EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0078

Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/4386

OJ L 12, 17.1.2017, p. 26–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/78/oj

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/78 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2016

zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 13 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/758 ist die allgemeine Pflicht festgelegt, neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 ab dem 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission (2) sind die spezifischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein allgemeiner Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen, und die Rollen und Zuständigkeiten aller an den einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure wurden festgelegt. Darüber hinaus ist es angezeigt, die spezifischen Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen festzulegen, die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen ausgerüstet sind.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung zu gewährleisten und die Beantragung dieser Genehmigung zu vereinfachen, sollten ein standardisierter Satz von Beschreibungsbögen, Muster für EG-Typgenehmigungsbögen und Muster für das EG-Typgenehmigungszeichen festgelegt werden.

(5)

Die Hersteller sollten sicherstellen, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme im Normalbetrieb nicht für Kommunikationszwecke zur Verfügung stehen und dass die Daten in ihrem internen Speicher außerhalb der Systeme für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird. Darüber hinaus sollten die Hersteller angemessene Sicherungssysteme einführen, um die Sicherheit der Daten im internen Speicher des Systems vor unerlaubtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen.

(6)

Alle über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitete Daten müssen in Bezug auf den Zweck, zu dem diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, angemessen, relevant und verhältnismäßig sein.

(7)

Den Verbrauchern sollten umfassende und zuverlässige Informationen über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, insbesondere über die Art und Weise, wie die Daten durch dieses System verarbeitet werden und wie diese Daten geschützt werden. Die Verbraucher sollten ferner über die Merkmale und Eigenschaften etwaiger privater Notdienste oder anderer Mehrwertdienste informiert werden, sofern diese in das Fahrzeug eingebaut sind.

(8)

Ein konsistentes Konzept in Bezug auf die Informationen, die den Verbrauchern über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, setzt voraus, dass ein Muster für Verbraucherinformationen festgelegt wird, das die bereitzustellenden Mindestinformationen enthält, die mit den technischen Unterlagen des Fahrzeugs übergeben werden.

(9)

Den Fahrzeugherstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die technischen Anforderungen für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen anzupassen. Auch den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Notrufabfragestellen (Public Safety Answering Point — PSAP) einzurichten, die für den Eingang und die Bearbeitung von eCalls erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung derselbe sein wie der Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen nach der Verordnung (EU) 2015/758.

(10)

Zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Europäische Datenschutzbeauftragte angehört.

(11)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie von für solche Fahrzeuge ausgelegten und gebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt.

Ferner werden einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/758 hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre und der Daten der Benutzer von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen festgelegt.

Artikel 2

EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen bezüglich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs bezüglich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird anhand eines in Anhang I Teil 1 enthaltenen Musters erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

(5)   Der Hersteller stellt in der Betriebsanleitung Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung und hält sich dabei an das in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung enthaltene Muster.

Artikel 3

EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs für einen Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder einen Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird nach dem in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen technischen Anforderungen in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich Bauteilen und Artikel 7 hinsichtlich selbstständiger technischer Einheiten erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.

Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils zuteilen.

(4)   Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

Artikel 4

EG-Typgenehmigungszeichen

Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das/die einem Typ entspricht, für den die jeweilige EG-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt worden ist, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 3 tragen.

Artikel 5

Privatsphäre und Datenschutz

(1)   Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit nicht verfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Darüber hinaus stellt der Hersteller sicher, dass die Daten im internen Speicher dieses Systems oder dieser selbstständigen technischen Einheit automatisch und kontinuierlich entfernt werden und außerhalb des bordeigenen Systems oder der bordeigenen selbstständigen technischen Einheit für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird.

(2)   Der Hersteller unterrichtet den Fahrzeughalter von den gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/758 ergriffenen Maßnahmen und verwendet dazu das Muster in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung.

