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Document 62019TN0803

    Rechtssache T-803/19: Klage, eingereicht am 19. November 2019 – etc-gaming und Casino-Equipment/Kommission

    ABl. C 45 vom 10.2.2020, p. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/80


    Klage, eingereicht am 19. November 2019 – etc-gaming und Casino-Equipment/Kommission

    (Rechtssache T-803/19)

    (2020/C 45/66)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: etc-gaming GmbH (Wien, Österreich) und Casino-Equipment Vermietungs GmbH (Wien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz des Schadens in Höhe von 110 836 927,73 Euro zu verurteilen, den sie infolge Unterlassens der gebotenen Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), im Vermögen der Klägerinnen rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat;

    hilfsweise die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie infolge Unterlassens der gebotenen Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK, Art. 47 der Charta, im Vermögen der Klägerinnen rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat bzw. der künftig noch entsteht;

    die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

    Die Unterlassung der Union, die Anordnungen der EMRK und der Charta zur Schaffung eines wirksamen Rechtsbehelfs umzusetzen, hätte den Klägerinnen einen Schaden von zumindest 110 836 927,73 Euro rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Dieser Schaden bestehe darin, dass die Klägerinnen mangels eines Rechtsbehelfes, der die Überprüfung der Unterlassung der Stellung einer Vorlagefrage an den Gerichtshof durch die hierzu verpflichteten nationalen Gerichte ermöglicht hätte, rechtlich nicht in der Lage gewesen seien, dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen und damit die Unanwendbarkeit der nationalen Abgabenbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die zu Abgabenpflichten in Höhe eines Mehrfachen des im gleichen Zeitraum erzielten Umsatzes führen würden, infolge Vorrangs des Unionsrechtes durchzusetzen.


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