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Document 62017TA0168

    Rechtssache T-168/17: Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2020 – CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Verwaltungsverfahren betreffend eine staatliche Beihilfe, die die österreichischen Behörden den Inhabern einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz gewährt haben sollen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit)

    ABl. C 77 vom 9.3.2020, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 77/41


    Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2020 – CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission

    (Rechtssache T-168/17) (1)

    (Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Verwaltungsverfahren betreffend eine staatliche Beihilfe, die die österreichischen Behörden den Inhabern einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz gewährt haben sollen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit)

    (2020/C 77/59)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar, F. Erlbacher und K. Blanck)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und D. Moore), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Rebasti)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 249 final der Kommission vom 13. Januar 2017, mit dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten des unter dem Aktenzeichen SA.40224 [2014/CP] registrierten Verfahrens betreffend staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


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