(3)   Der Hersteller ergreift angemessene Sicherungsmaßnahmen (etwa die Verwendung von Verschlüsselungstechniken) zum Schutz der Sicherheit persönlicher Daten im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit und zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch. Derartige Maßnahmen müssen dem vorgesehenen Zweck entsprechend angemessen, absolut verhältnismäßig und notwendig sein.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind hinreichend detaillierte Zeichnungen in geeignetem Maßstab auf A4-Papierbogen oder in einer Mappe im Format A4 beizufügen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEIN

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE KONSTRUKTIONSMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus (4): …

9.10.   Innenausstattung:

9.10.2.   Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

9.10.2.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen der Anordnung von Symbolen und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern, die insbesondere das Symbol und die Lage der Kontrollleuchte/des Anzeigers (sofern vorhanden) zeigen oder eine Beschreibung anderer Vorrichtungen zur Warnung der Fahrzeuginsassen im Falle eines kritischen Versagens, das dazu führen würde, dass das System keinen auf dem 112-Notruf basierenden eCall absetzen kann: …

9.12.2.   Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Vorderer Airbag

Seitlicher Airbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

M

R

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweite Sitzreihe (*1)

L

M

R

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.12.4.   Kurzbeschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …

12.   VERSCHIEDENES

12.8.   eCall-System

12.8.1.   Vorhanden: ja/nein (3).

12.8.2.   Technische Beschreibung und/oder Schemazeichnungen: …

12.8.3.   Typgenehmigungsnummer (falls vorhanden) der bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit: …

12.8.4.   Für nicht als selbstständige technische Einheit genehmigtes eCall-System:

12.8.4.1.   Genaue Beschreibung, Fotografien und/oder Zeichnungen des eCall-Systems und seiner Lage im Fahrzeug: …

12.8.4.2.   Liste der Hauptbauteile des eCall-Systems: …

12.8.4.3.   Schema aller elektrischen Verbindungen: …

12.8.5.   TPS-eCall-System vorhanden: ja/nein (3).

12.8.6.   Andere Dienste mit Zusatznutzen vorhanden: ja/nein (3).

12.8.7.   Konformitätserklärung mit den in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Normen vorhanden: ja/nein (3).

Datum, Unterschrift

Erläuterungen

(1)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(2)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Unter Angabe der Codes gemäß Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG.

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

EC type-approval (1)

extension of EC type-approval (1)

refusal of EC type-approval (1)

withdrawal of EC type-approval (1)

of a type of vehicle with regard to the installation of 112-based eCall in-vehicle systems

in Bezug auf die Verordnung (EU) 2015/758, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/…

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen:

1.

Beschreibungsunterlagen

2.

Prüfbericht

Erläuterungen

(1)

Streichen, falls unzutreffend.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(3)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurze Beschreibung des am Fahrzeug angebrachten eCall-Systems: …

1.2.   Anbringungsstelle des eCall-Systems: …

1.3.   Auslösen des eCall-Systems: …

1.4.   Stromversorgung des eCall-Systems: …

1.5.   TPS-eCall-System am Fahrzeug vorhanden: ja/nein (1).

1.6.   Andere Dienste mit Zusatznutzen vorhanden: ja/nein (1).

2.   Typgenehmigungsnummer einer selbstständigen technischen Einheit/eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System (1), die/das in das Fahrzeug eingebaut ist (falls vorhanden), gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 und ihren Durchführungsrechtsakten: …

3.   Bemerkungen (soweit vorhanden): …

TEIL 3

Muster für Benutzerinformationen

Die mit dem Fahrzeug übergebenen technischen Unterlagen (Betriebsanleitung) müssen klare, umfassende und leicht zugängliche Informationen über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Fahrzeugs und seine Funktionsweise sowie zu eCall-Systemen über Drittanbieter-Dienste (TPS-System) oder andere in das Fahrzeug eingebaute Dienste mit Zusatznutzen und ihre zusätzlichen Funktionen enthalten.

Unterschiede zwischen der Datenverarbeitung über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und das TPS-System oder einen anderen Dienst mit Zusatznutzen, soweit vorhanden, müssen klar aufgezeigt werden.

Die Informationen zum Schutz der Privatsphäre und der Daten müssen für das auf dem 112-Notruf basierende System und das TPS-System vor deren Nutzung separat vorgelegt werden, um Missverständnisse in Bezug auf den Zweck und den Mehrwert der Datenverarbeitung zu vermeiden.

In diesem Muster wird festgelegt, welche Informationen dem Benutzer mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen; sie können durch weitere zweckdienliche Informationen über die spezifischen Gegebenheiten der Datensammlung oder -verarbeitung vervollständigt werden.

