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Document 62015CN0642
Case C-642/15 P: Appeal brought on 2 December 2015 by Toni Klement against the judgment of the General Court (Third Chamber) of 24 September 2015 in Case T-211/14 Toni Klement v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-642/15 P: Rechtsmittel des Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14, Toni Klement gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle), eingelegt am 2. Dezember 2015
Rechtssache C-642/15 P: Rechtsmittel des Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14, Toni Klement gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle), eingelegt am 2. Dezember 2015
ABl. C 68 vom 22.2.2016, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/22 |
Rechtsmittel des Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14, Toni Klement gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle), eingelegt am 2. Dezember 2015
(Rechtssache C-642/15 P)
(2016/C 068/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: J. Weiser, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt:
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14 aufzuheben |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Die angegriffene Marke wurde unstreitig ausschließlich mit dem zusätzlichen Wortbestandteil „Bullerjan“ benutzt. Der Rechtsmittelführer macht eine Verfälschung der Beweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils „Bullerjan“ geltend. Das Gericht habe die Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils als (nur) normal eingestuft. Die Annahme einer (nur) normalen Unterscheidungskraft finde in den vorliegenden Beweismitteln keine Stütze, da diese keinerlei Angaben über Umfang, Dauer und Intensität des selbst als Marke eingetragenen Bestandteils „Bullerjan“ enthalten. |
2. |
Als zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer eine widersprüchliche Begründung der vom Gericht angenommenen hohen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke geltend. Das Gericht gehe in seiner Begründung einerseits davon aus, die angegriffene Marke habe eine „ungewöhnliche Form“, bestätige aber andererseits, dass andere Hersteller Öfen vertreiben, die eine sehr ähnliche Form aufweisen. Ein weiterer Widerspruch liege in der Annahme des Gerichts, einerseits sei die hohe Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke unabhängig von ihrer eventuellen Funktionalität, andererseits werde diese hohe Unterscheidungskraft durch die sehr ähnliche Form anderer Öfen nicht in Frage gestellt, da diese auf das Streben nach einem bestimmten technischen Ergebnis zurückzuführen sein könne. Die Begründung des Gerichts sei damit in doppelter Hinsicht widersprüchlich und somit rechtsfehlerhaft. |
3. |
Als dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer eine in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1) geltend. Zunächst habe das Gericht bei der im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMV erforderlichen Prüfung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Produktformmarken nicht befolgt. Entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe das Gericht den insoweit erforderlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit den branchenüblichen Ofenformen nicht vorgenommen. Weiterhin habe das Gericht angenommen, die eventuelle Funktionalität der Form der angegriffenen Marke sei für die Beurteilung von deren Unterscheidungskraft unerheblich. Damit habe das Gericht gegen den anerkannten Grundsatz der Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft verstoßen. Schließlich habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur rechtserhaltenden Benutzung einer eingetragenen Marke als Teil einer zusammengesetzten Marke nicht befolgt. Das Gericht habe es insoweit als ausreichend angesehen, dass die im Rahmen einer zusammengesetzten Marke verwendete Marke weiterhin als Herkunftshinweis erkannt wird. Damit habe das Gericht verkannt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 (1) a GMV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs stets weiter geprüft werden muss, ob die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke beeinflusst wird. Diese Prüfung habe das Gericht unterlassen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.