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Document 62019CA0937

Rechtssache C-937/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — KA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 – Art. 1 Abs. 5 Buchst. d – Art. 8 – Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat – Kabotagebeförderungen im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diesen grenzüberschreitenden Verkehr – Beschränkungen – Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls einer Beförderungsgenehmigung – Ausnahmen – Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung im Werkverkehr – Bedingungen)

ABl. C 338 vom 23.8.2021, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/4


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — KA

(Rechtssache C-937/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 - Art. 1 Abs. 5 Buchst. d - Art. 8 - Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Kabotagebeförderungen im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diesen grenzüberschreitenden Verkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls einer Beförderungsgenehmigung - Ausnahmen - Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung im Werkverkehr - Bedingungen)

(2021/C 338/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KA

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Köln, Bundesamt für Güterverkehr

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ist dahin auszulegen, dass ein Verkehrsunternehmer, der eine grenzüberschreitende Güterbeförderung im Werkverkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt hat, nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von Kabotage im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diese grenzüberschreitende Beförderung berechtigt ist, vorausgesetzt jedoch, dass die in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen beachtet werden.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


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