1.   BESCHREIBUNG DES BORDEIGENEN ECALL-SYSTEMS

1.1.   Übersicht über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System, seinen Betrieb und seine Funktionen: …

1.2.   Der auf dem 112-Notruf basierende eCall-Dienst ist ein öffentlicher Dienst von allgemeinem Interesse und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

1.3.   Im Falle eines schweren Unfalls wird das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System über bordeigene Sensoren standardmäßig automatisch aktiviert. Darüber hinaus wird es automatisch ausgelöst, wenn das Fahrzeug mit einem TPS-System ausgerüstet ist, das im Falle eines schweren Unfalls nicht funktioniert.

1.4.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System kann im Bedarfsfall auch manuell ausgelöst werden. Anleitungen für die manuelle Aktivierung des Systems: …

1.5.   Im Falle eines kritischen Systemversagens, durch das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System außer Betrieb gesetzt würde, erhalten die Fahrzeuginsassen folgende Warnung: …

2.   INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG

2.1.   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen und muss insbesondere auf der Notwendigkeit der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person nach Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG beruhen (4).

2.2.   Die Verarbeitung derartiger Daten ist streng auf den Zweck begrenzt, die eCall-Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 zu bedienen.

2.3.   Datentypen und ihre Empfänger

2.3.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System darf nur folgende Daten sammeln und verarbeiten:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Fahrzeugtyp (Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug)

Art des Fahrzeugantriebs (Benzin/Diesel/CNG/LPG/elektrisch/Wasserstoff)

letzte drei Standorte des Fahrzeugs und Fahrtrichtung

Protokolldatei der automatischen Aktivierung des Systems und deren Zeitstempel

weitere Daten (falls zutreffend): …

2.3.2.   Die Empfänger von Daten, die über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitet werden, sind die einschlägigen Notrufabfragestellen, die von den betreffenden Behörden des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, dazu bestimmt werden, eCalls an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 als Erste anzunehmen und zu bearbeiten.

Weitere Informationen (falls zutreffend): …

2.4.   Ausgestaltung der Datenverarbeitung

2.4.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die im Systemspeicher enthaltenen Daten außerhalb des Systems vor Auslösen eines eCalls nicht zugänglich sind.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.4.2.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass es nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.4.3.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.

2.4.3.1.   Die Daten zum Standort des Fahrzeugs werden im internen Speicher des Systems kontinuierlich überschrieben, damit stets höchstens die letzten drei für die normale Funktionsweise des Systems erforderlichen aktuellen Standorte des Fahrzeugs zur Verfügung stehen.

2.4.3.2.   Das Protokoll der Tätigkeitsdaten des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems wird höchstens so lange aufbewahrt, wie es erforderlich ist, um den Zweck der Handhabung des eCall-Notrufs zu erfüllen, und auf keinen Fall mehr als 13 Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem ein eCall-Notruf ausgelöst wurde.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.5.   Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

2.5.1.   Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person (der Fahrzeughalter) hat das Recht auf Zugang zu den Daten und kann gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verlangen, die ihn oder sie betreffen und deren Verarbeitung nicht den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Jede gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Berichtigung, Löschung oder Sperrung muss den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt werden, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist und kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.

2.5.2.   Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, sollte sie der Auffassung sein, dass durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen ihre Rechte verstoßen wurde.

2.5.3.   Zuständige Kontaktstelle für die Bearbeitung von Zugangsrechten (falls zutreffend): …

3.   INFORMATIONEN ÜBER DRITTANBIETER-DIENSTE UND ANDERE DIENSTE MIT ZUSATZNUTZEN (FALLS EINGEBAUT)

3.1.   Beschreibung des Betriebs und der Funktionen des TPS-Systems/der Dienste mit Zusatznutzen: …

3.2.   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch das TPS-System/durch andere Dienste mit Zusatznutzen muss den Vorschriften der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen.

3.2.1.   Rechtsgrundlage für die Verwendung des TPS-Systems und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen und für die Verarbeitung von Daten durch das System/die Dienste: …

3.3.   Das TPS-System und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen darf/dürfen personenbezogene Daten nur auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person (des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalter) verarbeiten.

3.4.   Modalitäten für die Datenverarbeitung durch TPS-Systeme und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen, einschließlich aller erforderlichen zusätzlichen Informationen über die Rückverfolgbarkeit, Verfolgung und Verarbeitung personenbezogener Daten: …

3.5.   Der Halter eines Fahrzeugs, das mit einem TPS eCall-System und/oder einem anderen Dienst mit Zusatznutzen neben dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet ist, hat das Recht, das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System anstelle des TPS-eCall-Systems und des anderen Dienstes mit Zusatznutzen zu verwenden.

