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Document 62015CA0041

    Rechtssache C-41/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Gerard Dowling u. a./Minister for Finance (Verordnung [EU] Nr. 407/2010 — Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus — Durchführungsbeschluss 2011/77/EU — Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland — Rekapitalisierung der inländischen Banken — Gesellschaftsrecht — Zweite Richtlinie 77/91/EWG — Art. 8, 25 und 29 — Rekapitalisierung einer Bank durch gerichtliche Anordnung — Erhöhung des Gesellschaftskapitals ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne die ausgegebenen Aktien vorzugsweise den bisherigen Aktionären anzubieten — Ausgabe neuer Aktien zu einem unter ihrem Nennbetrag liegenden Betrag)

    ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/10


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Gerard Dowling u. a./Minister for Finance

    (Rechtssache C-41/15) (1)

    ((Verordnung [EU] Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und 29 - Rekapitalisierung einer Bank durch gerichtliche Anordnung - Erhöhung des Gesellschaftskapitals ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne die ausgegebenen Aktien vorzugsweise den bisherigen Aktionären anzubieten - Ausgabe neuer Aktien zu einem unter ihrem Nennbetrag liegenden Betrag))

    (2017/C 006/11)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court (Irland)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Gerard Dowling, Padraig McManus, Piotr Skoczylas, Scotchstone Capital Fund Limited

    Beklagte: Minister for Finance

    Beteiligte: Permanent TSB Group Holdings plc, vormals Irish Life and Permanent Group Holdings plc, Permanent TSB plc, vormals Irish Life and Permanent plc

    Tenor

    Art. 8 Abs. 1 sowie die Art. 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung nicht entgegenstehen, die in einer Situation, in der durch eine gravierende Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die finanzielle Stabilität der Union bedroht ist, getroffen wird und zur Folge hat, dass das Kapital einer Aktiengesellschaft ohne Zustimmung ihrer Hauptversammlung durch die Ausgabe neuer Aktien zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Betrag und ohne ein vorzugsweises Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre erhöht wird.


    (1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


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