This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62016CN0541
Case C-541/16: Action brought on 25 October 2016 — European Commission v Kingdom of Denmark
Rechtssache C-541/16: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
Rechtssache C-541/16: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 30–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/30 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-541/16)
(2017/C 006/37)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt und J. Hottiaux)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Dänemark seinen Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (1) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs nicht nachgekommen ist; |
— |
dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
— |
Die Kommission macht geltend, dass in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1072/2009 abschließend geregelt sei, dass Verkehrsunternehmen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt seien. Dort sei keine Höchstzahl von Be- bzw. Entladeorten für ein- und dieselbe Kabotagebeförderung festgelegt. Die Begrenzung auf drei Kabotagebeförderungen bedeute nicht, dass eine Kabotagebeförderung eine festgelegte Zahl von Be- und Entladeorten umfassen müsse. |
— |
Nach den dänischen Rechtsvorschriften könne eine Kabotagebeförderung entweder aus mehreren Beladeorten oder aus mehreren Entladeorten bestehen, aber nicht aus beidem. Diese Vorschriften hinderten gebietsfremde Verkehrsunternehmen daran, die Kabotage mit mehreren Be- und Entladeorten durchzuführen, was eine Einschränkung ihrer Möglichkeiten darstelle, in Dänemark die Kabotage in dem aus der Verordnung Nr. 1072/2009 folgenden Umfang durchzuführen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, S. 72).