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Document 62018TN0687
Case T-687/18: Action brought on 20 November 2018 — Pilatus Bank v ECB
Rechtssache T-687/18: Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Pilatus Bank/EZB
Rechtssache T-687/18: Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Pilatus Bank/EZB
ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 59–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/59 |
Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Pilatus Bank/EZB
(Rechtssache T-687/18)
(2019/C 25/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pilatus Bank plc (Ta’Xbiex, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der EZB vom 10. September 2018, nach dem jede Mitteilung der Pilatus Bank plc an die EZB durch die „zuständige Person“ erfolgen oder die Zustimmung der „zuständigen Person“ als Anlage enthalten muss, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Für den Beschluss der EZB gebe es keine Rechtsgrundlage im nationalen oder europäischen Recht. |
2. |
Die EZB habe gegen die materiell- und verfahrensrechtlichen Rechte der Klägerin aus der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen, insbesondere gegen das Recht auf Zugang zu den Akten, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, das Recht, von einem externen Rechtsberater vertreten zu werden, und das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation mit dem Rechtsberater. |
3. |
Die EZB habe gegen das Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen. |
4. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. |
5. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
6. |
Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht. |
7. |
Die EZB habe gegen das Erfordernis verstoßen, dass der Beschluss angemessen begründet sein müsse. |
8. |
Die EZB habe gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen. |
9. |
Die EZB habe gegen den nemo-auditur-Grundsatz verstoßen. |