3.5.1.   Kontaktadresse für die Bearbeitung von Deaktivierungsanträgen für TPS-eCall-Systeme: …


(*1)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)

(4)  Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018.


ANHANG II

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme (3).

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind ausreichend detaillierte Zeichnungen in geeignetem Maßstab auf A4-Papierbogen oder in einer Mappe im Format A4 beizufügen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEIN

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Im Falle einer selbstständigen technischen Einheit, bestimmt für Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Stelle und Methode der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

12.8.   eCall-System

12.8.2.   Technische Beschreibung und/oder Schemazeichnungen: …

12.8.3.1.   Ausreichend detaillierte Fotografien und/oder Zeichnungen in einem Maßstab, der das Erkennen der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils ermöglicht. Die Zeichnungen müssen die vorgesehene Anbringungsstelle der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils im Fahrzeug sowie die Stelle, an der das EG-Typgenehmigungszeichen der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils angebracht werden soll, zeigen. …

12.8.3.1.1.   Anleitung für den Einbau in das Fahrzeug einschließlich der Lage und der Ausrichtung des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System …

12.8.3.1.2.   Stelle und Methode der Anbringung der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit im Fahrzeug: …

12.8.3.2.   Liste der Hauptbauteile der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils: …

12.8.7.   Konformitätserklärung mit den in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Normen: ja/nein (3).

Erläuterungen

(1)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(2)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

EC type-approval (1)

extension of EC type-approval (1)

refusal of EC type-approval (1)

withdrawal of EC type-approval (1)

of 112-based eCall in-vehicle STU/ 112-based eCall in-vehicle system component (1)

betreffend Verordnung (EU) 2015/758

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: ….

ABSCHNITT I

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit/dem Bauteil vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Im Falle einer selbstständigen technischen Einheit, bestimmt für Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Stelle und Methode der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen:

1.

Beschreibungsunterlagen

2.

Prüfbericht

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurzbeschreibung der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit/des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System (3): …

1.1.1.   Anleitung für den Einbau in das Fahrzeug einschließlich der Lage und der Ausrichtung des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System: …

1.1.2.   Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen auf der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit/dem Bauteil für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System (3): …

1.2.   Stelle und Methode der Anbringung der selbstständigen technischen eCall-Einheit im Fahrzeug …

1.3.   Mittel zum Auslösen: …

1.4.   Stromversorgung: …

2.   Das Bauteil für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System entspricht den technischen Anforderungen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79. Darüber hinaus entspricht es den technischen Anforderungen gemäß

2.1.   Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

2.2.   Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

2.3.   Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

3.   Bemerkungen (falls zutreffend): …

TEIL 3

EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und Bauteile

1.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.   einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1

für Deutschland

12

für Österreich

26

für Slowenien

2

für Frankreich

13

für Luxemburg

27

für die Slowakei

3

für Italien

17

für Finnland

29

für Estland

4

für die Niederlande

18

für Dänemark

32

für Lettland

5

für Schweden

19

für Rumänien

34

für Bulgarien

6

für Belgien

20

für Polen

36

für Litauen

7

für Ungarn

21

für Portugal

49

für Zypern

8

für die Tschechische Republik

23

für Griechenland

50

für Malta

9

für Spanien

24

für Irland

 

 

11

für das Vereinigte Königreich

25

für Kroatien

 

 

1.2.   der „Basis-Genehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00“.

1.3.   Im Falle einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit sind der laufenden Nummer in der Nähe des Rechtecks die Buchstaben „ECALL“ voranzustellen.

2.   Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Teil der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System unauslöschlich sowie deutlich und einfach lesbar anzubringen.

3.   Abbildung 1 und Abbildung 2 enthalten Beispiele von EG-Typgenehmigungszeichen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische Einheiten und für Bauteile für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme.

Abbildung 1

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheiten

Image

Erläuterung

Legende:

Die EG-Typgenehmigung wurde von Bulgarien unter der Nummer 0046 erteilt. Die ersten beiden Ziffern „00“ bedeuten, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Abbildung 2

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für Bauteile für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Image

Erläuterung

Legende:

Die EG-Typgenehmigung wurde von Deutschland unter der Nummer 00026 erteilt. Die ersten beiden Ziffern „00“ bedeuten, dass das Bauteil nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(3)  Nichtzutreffendes streichen.


Top