von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen wie Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Ziegen an das Gast- und Gastronomiegewerbe erheblich beeinträchtigt.

(2)

In der Folge ist die Nachfrage nach bestimmten Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen stark zurückgegangen. Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch wird daher mit einer Marktstörung aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage konfrontiert. Dies hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnmargen in dem Sektor und gefährdet das wirtschaftliche Überleben der Landwirte in der Union. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung dieses Marktungleichgewichts werden die Preise für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse in der Union voraussichtlich einbrechen, und der Preisdruck nach unten dürfte sich fortsetzen.

(3)

Das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf den Märkten für Schaf- und Ziegenfleisch kann durch die Lagerung der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen gemindert werden, die überwiegend für das Gast- und Gastronomiegewerbe bestimmt gewesen wären.

(4)

Die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie haben sich auch auf die Verfügbarkeit von Arbeitskräften in Schlachthöfen und in der Lebensmittelverarbeitung ausgewirkt und die Kapazitäten in den Bereichen Transport und Logistik verringert.

(5)

Zur Minderung der derzeitigen Schwierigkeiten und insbesondere zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, das seinerseits Druck auf die Preise für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse ausübt, und zur Abfederung dieser schwierigen Marktbedingungen empfiehlt es sich, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen zu gewähren.

(6)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem und gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen Anwendung finden.

(7)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei der Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es ist angezeigt, für die Dauer der Lagerhaltung eine Beihilfe festzusetzen, die den Kosten für die Ein- und Auslagerung, den Kühllagerkosten pro Tag und dem teilweisen Ausgleich des Wertverlustes von frischem oder gekühltem Schaf- und Ziegenfleisch, das tiefgekühlt wird, Rechnung trägt.

(8)

Damit die Beihilfe für die private Lagerhaltung wirksam ist und sich tatsächlich auf den Markt auswirkt, sollte die Beihilfe lediglich für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse gewährt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(9)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(10)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt erzielt.

(11)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(12)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Anträge wöchentlich mit. Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der für die Beihilfe zur Verfügung stehenden Beträge sind häufigere Mitteilungen für die wirksame Verwaltung der Regelung erforderlich.

(13)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1)   Die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse ist im Anhang enthalten.

(2)   Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss das Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

(3)   Die Beihilfe wird nur für die Mengen frischen oder gekühlten Fleisches gewährt, die noch nicht eingelagert wurden.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden.

(2)   Jeder Antrag nimmt auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Angabe des jeweiligen KN-Codes Bezug.

(3)   Die beihilfefähige Mindestmenge pro Antrag beträgt 5 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Die jeweiligen Beträge der Beihilfe je Lagerhaltungszeitraum sind im Anhang enthalten.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur für einen Lagerhaltungszeitraum von 90, 120 oder 150 Tagen gewährt werden.

Artikel 5

Sicherheit

Bei der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe für die beihilfefähigen Erzeugnisse beträgt die gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistende Sicherheit 100 EUR/Tonne.

Artikel 6

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 7

Mitteilung der Mengen, für die Anträge gestellt wurden

Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Menge der Erzeugnisse, für die ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben wie folgt mit:

a)

jeden Montag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche zulässige Anträge eingereicht wurden;

b)

jeden Donnerstag bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch der laufenden Woche zulässige Anträge eingereicht wurden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).


ANHANG

Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die betreffenden Beihilfebeträge je Lagerhaltungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1

Zollnomenklaturcode (KN-Code) der Erzeugnisse

Warenbezeichnung

Beihilfebetrag je Lagerhaltungszeitraum

(EUR/t)

90 Tage

120 Tage

150 Tage

1

2

3

4

5

ex 0204 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern, frisch oder gekühlt

866

890

915

ex 0204 50 11

Ganz oder halbe Tierkörper von weniger als zwölf Monate alten Ziegen, frisch oder gekühlt


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