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Document 62018TA0019

Rechtssache T-19/18: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2020 – Litauen/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Litauen getätigte Ausgaben – Punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen – Ländliche Entwicklung – System zur Kontrolle der Cross-Compliance – Verwaltungskontrolle – Vor-Ort-Kontrolle – Qualität der Kontrollen – Eigenschaft der Antragsteller – Künstlich geschaffene Voraussetzungen – Plausibilität der Kosten – Im Rahmen von Projekten getätigte Ausgaben – Risikoanalyse – Risikofaktoren – Unionsrechtlich nicht vorgesehene Toleranz im Bereich Sanktionen – Übermäßig nachsichtiges Beurteilungs- und Sanktionssystem – Jährliche statistische Daten über die Kontrollen)

ABl. C 77 vom 9.3.2020, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/42


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2020 – Litauen/Kommission

(Rechtssache T-19/18) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Litauen getätigte Ausgaben - Punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen - Ländliche Entwicklung - System zur Kontrolle der Cross-Compliance - Verwaltungskontrolle - Vor-Ort-Kontrolle - Qualität der Kontrollen - Eigenschaft der Antragsteller - Künstlich geschaffene Voraussetzungen - Plausibilität der Kosten - Im Rahmen von Projekten getätigte Ausgaben - Risikoanalyse - Risikofaktoren - Unionsrechtlich nicht vorgesehene Toleranz im Bereich Sanktionen - Übermäßig nachsichtiges Beurteilungs- und Sanktionssystem - Jährliche statistische Daten über die Kontrollen)

(2020/C 77/60)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Dzikovič, V. Vasiliauskienė, M. Palionis und A. Dapkuvienė)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka, A. Steiblytė und J. Jokubauskaitė)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš, O. Serdula, J. Vláčil und S. Šindelková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 292, S. 61), soweit damit der Republik Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 9 745 705,88 Euro für zulasten des ELER getätigte Ausgaben und eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 546 351,91 Euro für zulasten des EGFL und des ELER getätigte Ausgaben auferlegt werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Litauen trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


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